Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuerwLVO) Vom 21. Dezember 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1994
- Fundstelle:
- GVBl. I 1994, 823, 1995 I S. 84
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die im Brandschutzdienst hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten 1. bei den Berufsfeuerwehren,2. an der Landesfeuerwehrschule,3. bei den Aufsichtsbehörden und4. bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), entsprechende Anwendung.
Vorbereitungsdienst
§ 11 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. (4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW S. 820), in der jeweils geltenden Fassung, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind. (5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.
Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 12 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,2. sicha) seit mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes oderb) mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetzebefinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Einführungszeit insgesamt dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) In die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. mindestens 18 Jahre alt ist,2. höchstens 35 Jahre alt ist,3. mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,4. in einem für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Beruf mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist,5. nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist,6. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7), in Kraft gesetzt mit Erlass vom 1. Juni 2012 (StAnz. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, feuerwehrdiensttauglich ist. (2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, wenn 1. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,2. die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat. (3) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch die allgemeine Hochschulreife sowie die technische Fachhochschulreife, der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr, der Bundespolizei oder einer vergleichbaren Organisation in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.
Vorbereitungsdienst
§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu dieser Prüfung erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate, in den Fällen des Satz 2 um höchstens sechs Monate verlängert werden. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.(7) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 16 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Vorbereitungsdienst
§ 8 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zum Abschlusslehrgang nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesem Lehrgang erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie Satz 2 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils drei Monate an Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. (7) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.(8) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 17 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), befinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden. (6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamtes Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie 1. sich fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Amtszulage bewährt haben,2. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und befähigt sind,3. sich im Führen von taktischen Einheiten bewährt haben sowie4. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben. (7) Den nach Abs. 6 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes verliehen werden.(8) Die erste Beförderung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngruppe erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann den nach Abs. 1 und 2 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und die bereits seit einem Jahr Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen und sich dabei bewährt haben, nach dem Aufstieg unmittelbar das erste Beförderungsamt (Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor) verliehen werden.
Vorbereitungsdienst
§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu dieser Prüfung erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate, in den Fällen des Satz 2 um höchstens sechs Monate verlängert werden. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt dürfen nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden. (5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.(7) Die Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 15 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Gruppenführungsausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 6a Gruppenführungsausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst(1) Die Gruppenführungsausbildung umfasst sechs Monate. (2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Gruppenführungsausbildung zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben,2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), befinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge zum Führen einer Gruppe befähigt erscheinen. (3) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 16 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Befähigung zum Führen einer Gruppe anerkannt werden.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Vorbereitungsdienst 24 Monate betragen und die Gruppenführungsausbildung umfasst hat, können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Vorbereitungsdienst 18 Monate betragen hat, können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. die Gruppenführungsausbildung nach § 6a bestanden haben unda) danach eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt oderb) einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossenhaben und2. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. (3) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen. (4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (5) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (6) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden. (7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamtes Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie 1. sich fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes bewährt haben,2. die Gruppenführungsausbildung nach § 6a bestanden haben,3. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und befähigt sind,4. sich im Führen von taktischen Einheiten bewährt haben sowie5. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben. (8) Den nach Abs. 7 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes verliehen werden.(9) Die erste Beförderung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngruppe erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann den nach Abs. 1 und 2 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und die bereits seit einem Jahr Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen und sich dabei bewährt haben, nach dem Aufstieg unmittelbar das erste Beförderungsamt (Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor) verliehen werden.
Auf Grund des § 113 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), und des § 69 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die im Brandschutzdienst hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten 1. bei den Berufsfeuerwehren,2. an der Landesfeuerwehrschule,3. bei den Aufsichtsbehörden und4. bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), entsprechende Anwendung.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 10 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens 40 Jahre alt ist,2. einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,3. nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist und4. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) feuerwehrdiensttauglich ist. (2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen, wenn 1. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,2. die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.
Vorbereitungsdienst
§ 11 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. (4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW S. 376), in der jeweils geltenden Fassung, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind. (5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.
Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 12 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Einführungszeit insgesamt dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 13 Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehren, die ihre Kenntnisse außerhalb des Landes Hessen erworben haben, ist die Landesfeuerwehrschule. § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörde für die 1. Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen nach §§ 27 bis 33 der Hessischen Laufbahnverordnung,2. Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 31 der Hessischen Laufbahnverordnung,3. Eignungsfeststellung von Bachelorstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,4. Eignungsfeststellung von Masterstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist die Landesfeuerwehrschule.
