FeuVO · Hessen

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 21. Juni 1977

Ausfertigungsdatum:
21.06.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 293
56 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1.Holzpellets von mehr als 10000 Litern (l),2.sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15000 Kilogramm (kg),3.Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder4.Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1.gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und2.an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1.müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,2.dürfen keine Öffnungen. zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,3.dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,4.dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,5.müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Flüssiggasanlage“ gekennzeichnet sein und6.dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), entsprechen. (5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Abs. 4 Nr. 6 entsprechend.

§ 13

Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen

§ 13 Flüssiggasanlagen und DampfkesselanlagenFür Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), entsprechend.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Eingangsformel FeuVO

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. 1 S. 548), wird verordnet;

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, wenn diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalt-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

§ 10

Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren(1) Für die Aufstellung von 1.Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,2.Blockheizkraftwerken in Gebäuden und3.ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.(2) Es dürfen 1.Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,2.Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,3.Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,4.Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,5.Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und6.ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie des § 8 beschaffen oder angeordnet sein. (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 11

Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1.Holzpellets von mehr als 10000 Litern (l),2.sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15000 Kilogramm (kg),3.Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5000 l oder4.Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1.gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und2.an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1.müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,2.dürfen keine Öffnungen. zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,3.dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,4.dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,5.müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Flüssiggasanlage“ gekennzeichnet sein und6.dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), entsprechen. (5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Abs. 4 Nr. 6 entsprechend.

§ 12

Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1.in Wohnungen bis zu 100 l,2.in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1000 l,3.in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben und4.in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen, bis zu 5000 l. (3) Sind in den Räumen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese 1.außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und2.einen Abstand von mindestens einem m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von zehn cm genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.

§ 13

Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen

§ 13 Flüssiggasanlagen und DampfkesselanlagenFür Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), entsprechend.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 14 Aufhebung bisherigen RechtsDie Feuerungsverordnung vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S. 293), geändert durch Verordnung vom 20. März 1979 (GVBl. I S. 65), wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 2

Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Als Nennwärmeleistung (Nennleistung) gilt 1.die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,2.die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder3.bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung. (2) Raumluftunabhängig sind Gasfeuerstätten nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung sowie Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefährlicher Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.

§ 3

Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 Kilowatt (kW) reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn der Aufstellraum 1.eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens vier Kubikmetern (m³) je kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,2.mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Abs. 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder3.eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm²) oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten hat. (2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens vier m³ je kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen. (3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 3 erfüllt. (4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt zwei cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch gleichwertig bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. (5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden. (6) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden. (7) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalt-Kochgeräte. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4

Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in 1.notwendigen Treppenräumen,2.Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,3.notwendigen Fluren und4.Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius (°C) beträgt. (2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen (zum Beispiel Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben und Abluft-Wäschetrockner) nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn 1.ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,2.die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,3.die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder4.anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalt-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 Kubikmetern je Stunde (m³/h). (4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden, 1.die einen Rauminhalt von mindestens einem m³ je kW Nennleistung der Feuerstätten haben, wenn diese gleichzeitig betrieben werden können,2.in denen durch in Außenwänden angeordnete Öffnungen im unteren und oberen Bereich der Wandfläche mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm² eine Durchlüftung ins Freie sichergestellt ist oder3.in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in einer trennenden Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm² zu unmittelbaren Nachbarräumen ein lüftungstechnisch zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten wird. (5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. (6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als einen Meter (m) unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn 1.die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und2.sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung kein Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefährlicher Menge austreten kann oder dass es über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird. (7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 Zentimetern (cm) eingehalten wird. (8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich vor der Feuerungsöffnung auf eine Tiefe von mindestens 50 cm und seitlich auf jeweils mindestens 30 cm über die Breite der Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. (9) Im Strahlungsbereich offener Kamine müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten jeweils einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5

Aufstellräume für Feuerstätten

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten(1) In einem Raum dürfen Einzelfeuerstätten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW sowie Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum 1.nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,2.gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,3.dicht- und selbstschließende Türen hat und4.gelüftet werden kann. Abweichend von Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe in einem Raum nach Satz 1 nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. (2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalter-Feuerung“ vorhanden sein. (3) Wird in dem Aufstellraum nach Abs. 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Abs. 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können. (4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn es die Nutzung dieser Räume erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.

§ 6

Heizräume

§ 6 Heizräume(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die einzeln eine Nennleistung von mehr als 50 kW haben, oder mehrere Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen 1.nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Speicher-Wassererwärmern, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und2.mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend, (2) Heizräume müssen 1.mindestens einen Rauminhalt von acht m³ und eine lichte Höhe von zwei m,2.einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und3.Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen von Satz 1 und 2 erfüllen. (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. (5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, wenn sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen. (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, 1.eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und2.ohne Öffnungen sein.

§ 7

Abgasanlagen

§ 7 Abgasanlagen(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. (2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.(3) Die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung für den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage liegen insbesondere vor, wenn 1.durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m³/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder2.besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 Teilen je eine Million Teile (ppm) überschreitet. (4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn 1.durch die Bemessung nach Abs. 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,2.eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind,3.die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und4.die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind. (5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für 1.Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,2.einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und3.Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn 1.die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,2.die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder3.eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben. (6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, wenn sie nicht nach Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleibt unberührt. (7) Schornsteine müssen 1.gegen Rußbrände beständig sein,2.in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,3.unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau, wie zum Beispiel einer feuerbeständigen Rohdecke, errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,4.durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und5.für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. (8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden 1.in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,2.in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen,3.soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder4.der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefährlicher Menge nicht austreten können. (9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden. (10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Abs. 4 bis 9 entsprechend.

