Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (BallrG) Vom 19. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 542
Rat der Region
§ 4 Rat der Region (1) Für den Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main wird ein Rat der Region gebildet. (2) Dem Rat der Region gehören für jede kreisfreie Stadt und jede kreisangehörige Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main je zwei Mitglieder und für jeden Landkreis drei Mitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitglieder der jeweiligen Städte und Landkreise können ihre Stimmen im Rat der Region nur einheitlich abgeben. Erfolgt keine einheitliche Stimmabgabe, werden die Stimmen als Enthaltung gewertet. (3) Die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie die Landrätinnen oder Landräte der Landkreise gehören dem Rat der Region kraft Amtes an. Die zweiten Mitglieder werden von den Vertretungskörperschaften der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und der Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt; wählbar sind Mitglieder ihrer Organe. Die dritten Mitglieder der Landkreise werden aus der Mitte der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt. Das Verfahren dazu bestimmt die Landrätin oder der Landrat des jeweiligen Landkreises. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; eine weitere Stellvertretung ist ausgeschlossen. (4) Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der betroffenen Kommunen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Mitglieder weiter aus. (5) Den Vorsitz für die Dauer der ersten Wahlzeit hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main. Der Rat der Region wählt für die Dauer der Wahlzeit nach Abs. 4 die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und nach Ablauf der ersten Wahlzeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. (6) Der Rat der Region tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. (7) Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit und für die Abstimmung, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden und für die Niederschrift gelten die Vorschriften der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in Eilfällen bis auf drei Tage abkürzen. Der Rat der Region kann Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen. (8) Die Tätigkeit als gewähltes Mitglied im Rat der Region endet: 1. mit dem Ausscheiden aus einem Organ der entsendenden kreisfreien Stadt, kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern oder des Landkreises, 2. mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, 3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft; § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (9) Zur Führung seiner Geschäfte bedient sich der Rat der Region der Geschäftsstelle des Planungsverbandes nach dem Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Planungsverband berücksichtigt die Kosten der Geschäftsführung bei der Bemessung seiner Verbandsumlage.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgaben
§ 1 Aufgaben (1) Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung und zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sollen die Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Wahrnehmung folgender Aufgaben bilden: 1. Abfallverwertung und -beseitigung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, 2. Beschaffung von Trink- und Brauchwasser, 3. überörtliche Abwasserbeseitigung, 4. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, 5. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von kulturellen Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung, 6. Standortmarketing und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, 7. Planung, Errichtung und Unterhaltung des Regionalparks Rhein-Main, 8. regionale Verkehrsplanung und regionales Verkehrsmanagement. (2) Die Zusammenschlüsse können auf einzelne Bereiche dieser Aufgaben beschränkt werden; sie können im Einzelfall von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 abweichen.
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und andere Räume
§ 2 Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und andere Räume (1) Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main im Sinne des Gesetzes ist das Gebiet der kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main, der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Offenbach, der Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal, Nidderau und Gemeinden Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck im Main-Kinzig-Kreis, der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe und Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt im Wetteraukreis sowie der Städte Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Rüsselsheim und Gemeinden Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim im Landkreis Groß-Gerau. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass Städte, Gemeinden und Landkreise außerhalb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes bilden können. Die Rechtsverordnung bestimmt Namen und Gebiet des Raums, für den die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend gelten. Soweit eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen nicht möglich ist, kann die Rechtsverordnung an deren Stelle tretende Regelungen treffen. Die angrenzenden Städte Gemeinden und Landkreise sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.
