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Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Vom 19. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 542
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt

§ 1 Auflösung des Umlandverbandes FrankfurtDer Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des 31. März 2001 aufgelöst.

§ 2

Rechtsnachfolge

§ 2 RechtsnachfolgeDer Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist Rechtsnachfolger des Umlandverbandes Frankfurt. Soweit dieser Verband die Aufgaben des Umlandverbandes Frankfurt nicht fortführt, wickelt der Verbandsvorstand des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Umlandverbandes Frankfurt für dessen Mitglieder ab. Verteilungsmaßstab ist der letzte Anteil an der Verbandsumlage.

§ 3

Aufgabenübergang

§ 3 Aufgabenübergang(1) Über die in § 2 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main genannten Aufgaben hinaus nimmt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vorläufig die dem Umlandverband Frankfurt bis 31. März 2001 obliegenden Aufgaben 1. Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans nach § 5 des Baugesetzbuchs für das Gebiet der dem Umlandverband Frankfurt angehörenden Städte und Gemeinden bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans,2. Standortberatung und Standortwerbung auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung,3. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,4. Aufstellung eines Generalverkehrsplans und die Mitwirkung bei der Gesamtverkehrsplanung, soweit sie das Gebiet des Umlandverbandes Frankfurt betrifft, wahr.(2) Die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main stellen bis zum 31. Dezember 2002 sicher, dass die in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben durch freiwillige Zusammenschlüsse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 bis 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wahrgenommen werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen; § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt entsprechend. Sieht die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab, wickelt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main die Aufgaben ab und seine Mitglieder treffen, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung.(3) Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann zur Deckung des durch die vorläufige Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 entstehenden Finanzbedarfs eine Verbandsumlage entsprechend § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erheben. Im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 sind Kreditaufnahmen nach § 103 der Hessischen Gemeindeordnung nicht zulässig.

§ 4

Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger

§ 4 Übernahme der Bediensteten und VersorgungsempfängerFür die Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 32 bis 37 und § 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 5

Personalvertretung

§ 5 PersonalvertretungBis zur Wahl eines Personalrats beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nimmt der bis zur Auflösung des Umlandverbandes bestehende Personalrat vorübergehend die Aufgaben des neu zu wählenden Personalrats wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.