§ 8

Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass 1.bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C und2.bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen auftreten können. (2) Bei Abgasanlagen mit gelüfteten Zwischenräumen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen erfüllen insbesondere folgende Mindestabstände zwischen Abgasanlage und Bauteilen aus brennbaren Baustoffen die Anforderungen nach Abs. 1: 1.Mindestabstände, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben sind,2.ein Mindestabstand von fünf cm bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten betragen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, oder3.ein Mindestabstand von 40 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist 1.ein Mindestabstand von zwei cm zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ausreichend,2.kein Mindestabstand erforderlich zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten 1.ein Mindestabstand von 20 cm oder2.ein Mindestabstand von fünf cm, wenn die Abgasleitungen mindestens zwei cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. (3) Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, erfüllen die Anforderungen nach Abs. 1, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 400 °C betragen kann und diese Leitungen und Verbindungsstücke an der Durchdringung 1.in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder2.in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von fünf cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.

§ 9

Abführung von Abgasen

§ 9 Abführung von AbgasenDie Mündungen von Abgasanlagen müssen 1.den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens einen m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,2.Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens einen m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und3.bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Eingangsformel FeuV

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

§ 10

Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren(1) Für die Aufstellung von1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und3. ortsfesten Verbrennungsmotorengelten die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.(2) In Räumen dürfen1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW,2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung,5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,6. ortsfeste Verbrennungsmotoren und7. Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Nr. 1 bis 4 mit insgesamt mehr als 100 kW Nennleistung, die gemeinsam betrieben werden sollen,nur aufgestellt werden, wenn sie die Anforderungen nach § 5 erfüllen.(3) Sind Blockheizkraftwerke oder ortsfeste Verbrennungsmotoren in Gebäuden aufgestellt, sind die Verbrennungsgase durch eigene, dichte Abgasleitungen über das Dach abzuführen. Mehrere ortsfeste Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Abgasleitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Für die Herstellung und Beschaffenheit der Abgasleitungen außerhalb der Aufstellräume der ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 entsprechend.(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die ungestörte Abführung der Verbrennungsgase in den freien Luftstrom und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die ungestörte Abführung der Abgase der Feuerstätte in den freien Luftstrom nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Für die Abführung der Verbrennungsgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 11

Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen(1) Die Lagerung von mehr als1. 6 500 Kilogramm (kg) Holzpellets oder 15 000 kg sonstigen festen Brennstoffen,2. insgesamt 5 000 Liter (l) Heizöl und Dieselkraftstoff oder3. insgesamt 16 kg Flüssiggasje Gebäude oder Brandabschnitt nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ist nur in besonderen Räumen zulässig, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (Brennstofflagerräume). Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt1. für Heizöl oder Dieselkraftstoff 100 000 l oder für Flüssiggas 6 500 l je Brennstofflagerraum und2. für Flüssiggas 30 000 l je Gebäude oder Brandabschnittnicht überschreiten.(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und2. an den Zugängen mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ oder „Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein.(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Flüssiggasanlage“ gekennzeichnet sein und6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Abs. 4 Nr. 6 gilt entsprechend.(6) Die am 30. Januar 2021 bereits bestehenden Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.

§ 12

Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen(1) Die Lagerung von Brennstoffen ist in notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung verboten.(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nur im Umfang von bis zu1. 100 l in Wohnungen,2. 1 000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,3. 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt in Räumen außerhalb von Wohnungen, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben und4. 5 000 l in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind und die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllen und sich in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit befinden,gelagert werden.(3) Sind in den Räumen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40°C nicht überschreitet.(4) Flüssiggas darf in einem Behälter mit einem Füllgewicht bis zu 16 kg je Wohnung oder in einem Raum außerhalb von Wohnungen gelagert werden, wenn dessen Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen hat.(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Räumen außerhalb von Brennstofflagerräumen gilt § 11 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 13

Flüssiggasanlagen und Dampfkessel- anlagen sowie Prüfungen

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkessel- anlagen sowie Prüfungen(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, dürfen nur errichtet werden, wenn sie der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), entsprechen.(2) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen nach § 2 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, sind die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen nach der Betriebssicherheitsverordnung.(3) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Abs. 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 14 Aufhebung bisherigen RechtsDie Feuerungsverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30)2), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Als Nennleistung einer Feuerstätte nach § 2 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung gilt1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder3. bei einer Feuerstätte ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.(2) Eine Feuerstätte ist raumluftunabhängig, wenn ihr die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann; anderenfalls ist sie raumluftabhängig.