Grundsatz der Eigenverantwortung; Beteiligung Dritter
§ 3 Grundsatz der Eigenverantwortung; Beteiligung Dritter (1) Die Organisationsform der Zusammenschlüsse, den räumlichen und sächlichen Zuschnitt, die finanzielle Ausstattung und den Ausgleich von Vor- und Nachteilen regeln die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in eigener Verantwortung. (2) An den Zusammenschlüssen können sich das Land Hessen, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung gefördert wird, Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegen stehen und deren Beteiligung durch besondere Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Rat der Region
§ 4 Rat der Region (1) Für den Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main wird ein Rat der Region gebildet. (2) Dem Rat der Region gehören für jede kreisfreie Stadt und jede kreisangehörige Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main je zwei Mitglieder und für jeden Landkreis drei Mitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitglieder der jeweiligen Städte und Landkreise können ihre Stimmen im Rat der Region nur einheitlich abgeben. Erfolgt keine einheitliche Stimmabgabe, werden die Stimmen als Enthaltung gewertet. (3) Die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie die Landrätinnen oder Landräte der Landkreise gehören dem Rat der Region kraft Amtes an. Die zweiten Mitglieder werden von den Vertretungskörperschaften der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und der Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt; wählbar sind Mitglieder ihrer Organe. Die dritten Mitglieder der Landkreise werden aus der Mitte der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt. Das Verfahren dazu bestimmt die Landrätin oder der Landrat des jeweiligen Landkreises. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; eine weitere Stellvertretung ist ausgeschlossen. (4) Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der betroffenen Kommunen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Mitglieder weiter aus. (5) Den Vorsitz für die Dauer der ersten Wahlzeit hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main. Der Rat der Region wählt für die Dauer der Wahlzeit nach Abs. 4 die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und nach Ablauf der ersten Wahlzeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. (6) Der Rat der Region tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. (7) Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit und für die Abstimmung, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden und für die Niederschrift gelten die Vorschriften der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in Eilfällen bis auf drei Tage abkürzen. Der Rat der Region kann Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen. (8) Die Tätigkeit als gewähltes Mitglied im Rat der Region endet: 1. mit dem Ausscheiden aus einem Organ der entsendenden kreisfreien Stadt, kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern oder des Landkreises, 2. mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, 3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft. (9) Zur Führung seiner Geschäfte bedient sich der Rat der Region der Geschäftsstelle des Planungsverbandes nach dem Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Planungsverband berücksichtigt die Kosten der Geschäftsführung bei der Bemessung seiner Verbandsumlage.
Aufgaben des Rates der Region
§ 5 Aufgaben des Rates der Region Der Rat der Region hat die folgenden Aufgaben: 1. Aufstellung der Grundsätze für die Durchführung der im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben, 2. Durchführung von Kommunalkonferenzen zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung in der Region und Auswertung der Ergebnisse dieser Konferenzen, 3. Erstellung eines Jahresberichts über den Stand der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und Vorlage dieses Berichts an die Städte, Gemeinden und Landkreise zur Beratung, 4. Maßnahmen zur Erarbeitung eines gemeinsamen Erscheinungsbildes der Region, 5. Beteiligung der außerhalb des Ballungsraums gelegenen Kommunen und kommunalen Zusammenschlüsse bei ballungsraumüberschreitenden Wirkungen der kommunalen Zusammenarbeit.
Pflichtverband
§ 6 Pflichtverband (1) Die Landesregierung kann die Erfüllung einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 dieses Gesetzes genannten Aufgaben durch einen Zusammenschluss nach § 1 für dringlich erklären, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann. Im Beschluss der Landesregierung ist die Aufgabe mit den davon betroffenen Einrichtungen zu beschreiben. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Wird für eine als dringlich erklärte Aufgabe der Zusammenschluss nicht binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung gebildet, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Städte, Gemeinden und Landkreise zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu einem Pflichtverband zusammenschließen. Die Landesregierung erlässt in der Rechtsverordnung 1. die Satzung des Pflichtverbandes entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit , 2. die Regelungen zur Überleitung von Personal und Sachen sowie über die Deckung des Finanzbedarfs. (2) Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses nach Abs. 1 Satz 3 haben die betroffenen Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main sowie der Rat der Region Gelegenheit zur Äußerung. Widerspricht der Rat der Region einstimmig der Beurteilung der Landesregierung nach Abs. 1 Satz 1, entscheidet sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Widerspruch. (3) Auf den Pflichtverband finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Regelungen nach § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit über den Pflichtanschluss bleiben unberührt.
Rechtsübergang
§ 7 Rechtsübergang Wird ein Pflichtverband nach § 6 gebildet, gehen mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung die zur Durchführung der Aufgabe vorhandenen Einrichtungen der Verbandsmitglieder einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten unentgeltlich in das Eigentum des Pflichtverbandes über. Für die erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Land Hessen und den Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gerichtskosten erhoben. Soweit für die Wahrnehmung der Aufgaben des Pflichtverbandes bereits Beteiligungen der Verbandsmitglieder an anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gelten, tritt der Pflichtverband in die Rechtsstellung seiner daran beteiligten Verbandsmitglieder ein. Bei Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen Vereinigungen sind die Verbandsmitglieder zu den hierzu notwendigen Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.