Verordnung über die Dienst- und Reisekostenentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden Vom 13. November 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 13.11.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 517
Anhang zur Anlage 2 Eingruppierung der Landkreise Gruppe A Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis. Gruppe B Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis. Gruppe C Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis.
Dienstentschädigungen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, ...
Anlage 1 Dienstentschädigungen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren ab 1. Oktober 2001 Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts- oder Stadtteils Dienstentschädigung monatlich DM bis 31. Dezember 2001 EUR ab 1. Januar 2002 bis 1 000 78,23 40,00 von 1 001 bis 3 000 117,35 60,00 von 3 001 bis 6 000 136,91 70,00 von 6 001 bis 10 000 185,80 95,00 von 10 001 bis 15 000 244,48 125,00 von 15 001 bis 20 000 283,60 145,00 von 20 001 bis 35 000 312,93 160,00 von 35 001 bis 50 000 361,83 185,00 über 50 000 400,95 205,00
Dienstentschädigungen und Reisekostenpauschalen für ehrenamtliche ...
Anlage 2 Dienstentschädigungen und Reisekostenpauschalen für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ab 1. Oktober 2001 1. Monatliche Dienstentschädigung Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor 801,89 DM 410,00 EUR Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors 400,95 DM 205,00 EUR Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister/, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart 195,58 DM 100,00 EUR 2. Monatliche Reisekostenpauschale Landkreise der Gruppe - nach Anhang - Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart A 371,61 DM 190,00 EUR 205,36 DM 105,00 EUR 88,01 DM 45,00 EUR B 440,06 DM 225,00 EUR 234,70 DM 120,00 EUR 97,79 DM 50,00 EUR C 508,52 DM 260,00 EUR 273,82 DM 140,00 EUR 127,13 DM 65,00 EUR Anmerkung: Die DM-Beträge gelten bis 31. Dezember 2001, die in Euro Ausgewiesenen ab dem 1. Januar 2002.
Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
Anspruch auf Dienstentschädigung
§ 1 Anspruch auf Dienstentschädigung (1) Ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie ehrenamtliche Leiterinnen und Leiter der Gemeinde- und Stadtjugendfeuerwehren erhalten eine Dienstentschädigung. Sie wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. (2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 1 oder in Anlage 2 Nr. 1 genannten Funktionen wahr, so wird Dienstentschädigung innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für eine Funktion gewährt. Die Höhe der Dienstentschädigung richtet sich dabei nach der Funktion mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz. (3) Der Anspruch auf Dienstentschädigung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die oder der Berechtigte aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet.
Höhe der Dienstentschädigung
§ 2 Höhe der Dienstentschädigung (1) Die Höhe der Dienstentschädigung für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren bestimmt sich nach Anlage 1. Die Leiterin oder der Leiter einer Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehr (Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart) erhält eine Dienstentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert nach Satz 1. Dies gilt entsprechend für die Jugendfeuerwehrwartin und den Jugendfeuerwehrwart von Ortsteilen. Die Höhe der Dienstentschädigung für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte bestimmt sich nach Anlage 2 Nr. 1. (2) Durch die Dienstentschädigung sind die Aufwendungen abgegolten, die mit dem Amt verbunden sind, insbesondere auch die Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken. (3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die Kosten der Dienstreisen werden mit der Dienstentschädigung nicht abgegolten. (4) Die Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen.
Ruhen der Dienstentschädigung
§ 3 Ruhen der Dienstentschädigung (1) Die Dienstentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. (2) Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit nach Ablauf der zwei Kalendermonate gilt hinsichtlich der Zahlung der Dienstentschädigung § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Reisekostenentschädigung
§ 4 Reisekostenentschädigung (1) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche pauschale Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich nach Anlage 2 Nr. 2 bestimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 2 Nr. 2 genannten Funktionen wahr, so wird Reisekostenentschädigung nur für eine Funktion gewährt. Die Höhe der Reisekostenentschädigung richtet sich dabei nach der Funktion mit der höchstdotierten Reisekostenpauschale. (3) Die Reisekostenentschädigung ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. Ist die oder der Berechtigte mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertage beurlaubt oder krankgemeldet gewesen, so wird nur die halbe Reisekostenpauschale gezahlt. Im Übrigen entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat. (4) Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Sonstige Reisekosten werden nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften erstattet.
Entschädigungsleistungen für Vertreter
§ 5 Entschädigungsleistungen für Vertreter (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors und der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors haben Anspruch auf 50 vom Hundert der Dienstentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 . (2) Die Vertreterin und der Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors hat Anspruch auf Dienstentschädigung nach Anlage 2 Nr. 1 . (3) Nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie oder er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer oder seiner Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstentschädigung nach den Anlagen 1 und 2.
Dienstentschädigung für besondere Dienste
§ 6 Dienstentschädigung für besondere Dienste Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für einen Zeitraum zu Dienstleistungen herangezogen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, hat die Gemeinde eine Dienstentschädigung zu zahlen, deren Höhe sie bestimmt. Die Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 3 sind entsprechend anzuwenden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vom 12. Januar 1994 (GVBl. I S. 59) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.