§ 3

Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sicherzustellen. Sie gilt als sichergestellt bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt1. bis zu 50 Kilowatt (kW), wenn diese übera) eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm2) oderb) zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oderc) eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten, 2. mehr als 50 kW, wenn diese übera) eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oderb) zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oderc) eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten,in jedem Aufstellraum nach den §§ 5 oder 6 verfügen. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung, die beispielsweise bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bei einem verfügbaren Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 Kubikmeter je Stunde je Kilowatt (m3/h je kW) vorliegt, kann auch auf andere Weise als nach Satz 2 erfolgen und nachgewiesen werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine.(2) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

§ 4

Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in1. notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung und2. Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius (°C) beträgt.(2) Eine Beeinträchtigung raumluftabhängiger Feuerstätten durch raumluftabsaugende Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen, Dunstabzugsanlagen oder Abluft-Wäschetrockner, nach § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor, wenn1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,3. die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel erfolgt.(4) Unbeschadet der Anforderungen von § 3 dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung nur in Räumen aufgestellt werden,1. die einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Nennleistung der Feuerstätten haben, wenn diese gleichzeitig betrieben werden können,2. in denen durch in Außenwänden angeordnete Öffnungen im unteren und oberen Bereich der Wandfläche mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 eine Durchlüftung ins Freie sichergestellt ist oder3. in denen durch andere Maßnahmen ein lüftungstechnisch zusammenhängender Rauminhalt nach Nr. 1 entsteht, beispielsweise mittels unten und oben in einer trennenden Wand angeordneter Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen.(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650°C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.(6) Feuerstätten für Propan, Butan und deren Gemische (Flüssiggasfeuerstätten) dürfen in Räumen, deren Fußboden allseitig mehr als 1 Meter (m) unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn1. sie eine Flammenüberwachung haben und2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtunga) kein Flüssiggas aus den im Aufstellraum oder Heizraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge austreten kann oderb) gegebenenfalls austretendes Flüssiggas über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass bei Nennleistung der Feuerstätten an diesen Bauteilen keine Temperaturen über 85°C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller der Feuerstätte angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 Zentimetern (cm) eingehalten wird.(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich vor der Feuerungsöffnung auf eine Tiefe von mindestens 50 cm und seitlich auf jeweils mindestens 30 cm über die Breite der Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.(9) Im Strahlungsbereich offener Kamine müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten jeweils einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5

Aufstellräume für Feuerstätten

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten(1) In einem Raum (Aufstellraum) dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn er1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen hat, ausgenommen Öffnungen für dicht- und selbstschließende Türen, und3. gelüftet werden kann.Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderweitig genutzten Räumen erfolgen, wenn dies die anderweitige Nutzung erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 gilt bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, dass sie nur in Räumen aufgestellt werden dürfen, die über zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende kW verfügen. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten ist hinsichtlich der Ausbildung und Anzahl der Öffnungen zusätzlich § 3 Abs. 1 zu beachten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalter-Feuerung“ vorhanden sein.(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Heizöl im Aufstellraum gelagert oder in einem Raum, der nur vom Aufstellraum zugänglich ist, muss von einem Notschalter nach Abs. 3 aus, die Heizölzufuhr jederzeit unterbrochen werden können. Neben der Absperreinrichtung muss ein Schild mit der Aufschrift „Notabsperrung-Heizölzufuhr“ vorhanden sein.

§ 6

Heizräume

§ 6 Heizräume(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Speicher-Wassererwärmern, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.Abweichend von Satz 2 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderen Räumen erfolgen, wenn sich die Räume in einem freistehenden Gebäude befinden und das Gebäude allein dem Betrieb der Feuerstätten, der in Satz 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie der Brennstofflagerung dient. Wenn in Heizräumen nach Satz 1 Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW aufgestellt werden sowie Heizöl im Heizraum oder in einem Raum, der nur von diesem Heizraum aus zugänglich ist, gelagert wird, gelten die Anforderungen an Notschalter und Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.(2) Heizräume müssen1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m,2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure nach § 39 Hessischer Bauordnung erfüllt, und3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen von Satz 1 und 2 erfüllen.(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens jeweils 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten haben. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Der lichte Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 1 angerechnet werden.(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, wenn sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein.

§ 7

Abgasanlagen

§ 7 Abgasanlagen(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 44 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt.(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, insbesondere wenn1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 Teilen je eine Millionen Teile (ppm) überschreitet.(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn1. durch die Bemessung nach Abs. 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,2. eine Übertragung von Abgasen zwischen Aufstellräumen oder Heizräumen und ein Austritt von Abgasen über die angeschlossenen Feuerstätten ausgeschlossen sind,3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und4. alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für1. Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,2. einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und3. Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassena) 1 und 2, die über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten undb) 3 bis 5, die über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minutenverfügen.Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und in Gebäuden der Gebäudeklassen1. 1 und 2 über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten,2. 3 bis 5 über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minutenverfügen.(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, wenn sie nicht nach Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum oder im Heizraum der Feuerstätten. § 8 bleibt unberührt.(7) Schornsteine müssen1. gegen Rußbrände beständig sein,2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken,a) über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten verfügen oderb) in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein, 3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau, zum Beispiel einer feuerbeständigen Rohdecke, errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,2. in Räumen liegen, die die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen,3. wenn sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Abs. 4 bis 9 entsprechend.

