Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) Vom 29. August 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 391
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz)
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
Grundsatzregelung
§ 1 Grundsatzregelung (1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem Bedarf, der durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ) ermittelt wird. Hierbei werden sowohl allgemeine Gefahren als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene Gefahrenbereiche erfasst. Die Mindestanforderungen für den Grundbrandschutz sind in der Anlage festgelegt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Städte mit Berufsfeuerwehren.
Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr
§ 2 Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Mindestmannschaftsstärke einer Gemeindefeuerwehr muss der einer Gruppe (Stärke 1/8) entsprechen. (2) Für taktische Einheiten ist eine Personal-Ausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
Feuerwachen
§ 3 Feuerwachen Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
Feuerwehren für überörtliche Aufgaben
§ 4 Feuerwehren für überörtliche Aufgaben (1) Die Landkreise haben Anlagen und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu errichten, die durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan bestimmt werden. (2) Einer Feuerwehr können im Einvernehmen mit der Gemeinde überörtliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie 1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der aktiven Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und 2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzfahrzeugen und Geräten in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.
Ernennungsvoraussetzungen
§ 5 Ernennungsvoraussetzungen (1) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt. (2) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Ausbildung verfügt. (3) Für die Wahl zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor und zur Wehrführerin oder zum Wehrführer sowie für die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter gelten die Anforderungen nach Abs. 2 entsprechend. (4) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die hierfür erforderliche Qualifikation zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer hat und im Besitz der "Jugendgruppenleitercard" ist.
Vorbeugender Brandschutz
§ 6 Vorbeugender Brandschutz Zuständige Brandschutzdienststellen sind die in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau vom 7. April 2000 (GVBl. I S. 170) genannten Stellen.
Übergangsbestimmung
§ 7 Übergangsbestimmung Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandinspektorinnen oder Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen oder Stadtbrandinspektoren und Wehrführerinnen oder Wehrführer sowie die Vertreterinnen oder Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit in ihrem Amt.
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.