Übergangsvorschriften
§ 14 ÜbergangsvorschriftenEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 15 Aufhebung bisherigen RechtsDie Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Laufbahnen
§ 2 LaufbahnenDer feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) In die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. mindestens 18 Jahre alt ist,2. höchstens 35 Jahre alt ist,3. mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,4. in einem für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Beruf mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist,5. nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist,6. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7), in Kraft gesetzt mit Erlass vom 1. Juni 2012 (StAnz. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, feuerwehrdiensttauglich ist. (2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, wenn 1. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,2. die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat. (3) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch die allgemeine Hochschulreife sowie die technische Fachhochschulreife, der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr, der Bundespolizei oder einer vergleichbaren Organisation in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.
Vorbereitungsdienst
§ 4 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.(7) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 16 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Probezeit
§ 5 Probezeit(1) Die Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beträgt mindestens drei Jahre. (2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung. Die Entscheidung trifft die für die Ernennung zuständige Behörde.
Beförderungen
§ 6 Beförderungen(1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens ein Jahr nach Beendigung der Probezeit zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden. (2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn 1. sie oder er sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Vorbeugenden oder Abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe oder im Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 7 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens 40 Jahre alt ist,2. einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen hat,3. nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist und4. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) feuerwehrdiensttauglich ist. (2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen, wenn 1. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,2. die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.
Vorbereitungsdienst
§ 8 Vorbereitungsdienst(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. (4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils drei Monate an Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. (7) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.(8) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 17 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), befinden und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden. (6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamtes Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie 1. sich fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Amtszulage bewährt haben,2. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und befähigt sind,3. sich im Führen von taktischen Einheiten bewährt haben sowie4. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben. (7) Den nach Abs. 6 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes verliehen werden.(8) Die erste Beförderung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngruppe erfolgen.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sind die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte des Brandschutzdienstes. (2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95).
Ausbildung, Laufbahnprüfung, Probezeit
§ 4 Ausbildung, Laufbahnprüfung, Probezeit (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister. (2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder eine Werkfeuerwehr kann von der obersten Dienstbehörde auf die Ausbildungs- und Probezeit angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (4) Die Ausbildung endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Wird die Laufbahnprüfung bereits während der Ausbildung abgelegt, so endet sie dadurch nicht. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. (5) Die Prüfung für die hauptberuflichen Werksfeuerwehrkräfte steht der Laufbahnprüfung gleich.
Beförderungen
§ 5 Beförderungen (1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung nach § 4 Abs. 4 zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden. § 3 Abs. 7 und § 4 der Hessischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt. (2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn sie oder er 1. sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutz und der Technischen Unfallhilfe oder dem Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und 2. als geeignet befunden wird.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte des Brandschutzdienstes. (2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95).
Aufstiegsbeamte
§ 12 Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes, die die Ausbildung für den gehobenen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben, können von der obersten Dienstbehörde zur Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens fünfunddreißig Jahre alt sind, 2. mindestens sechs Jahre seit der Anstellung im gehobenen Dienst des feuerwehrtechnischen Dienstes zurückgelegt haben und 3. nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und dem Prüfungsergebnis der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst geeignet erscheinen. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und für fünf und vier Monate zu zwei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereiches der Anstellungsbehörde sowie für drei Monate zu einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes abzuordnen. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 Abs. 1 abzulegen. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Die Ämter der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrates und der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrates brauchen vor der Beförderung zur Brandrätin oder zum Brandrat nicht durchlaufen zu werden. (5) Nach Ablegen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren Dienstes verliehen werden.
Laufbahngruppen
§ 2 Laufbahngruppen Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In die Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens dreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist, 3. mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 4. in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist, 5. eine Eignungsprüfung bestanden hat, die vor einer von der obersten Dienstbehörde zu bildenden Kommission abzulegen ist und in der die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festzustellen ist. (2) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung. (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.
Beförderungen
§ 5 Beförderungen (1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung nach § 4 Abs. 4 zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden. (2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn sie oder er 1. sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutz und der Technischen Unfallhilfe oder dem Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und 2. als geeignet befunden wird.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und 3. ein nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes mindestens dreijähriges Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen hat. (2) Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 zulassen.