§ 8

Abstände zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen

§ 8 Abstände zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen Bauteilen1. bei Nennleistung der Feuerstätten keine Temperaturen über 85°C und2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine Temperaturen über 100°Cauftreten können.(2) Bei in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegten Abgasleitungen sind zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen keine Abstände erforderlich, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung1. höchstens 120°C betragen kann oder2. höchstens 200°C betragen kann und eine dauernde Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten von mindestens 3 cm gewährleistet ist.(3) Bei Abgasanlagen mit gelüfteten Zwischenräumen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen gelten die Anforderungen nach Abs. 1 als erfüllt, insbesondere wenn1. der auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, ABl. EU Nr. R 103 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1342 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) (harmonisierte Europäische Normen, Europäische Bewertungsdokumente) angegebene Mindestabstand,2. ein Mindestabstand von 5 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C, die in Schächten verlegt sind, und diesea) allein einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oderb) zusammen mit den Abgasanlagen, die in Buchst. a geforderten Werte des Wärmedurchlasswiderstandes und der Feuerwiderstandsdauer aufweisen, oder3. ein Mindestabstand von 40 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C,eingehalten wird. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist1. ein Mindestabstand von 2 cm zu Holzbalken und brennbaren Bauteilen entsprechender Abmessungen ausreichend,2. kein Mindestabstand erforderlich zu brennbaren Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird.Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300°C außerhalb von Schächten1. ein Mindestabstand von 20 cm oder2. ein Mindestabstand von 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann.Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke in einer Mindestdicke von 2 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.(4) Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen, die Bauteile aus brennbaren Baustoffen durchdringen, erfüllen die Anforderungen nach Abs. 1, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 400°C betragen kann und diese Abgasleitungen und Verbindungsstücke an der Durchdringung1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder2. in einer Mindestdicke von 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.Abweichend von Satz 1 genügt für Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160°C betragen kann.(5) Werden bei Durchdringungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.

§ 9

Anforderungen an die Mündungen von Abgasanlagen

§ 9 Anforderungen an die Mündungen von AbgasanlagenDie Mündungen von Abgasanlagen müssen1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 °C nicht überschreiten. Die Anforderungen an die Ableitung der Abgase nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Eingangsformel FeuVO

Auf Grund des § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976 (GVBl. I S. 339) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen (1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zu den Feuerstätten gehören auch die Feuerungseinrichtungen, wie Brenner, sowie die Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. (2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß 1. sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten, 2. die Feuerungsanlagen sowie die Wärmeträger und das Wasser der Warmwasserversorgung sich nicht gefährlich erwärmen können, 3. gefährliche Ansammlungen von Energie in den Feuerstätten verhindert werden, 4. gefährliche Ansammlungen von zündfähigen Gasen und Dämpfen in den Feuerungsanlagen verhindert werden und 5. Gase und Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen können. (3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für 1. Brennstoffleitungen in Brennern, 2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Anschluß von Feuerstätten erforderlich und ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind, 3. Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet sind, 4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und 5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen. (4) Feuerstätten oder ihre Teile sind als nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn sie das Zeichen DIN oder DIN-DVGW jeweils mit Registernummer oder Baumusterkennzeichen oder das Zeichen DVGW mit Registernummer tragen und nach Maßgabe der Aufstellungs- und Einbauanweisung des Herstellers verwendet werden. Dampf- und Heißwassererzeuger sowie die mit solchen Anlagen betriebenen Druckausdehnungsgefäße und Sicherheitsventile sind als nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn sie nach den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über Dampfkesselanlagen 1. der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind und nach Maßgabe der Bescheinigungen über die Bauartzulassung, Baumusterprüfung oder Bauteilprüfung verwendet werden oder 2. der gewerberechtlichen Erlaubnis entsprechend errichtet, geprüft und betrieben werden. Soweit sie in Warmwassererzeugungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis zur Siedetemperatur des Wassers bei atmosphärischem Druck eingesetzt werden, gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend. (5) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern oder zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsraum nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung steht, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrücke verhindern. (6) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden. (7) Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten und der Brandschutz sichergestellt ist; sie müssen dicht sein. Leitungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe in Gebäuden müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder so beschaffen oder geschützt sein, daß sie auch im Brandfalle dicht bleiben; sie dürfen in Treppenräumen notwendiger Treppen nur verlegt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfalle die Treppenräume nicht gefährdet werden. (8) Drosselvorrichtungen sind nur in Rauchgasstutzen von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken zulässig. Drosselvorrichtungen sind ferner zulässig für Wechselbrandfeuerstätten, wenn sichergestellt ist, daß die Feuerungseinrichtung mit Gebläse nur bei geöffneter Drosselvorrichtung betrieben werden kann. Die Drosselvorrichtungen müssen Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 vom Hundert der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm 2 groß sind. Drosselvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Drosselvorrichtung muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein. (9) Zugbegrenzer an Feuerstätten, in Verbindungsstücken oder an Schornsteinen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß 1. die einwandfreie Ableitung der Rauch- oder Abgase sämtlicher angeschlossener Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird, 2. die Rauch- oder Abgase bei Stau oder Rückstrom nicht austreten können und 3. die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindert wird. (10) Absperrvorrichtungen sind zulässig 1. in Rauch- oder Abgasstutzen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken, 2. in Abgasstutzen von Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken und 3. in Verbindungsstücken für offene Kamine. Bei Absperrvorrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 muß sichergestellt sein, daß die Feuerungseinrichtungen nur bei geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können. Die Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Absperrvorrichtung nach Satz 1 Nr. 3 muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein. (11) Rußabsperrer sind nur zulässig für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe; sie müssen in Verbindungsstücken oder Rauchschornsteinen so eingebaut sein, daß sie die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern. Rußabsperrer dürfen nur von Hand bedient werden können; ihre Stellung muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein. (12) Auslaufende flüssige Brennstoffe dürfen nicht in Entwässerungsleitungen oder in den Untergrund gelangen können.

