Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 896
AnlageRichtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe)Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefahrenarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt: Gefahrenart Gefährdungsstufen I. Brandschutz B 1 - B 4 II. Allgemeine Hilfe: 1. Technische Hilfe TH 1 - TH 4 2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 1 - ABC 3 3. Wassernotfälle W 1-W 3 Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu § 4). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 der Stadt- oder Gemeindefeuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Ortsteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf § 4 Abs. 3 Satz 3 und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen. Die Mindestausrüstung der Stufe 2 muss in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung und die Mindestausrüstung der Stufe 3 innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eingesetzt werden können. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig.
Aufgrund des § 69 Nr. 1des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:
Grundsatzregelung
§ 1 GrundsatzregelungOrganisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen. Die Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Bedarfs- und Entwicklungsplanung
§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden beinhalten 1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert),2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Soll-Wert),3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert,4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung,5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel. Besondere personelle und materielle Anforderungen sind über die Mindestanforderungen hinaus auf Grundlage differenzierter Gefährdungsbetrachtungen festzulegen. Dies gilt insbesondere in Städten mit Berufsfeuerwehren und solchen, die hauptamtliche Kräfte im Sinne des § 4 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vorhalten.(2) Die Bedarfs- und Entwicklungspläne sind alle fünf Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden fortzuschreiben.
Mindeststärke einer Feuerwehr
§ 3 Mindeststärke einer Feuerwehr(1) Die Mindeststärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe muss der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 entsprechen. Im Übrigen ergibt sie sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie aus der Bedarfs- und Entwicklungsplanung. (2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
Regelhilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung
§ 4 Regelhilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung(1) Die Regelhilfsfrist ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen. Ausnahmen von der Regelhilfsfrist sind insbesondere zulässig bei 1. vorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise bei weit entfernt liegenden oder schwer erreichbaren Einzelobjekten oder weit entfernt liegenden oder schwer zugänglichen Verkehrswegen,2. unvorhersehbaren nicht einplanbaren Ereignissen, wie beispielsweise bei Verkehrsstaus, Paralleleinsätzen der Feuerwehr, Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristeten Sperrungen von Verkehrswegen,3. ungewöhnlichen, vom Normalzustand abweichenden Umständen oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Regelhilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden. (3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen. (4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des § 12 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu berücksichtigen.
Feuerwehren für überörtliche Aufgaben
§ 5 Feuerwehren für überörtliche Aufgaben(1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie 1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzmitteln in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Einsatzaufgaben zu erfüllen. (2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Pläne im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu erarbeiten, in denen die Standorte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne werden den Städten und Gemeinden mitgeteilt.
Feuerwachen
§ 6 FeuerwachenDie zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte
§ 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweilige Vertretungsperson. (2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen. (3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweilige Vertretungsperson. (4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören und die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen haben. (5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die für ihr oder sein Aufgabengebiet erforderliche Ausbildung hat. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat. (6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben. (7) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde. Über Ausnahmen von den in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen entscheidet das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium.
Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz
§ 8 Brandschutzdienststellen im vorbeugenden BrandschutzZuständige Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz sind: 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.
Übergangsbestimmungen
§ 9 ÜbergangsbestimmungenDie in § 7 Abs. 1 bis 6 genannten, bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.