Auf Grund des § 197 Abs. 1 in Verbindung mit § 187 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 808), sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVBl. I S. 79), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sind die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte des Brandschutzdienstes. (2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 626).
Vorbereitungsdienst
§ 10 Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Brandreferendarin oder der Brandreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. sechs Monate Ausbildung bei einer Berufsfeuerwehr einschließlich Grundlehrgang (1. Abschnitt), 2. dreimal je fünf Monate Ausbildung bei Berufsfeuerwehren (2. bis 4. Abschnitt), 3. drei Monate bei einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes (5. Abschnitt). Drei der vier Abschnitte zu 1. und 2. sind bei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde abzuleisten. (4) Während der praktischen Ausbildung ist die Teilnahme an Übungen und Einsätzen zu ermöglichen.
Laufbahnprüfung
§ 11 Laufbahnprüfung (1) Die Prüfung ist im Anschluss an den Vorbereitungsdienst vor einem vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Prüfungsausschuss abzulegen. Dieser kann außerhalb des Landes Hessen seinen Sitz haben. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder bei Nichtbestehen nach einmaliger Wiederholung jeweils mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird.
Aufstiegsbeamte
§ 12 Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes, die die Ausbildung für den gehobenen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben, können von der obersten Dienstbehörde zur Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens fünfunddreißig Jahre alt sind, 2. mindestens sechs Jahre seit der Anstellung im gehobenen Dienst des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren zurückgelegt haben und 3. nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und dem Prüfungsergebnis der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst geeignet erscheinen. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und für fünf und vier Monate zu zwei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereiches der Anstellungsbehörde sowie für drei Monate zu einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes abzuordnen. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 Abs. 1 abzulegen. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Die Ämter der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrates und der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrates brauchen vor der Beförderung zur Brandrätin oder zum Brandrat nicht durchlaufen zu werden. (5) Nach Ablegen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren Dienstes verliehen werden.
Übergangsvorschriften
§ 13 Übergangsvorschriften Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 14 Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Das Ministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Landespersonalamt und der Landespersonalkommission die erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Laufbahngruppen
§ 2 Laufbahngruppen Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren umfasst die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In die Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens dreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist, 3. mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 4. in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist, 5. eine Eignungsprüfung bestanden hat, die vor einer von der obersten Dienstbehörde zu bildenden Kommission abzulegen ist und in der die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festzustellen ist. (2) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung. (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.
Ausbildung, Laufbahnprüfung, Probezeit
§ 4 Ausbildung, Laufbahnprüfung, Probezeit (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin zur Anstellung (z.A.) oder als Brandmeister zur Anstellung (z.A.). (2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder eine Werkfeuerwehr kann von der obersten Dienstbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (4) Die Ausbildung endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Wird die Laufbahnprüfung bereits während der Ausbildung abgelegt, so endet sie dadurch nicht. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. (5) Die Prüfung für die hauptberuflichen Werksfeuerwehrkräfte steht der Laufbahnprüfung gleich. (6) Im Anschluss an die Ausbildung hat sich die Brandmeisterin z.A. oder der Brandmeister z.A. in der nach § 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Probezeit zu bewähren.
Beförderungen
§ 5 Beförderungen (1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens ein Jahr nach der Anstellung zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden. (2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn sie oder er 1. sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutz und der Technischen Unfallhilfe oder dem Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und 2. als geeignet befunden wird.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und 3. das Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 7 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandinspektoranwärterin oder Brandinspektoranwärter. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr kann von der obersten Dienstbehörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils fünf Monate Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen, im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 für jeweils drei Monate. (5) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung. Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet er dadurch nicht. Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
Aufstiegsbeamte
§ 8 Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens fünf Jahre als Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister tätig gewesen sind und 2. nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen, den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge sowie zum Führen taktischer Einheiten für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Nach Ablegen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen Dienstes verliehen werden. (6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie 1. mindestens fünfundvierzig Jahre alt sind, 2. sich drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG mit Amtszulage bewährt haben, 3. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und zum Führen von taktischen Einheiten befähigt sind, sowie 4. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes bewährt haben. (7) Den nach Abs. 6 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (Brandamtfrau oder Brandamtmann) verliehen werden.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und 3. ein nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes mindestens dreijähriges Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen hat. (2) Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.