§ 10

Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine

§ 10 Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine (1) Abgasschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Abgasschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben. (2) Abgasschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Gasfeuerstätten, mindestens durch Abgas mit einer Temperatur von 500° C Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Abgasschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Für Abgasschornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW sowie einer größtmöglichen Abgastemperatur von 300° C angeschlossen werden sollen, genügt es, wenn bei einer Abgastemperatur von 300° C Gefahren nicht entstehen können. Abgasschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Gasfeuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden. (3) Wangen und Zungen von Abgasschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen, 1. wenn der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine mehr als 400 cm 2 beträgt, 2. wenn an die Abgasschornsteine Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Abgastemperaturen am Abgasstutzen der Gasfeuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen können, 3. in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, 4. im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung, 5. soweit die Abgasschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Gasfeuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Gasfeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen. (4) Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Abgasschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Abgasschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen. (5) Abgasschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Abgasschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden. (6) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Abgasschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Wangen von Abgasschornsteinen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden. (7) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen außer den Anschluß- und Prüföffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Abgasrohre sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen. (8) Die Mündung der Abgasschornsteine muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° zur Waagerechten genügt es, wenn die Mündung des Abgasschornsteins den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Abgasschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden. (9) Die Mündung der Abgasschornsteine muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung. (10) Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage 1. bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m, 2. bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen.

§ 11

Prüföffnungen, Schornsteinaufsätze und Kennzeichnung für Abgasschornsteine

§ 11 Prüföffnungen, Schornsteinaufsätze und Kennzeichnung für Abgasschornsteine (1) Jeder Abgasschornstein muß an seiner Sohle eine Prüföffnung haben. Die Sohle muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Abgasrohranschluß liegen. Unterhalb der Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Abgasschornsteine können zusätzliche Prüföffnungen verlangt werden. Prüföffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein. (2) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig. Satz 1 und 2 gelten nicht für Zugbeschleuniger, Satz 2 auch nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die zum Zwecke der Prüfung oder Reinigung des Abgasschornsteins beweglich sind. (3) Abgasschornsteine sind an den Prüföffnungen dauerhaft durch den Buchstaben "G", gemischt belegte Schornsteine an den Reinigungsöffnungen durch die Buchstaben "GR" zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls ist die Kennzeichnung auch an der Schornsteinmündung anzubringen.

§ 12

Allgemeine Anforderungen an Heizräume

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Heizräume (1) Feuerstätten, die einzeln oder zusammen eine Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweisen, dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Feuerstätten, die ihrer Zweckbestimmung nach in anderen Räumen aufgestellt werden müssen. (2) Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen und mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. (3) Heizräume mit Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses liegen. Heizräume mit Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig, wenn die Feuerstätten Feuerungseinrichtungen mit Gebläse haben oder wenn bei Verwendung von Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse durch die Beschaffenheit der Feuerungsanlagen oder durch die besondere Ausbildung der Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß Rauch oder Abgas in den Heizraum nicht austreten kann. (4) Heizräume müssen einen Rauminhalt von mindestens 8 m 3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Sie müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können. (5) Arbeitsbühnen müssen so hergestellt sein, daß die Durchlüftung des Heizraumes nicht beeinträchtigt wird. (6) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 350 kW müssen mindestens einen Ausgang, Heizräume für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennwärmeleistung mindestens zwei, möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben. Die Ausgänge müssen ins Freie oder auf einen als Rettungsweg dienenden Flur führen; ihre Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen in feuerbeständigen Wänden nach § 13 Abs. 1 und 5 müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein; dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen. Bei Heizräumen im Keller- oder Erdgeschoß kann von zwei Ausgängen ein Ausgang als Notausstieg ins Freie ausgebildet sein; erforderlichenfalls müssen Steigeisen angebracht sein. (7) Bei gewerblichen Betrieben oder freistehenden Kesselhäusern können Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume und Feuerstätten Bedenken nicht bestehen. (8) In der Nähe des Heizraumes müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein.

§ 13

Wände, Stützen, Decken und Fußböden

§ 13 Wände, Stützen, Decken und Fußböden (1) Wände und Stützen der Heizräume sowie Decken über und unter Heizräumen müssen feuerbeständig sein. Als Trennwände, die weder tragen noch aussteifen und die zwischen Heizräumen und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen angeordnet sind, genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen; dies gilt nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und Heizöllagerräumen. Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Heizräumen unzulässig. (2) Wände und Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen so ausgebildet sein, daß die Aufenthaltsräume nicht unzumutbar erwärmt werden können. (3) Fußböden der Heizräume müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (4) Leitungen dürfen durch Wände und Decken nach Abs. 1 Satz 1 nur hindurchgeführt werden, wenn die Leitungen selbst keinen Brand übertragen können oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Zwischenräume in den Durchbrüchen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. (5) Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume, es sei denn, daß diese Räume von den Heizräumen durch feuerbeständige Wände getrennt und die Türen in diesen Wänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sind.

§ 14

Lüftungsanlagen

§ 14 Lüftungsanlagen (1) Heizräume müssen Be- und Entlüftungsanlagen, wie Lüftungsöffnungen in Außenwänden oder Lüftungsleitungen mit oder ohne Ventilatoren, haben. Sie müssen den Heizraum lüften und während des Betriebes der Feuerstätten die erforderliche Verbrennungsluft zuführen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein. (2) Zur Belüftung muß der Heizraum mindestens eine Anlage haben, durch die Zuluft vom Freien angesaugt und dem Heizraum zugeführt wird. Die Belüftungsanlage muß so beschaffen sein, daß im Heizraum kein größerer Unterdruck als 3 Pa entsteht, wenn alle Feuerstätten im Heizraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und die Entlüftungsanlage den nach Abs. 3 erforderlichen Volumenstrom fördert. Lüftungsöffnungen in der Außenwand müssen einen aerodynamisch freien Querschnitt von mindestens 300 cm 2 haben. Der freie Querschnitt ist um mindestens je 2,5 cm 2 für je 1 kW der über 50 kW hinausgehenden Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten zu vergrößern. (3) Die Entlüftungsanlage des Heizraums ist so anzuordnen, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird; sie muß die Abluft ins Freie fördern. Der Volumenstrom der Entlüftungsanlage muß je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Heizraum mindestens 0,5 m 3 /h, bei Feuerstätten, deren Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zugeführt wird, mindestens 0,75 m 3 /h betragen. (4) Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren sind nur zulässig, wenn die Feuerstätten im Heizraum nicht mit festen Brennstoffen betrieben werden können. (5) Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren dürfen nicht mehr als das 1,3fache der Mindestvolumenströme nach Abs. 3 fördern. Sie müssen Vorrichtungen haben, die die Feuerstätten außer Betrieb setzen, wenn der nach Abs. 3 erforderliche Volumenstrom länger als eine Minute um mehr als ein Drittel unterschritten wird. (6) Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Heizraums und außerhalb der zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörenden Räume bis zum Freien eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Sie dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen. (7) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume oder durch zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörende Räume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 15

Beleuchtung, Notschalter, Heizölabsperreinrichtung

§ 15 Beleuchtung, Notschalter, Heizölabsperreinrichtung (1) Heizräume und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben. (2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen durch einen außerhalb des Heizraums angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Schalter muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Notschalter - Feuerung" vorhanden sein. Die Feuerstätten dürfen durch den Notschalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und Brennstoffördereinrichtungen ungefährlich ist. (3) Wird im Heizraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Heizraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr zu den Feuerstätten von der Stelle, an der der Notschalter nach Abs. 2 angeordnet ist, jederzeit absperrbar sein. Heizölleitungen zwischen den Absperreinrichtungen und den Heizölbehältern dürfen nicht tiefer liegen als der Behälterscheitel oder die Behälterdecke. Neben den Absperreinrichtungen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizölabsperrung - Feuerung" vorhanden sein. (4) Bodenabläufe in Heizräumen mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe müssen Sperren oder Abscheider für diese Brennstoffe haben.

§ 16

Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl

§ 16 Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl (1) Werden feste Brennstoffe für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 150 kW in Gebäuden gelagert, so ist ein Brennstofflagerraum erforderlich. Wände und Stützen der Brennstofflagerräume sowie Decken über und unter Brennstofflagerräumen müssen feuerbeständig sein. Als Trennwände zwischen Heizräumen und Brennstofflagerräumen genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Wänden sind zulässig. Türen in feuerbeständigen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein, wenn die Türen nicht unmittelbar ins Freie führen. Die Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Werden mehr als 5 000 l Heizöl in Gebäuden gelagert, so ist ein Heizöllagerraum erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Lagermenge darf 100 000 l je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Wände und Stützen der Heizöllagerräume sowie Decken über und unter Heizöllagerräumen müssen feuerbeständig sein. Zugänge in diesen Wänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sein; dies gilt nicht für Zugänge vom Freien. Die Fußböden sowie Einbauten und Unterteilungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien beschäumt werden können. (3) An Zugängen zu Heizöllagerräumen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizöllagerung" vorhanden sein. (4) In der Nähe von Heizöllagerräumen müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein. (5) Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben. (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 17

Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen

§ 17 Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen (1) In Gebäuden darf Heizöl außerhalb von Heizöllagerräumen gelagert werden 1. in Wohnungen a in Kanistern bis zu 40 l je Wohnung, b) in ortsfesten Behältern bis zu 100 l je Wohnung, 2. außerhalb von Wohnungen in Räumen ohne Feuerstätten bis zu 5 000 l je Gebäude, bei Unterteilung in Brandabschnitte je Brandabschnitt, a) wenn bei Lagerung bis zu 620 l in einem Raum Öffnungen zu einem Treppenraum oder zu einem Flur, der zu einem Treppenraum führt, mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sind, b) wenn bei Lagerung von mehr als 620 l in einem Raum dieser Raum die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 5 und 6 erfüllt, 3. außerhalb von Wohnungen in Räumen mit Feuerstätten in ortsfesten Behältern bis zu 5 000 l je Raum, wenn a) der Raum die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 5 und 6 erfüllt, nicht anderweitig genutzt wird und entsprechend § 15 Abs. 2 und 3 ausgerüstet ist, b) die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraums für auslaufendes Heizöl stehen und c) die Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m einhalten; ein geringerer Abstand kann zugelassen werden, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. (2) Bei Lagerung von Heizöl von mehr als 620 l je Gebäude außerhalb von Wohnungen müssen in der Nähe der Lagerbehälter für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein.

§ 18

Lagerung wassergefährdender Stoffe

§ 18 Lagerung wassergefährdender Stoffe Die Vorschriften über die Lagerung wassergefährdender Stoffe bleiben unberührt.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Abs. 8 , § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 keine Feuerlöscher bereithält oder 2. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern lagert, die nach § 17 Abs. 1 nicht zulässig sind, oder in einem Raum mit Feuerstätten lagert, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen.

§ 2

Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe

§ 2 Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe (1) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, 1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder 2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 haben. Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14 , ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben. (2) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können. (3) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden 1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, 2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und 3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, oder in denen solche Stoffe entstehen können. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 können zugelassen werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Feuerstätte nicht entflammen können. (4) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraums um. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist. (5) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten: 1. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 5 cm, 2. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 20 cm, 3. Feuerstätten anderer Bauart 40 cm. Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Feuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50° C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern. (6) Unter Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Größe und Dicke zu schützen. (7) Wenn durch Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

§ 3

Verbindungsstücke

§ 3 Verbindungsstücke (1) Rauchrohre müssen folgende Mindestabstände haben: 1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen 20 cm, 2. von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen 40 cm. Die Abstände verringern sich auf ein Viertel, wenn die Rauchrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. (2) Führen Rauchrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Rauchrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Rauchrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein. (3) Rauchrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Feuerstätten auf Grund von § 2 Abs. 3 unzulässig ist. (4) Für Rauchkanäle gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 4

Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine

§ 4 Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine (1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung und Anordnung der Rauchschornsteine müssen sicherstellen, daß der Auftrieb der Rauchgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und Rauchgasstutzen der angeschlossenen Feuerstätten erforderlichen Druckunterschiede erzeugt und daß den Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. In Rauchschornsteinen und Verbindungsstücken für Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Die Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so schnell abführen und so gegen Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Rauchgasbestandteile in den Rauchschornsteinen nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können. (2) Rauchschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm 2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen. (3) An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen 1. jede Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW, 2. jede Feuerstätte für andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz in Stücken oder für andere flüssige Brennstoffe als leichtes Heizöl, 3. jede Feuerstätte in Hochhäusern, 4. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender Lüftungsöffnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 5. jede Feuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine und Schmiedefeuer, 6. jede Feuerstätte, deren Rauchgase am Rauchgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400° C haben können, 7. jede Feuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und 8. jede Feuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist. Mehrere Feuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann und der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß mehrere Feuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn der Schornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen. (4) An einen gemeinsamen Rauchschornstein dürfen höchstens drei Feuerstätten angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. (5) Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können abweichend von Abs. 1 Schornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn Verbindungsstücke und Schornsteine so dicht sind, daß Rauchgase in Räume nicht austreten können.

§ 5

Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine

§ 5 Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine (1) Rauchschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Rauchschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben. (2) Rauchschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens jedoch durch Rauchgas mit einer Temperatur von 500° C und durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Rauchschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Rauchschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Feuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden. (3) Wangen und Zungen von Rauchschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens. 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen, 1. wenn der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine mehr als 400 cm 2 beträgt, 2. wenn an die Rauchschornsteine Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperaturen am Stutzen der Feuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen können, 3. in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, 4. im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung, 5. soweit die Rauchschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Feuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Feuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen. (4) Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Rauchschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Rauchschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen. (5) Rauchschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Rauchschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden. (6) Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Rauchschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden. (7) Schornsteinwangen dürfen außer den Anschluß- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Verbindungsstücke sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen. (8) Die Schornsteinmündung muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° zur Waagerechten genügt es, wenn die Schornsteinmündung den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Rauchschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden. (9) Die Schornsteinmündung muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung. (10) Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage 1. bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m, 2. bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen.

§ 6

Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine

§ 6 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine (1) Jeder Rauchschornstein muß an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben. Die Sohle muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Rauchrohranschluß liegen. Rauchschornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können oder sollen, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben. Unterhalb der Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Rauchschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden. Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein. (2) Bei Rauchschornsteinen, die zur Prüfung und Reinigung innen bestiegen werden müssen (besteigbare Schornsteine), ist an der Sohle eine Einsteigöffnung herzustellen. Die Einsteigöffnung muß mindestens 40 cm breit und 60 cm hoch und jederzeit zugänglich sein. Bei einem lichten Schornsteinquerschnitt von mehr als 60 cm X 60 cm sind innen Steigeisen anzubringen. (3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen sowie Einbaumöbel müssen mindestens 40 cm von den Reinigungs- und Einsteigöffnungen entfernt sein. Ein Abstand von 20 cm genügt, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind durch nichtbrennbare Baustoffe zu schützen, die vorn mindestens 50 cm, seitlich mindestens je 20 cm über die Öffnungen vorspringen. (4) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig. Satz 1 und 2 gelten nicht für Zugbeschleuniger, Satz 2 auch nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die zum Zwecke der Reinigung oder Prüfung des Rauchschornsteins beweglich sind.

§ 7

Aufstellung von Gasfeuerstätten

§ 7 Aufstellung von Gasfeuerstätten (1) Gasfeuerstätten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, 1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder 2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 haben. Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Aufstellräume mit Feuerstätten mit Strömungssicherung müssen bei einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m 3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung ausreichend große obere und untere Lüftungsöffnungen von je mindestens 150 cm 2 haben, die jeweils in denselben angrenzenden Raum führen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14 , ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben. (2) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Gasfeuerstätten und Abgasrohre ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können. (3) Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden 1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, 2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und 3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden oder in denen solche Stoffe entstehen können. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 können zugelassen werden, 1. von Nr. 1 für Feuerstätten mit einer gegen den Aufstellraum und anderen Räumen abgeschlossenen Verbrennungskammer, 2. von Nr. 2, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Gasfeuerstätte nicht entflammen können. (4) Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um. Satz 1 gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist. (5) Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten: 1. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 5 cm, 2. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 20 cm, 3. Gasfeuerstätten anderer Bauart 40 cm. Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Gasfeuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50° C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern. (6) Unter Gasfeuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können. (7) Wenn durch Gasfeuerstätten eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (8) Für Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung gilt außerdem folgendes: 1. Die Abgase dürfen nicht in überdeckte Durchgänge und Durchfahrten sowie in Licht- und Luftschächte abgeführt werden. 2. Abgasführende Teile der Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß dieser Abstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern eingehalten sein. Der Zwischenraum ist mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen. 3. Die Abgasöffnungen müssen von vor die Außenwand vortretenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m haben. Abgasöffnungen müssen von gegenüberliegenden Bauteilen einen Abstand von mindestens 1 m haben. 4. Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 2 m über diesen Flächen liegen, sind wegen der Abgaswärme zusätzlich mit stoßfesten Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen. 5. Die Abgasöffnungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 25 kW müssen zu Fenstern nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m haben. 6. Unter der festgelegten Geländeoberfläche dürfen Gasfeuerstätten nur aufgestellt werden, wenn die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen je Feuerstätte in einen oben offenen Schacht mit einem kleinsten Seitenmaß von 50 cm führen, dessen lichter Querschnitt bei Feuerstätten bis 14 kW Nennwärmeleistung 0,50 m 2 , über 14 kW Nennwärmeleistung 0,75 m 2 betragen muß. Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über Schachtsohle und dürfen bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 14 kW nicht tiefer als 4 m, bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 14 kW nicht tiefer als 1,70 m unter der Oberkante des Schachtes liegen. Die Öffnungen müssen vollständig unterhalb der Schachtoberkante liegen. Der Schacht darf nicht durch sonstige Öffnungen mit dem Aufstellraum oder anderen Räumen in Verbindung stehen. Ist der Schacht mit einem Gitter abgedeckt, so muß dieses einen freien Querschnitt von mindestens 70 vom Hundert des Schachtquerschnittes haben. 7. Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der Feuerstätte gelieferten Zubehörteile verwendet werden; dies gilt auch für die Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen, und für die Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter. (9) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie über feste Leitungen versorgt werden. (10) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, nur aufgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß bei abgeschalteter Feuerstätte die Zufuhr von Flüssiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter dem Überdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausströmende Gasmenge 0,2 vom Hundert des Rauminhaltes des Aufstellraumes nicht überschreitet; bei Aufstellung in einem Aufenthaltsraum muß dieser einen Rauminhalt von mindestens 20 m 3 haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufstellraum Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14 hat; die Lüftungsanlagen müssen jedoch bei Aufstellräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 50 kW mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen sein.

§ 8

Abgasrohre

§ 8 Abgasrohre (1) Abgasrohre müssen folgende Mindestabstände haben: 1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen 20 cm, 2. von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen 40 cm. Die Abstände verringern sich auf ein Viertel, wenn die Abgasrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Abstand von 5 cm. (2) Führen Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Abgasrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Abgasrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen geführt sein. Abgasrohre dürfen durch Einbaumöbel nur hindurchgeführt werden, wenn ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sichergestellt ist. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 und 4 ein Abstand von 10 cm. (3) Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Gasfeuerstätten auf Grund von § 7 Abs. 3 unzulässig ist.

§ 9

Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine

§ 9 Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine (1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung und Anordnung der Abgasschornsteine müssen sicherstellen, daß der Auftrieb der Abgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und Abgasstutzen der angeschlossenen Gasfeuerstätten erforderlichen Druckunterschiede erzeugt und daß den Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. In Abgasschornsteinen und Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Die Abgasschornsteine müssen die Abgase so schnell abführen und so gegen Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Abgasbestandteile in den Abgasschornsteinen nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können. (2) Abgasschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm 2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen. (3) An einen eigenen Abgasschornstein ist anzuschließen: 1. jede Gasfeuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW, 2. jede Gasfeuerstätte in Hochhäusern, 3. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender Lüftungsöffnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 4. jede Gasfeuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine, 5. jede Gasfeuerstätte, deren Abgase am Abgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400° C haben können, 6. jede Gasfeuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und 7. jede Gasfeuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist; dies gilt nicht für Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung und für Gasfeuerstätten, die an Luft-Abgas-Schornsteine angeschlossen sind. Mehrere Gasfeuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Gasfeuerstätte betrieben werden kann und der Abgasschornstein für jede der Gasfeuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß mehrere Gasfeuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an einen gemeinsamen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn der Abgasschornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen. (4) An einen gemeinsamen Abgasschornstein dürfen höchstens drei Gasfeuerstätten ohne Abgasklappen oder höchstens fünf Gasfeuerstätten mit Abgasklappen angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. (5) Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können abweichend von Abs. 1 Abgasschornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn Abgasrohre und Abgasschornsteine so dicht sind, daß Abgase in Räume nicht austreten können.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.