FeldSchG HE 1954 · Hessen

Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1975

Fundstelle:
GVBl. I 1975, 54
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Auflagen, Rügen

§ 4 Auflagen, Rügen(1) Mit Zustimmung des Beschuldigten können die nach § 21 zuständige Verwaltungsbehörde, Forstbeamte und Polizeivollzugsbeamte, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auszuüben, dem Beschuldigten auferlegen, einen Geldbetrag von einem bis zu zehn Euro an die Staatskasse zu zahlen, wenn er 1. auf einem Feld Früchte oder Pflanzen, andere noch nicht eingebrachte Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens entwendet (Feldentwendung) oder2. in einem Forst Holz, mit dessen Werbung noch nicht begonnen ist, oder andere noch nicht geworbene oder eingesammelte Erzeugnisse des Bodens entwendet (Forstentwendung). § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung eine Begünstigung oder Hehlerei, der Versuch einer Feld- oder Forstentwendung oder in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung der Versuch einer Hehlerei begangen wird. (3) Eine Rüge nach Abs. 1 oder 2 ist nur wirksam, wenn der Beschuldigte über sein Weigerungsrecht belehrt worden ist und die Auflage entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, zahlt. Eine Frist soll bewilligt werden, wenn der Beschuldigte die Auflage nicht sofort zahlen kann oder wenn sie höher ist als zweieinhalb Euro. (4) Über die Höhe der Auflage und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. (5) Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Auflage erteilt worden ist.

§ 4

Auflagen, Rügen

§ 4 Auflagen, Rügen(1) Mit Zustimmung des Beschuldigten können die nach § 21 zuständige Verwaltungsbehörde, Forstbeamte und Polizeivollzugsbeamte, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auszuüben, dem Beschuldigten auferlegen, einen Geldbetrag von einem bis zu zehn Euro an die Staatskasse zu zahlen, wenn er 1. auf einem Feld Früchte oder Pflanzen, andere noch nicht eingebrachte Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens entwendet (Feldentwendung) oder2. in einem Forst Holz, mit dessen Werbung noch nicht begonnen ist, oder andere noch nicht geworbene oder eingesammelte Erzeugnisse des Bodens entwendet (Forstentwendung). § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung eine Begünstigung oder Hehlerei, der Versuch einer Feld- oder Forstentwendung oder in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung der Versuch einer Hehlerei begangen wird. (3) Eine Rüge nach Abs. 1 oder 2 ist nur wirksam, wenn der Beschuldigte über sein Weigerungsrecht belehrt worden ist und die Auflage entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, zahlt. Eine Frist soll bewilligt werden, wenn der Beschuldigte die Auflage nicht sofort zahlen kann oder wenn sie höher ist als zweieinhalb Euro. (4) Über die Höhe der Auflage und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. (5) Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Auflage erteilt worden ist.

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Sachlicher GeltungsbereichDieses Gesetz findet auf die in § 4 Abs. 1 und 2 und die in den §§ 5 bis 19 bezeichneten Zuwiderhandlungen Anwendung, bei einer Entwendung (§ 4 Abs. 1) oder einer Sachbeschädigung (§§ 5 ff.) jedoch nur, wenn der Wert des Entwendeten oder der angerichtete Schaden den Betrag von fünfzig Euro nicht übersteigt.

§ 10

Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst

§ 10 Unbefugter Aufenthalt im Feld und im ForstOrdnungswidrig handelt, wer entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot des Berechtigten ein Grundstück widerrechtlich betritt, oder wer sich unbefugt auf einem Grundstück befindet und sich auf eine entsprechende Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

§ 11

Unbefugtes Betreten von Grundstücken

§ 11 Unbefugtes Betreten von GrundstückenOrdnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. über einen Acker geht, dessen Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist,2. eine Schonung oder einen Pflanzgarten betritt,3. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen dienenden Vorrichtungen öffnet und offen stehen läßt oder4. Einfriedungen übersteigt.

§ 12

Unbefugtes Befahren von Grundstücken

§ 12 Unbefugtes Befahren von GrundstückenOrdnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. über ein Grundstück außerhalb der hierzu bestimmten und nicht abgesperrten Wege oder Plätze reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, den Pflug wendet oder2. auf ausgebauten Wegen Holz schleift, die Fußsteige, die Randstreifen oder Gräben befährt.

§ 13

Unbefugtes Benutzen von Grundstücken

§ 13 Unbefugtes Benutzen von GrundstückenOrdnungswidrig handelt, wer unbefugt auf einem Grundstück 1. Steine, Schutt oder Unrat abwirft oder auf andere Weise die Wege verunreinigt,2. Gruben anlegt, Gebäude errichtet oder Löcher in das Eis von Teichen schlägt,3. Fahrzeuge oder Karren abstellt,4. Wäsche zum Trocknen oder Bleichen aufhängt oder ausbreitet oder5. Bienenstöcke aufstellt.

§ 14

Unbefugtes Benutzen von Arbeitsgeräten

§ 14 Unbefugtes Benutzen von ArbeitsgerätenOrdnungswidrig handelt, wer auf dem Felde oder im Forst zurückgelassene Arbeitsgeräte benutzt.

§ 16

Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im Forst

§ 16 Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im ForstOrdnungswidrig handelt, wer in einem Forst bei der Ausübung einer auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Berechtigung 1. ohne Berechtigungsschein angetroffen wird, den er auf Grund besonderer Vorschrift oder Vereinbarung bei sich zu führen hat,2. den auf Grund besonderer Vorschrift oder Vereinbarung einzuhaltenden Auflagen im Hinblick aufa) den Ort oder die Zeit der Ausübung oder die zu benutzenden Geräte oderb) die Zeit oder die Art der Fortschaffung des Erworbenen, insbesondere die zu benutzenden Wege oder Geräte,zuwiderhandelt oder3. die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erlassenen Vorschriften oder getroffenen Vereinbarungen übertritt.

§ 17

Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter Forsterzeugnisse

§ 17 Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter ForsterzeugnisseOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungsberechtigter Holz oder andere Erzeugnisse eines Forstes, die er - ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein - lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, zu einem anderen Zweck verwendet, insbesondere verkauft oder vertauscht oder unentgeltlich weitergibt.

§ 18

Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- ...

§ 18 Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden(1) Ordnungswidrig handelt, wer den über die Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweisen. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften vor dem 1. November 1970 erlassen worden sind. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über die Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie das Weiden durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Tauben zur Saat- oder Erntezeit innerhalb des durch die Verwaltungsbehörde bestimmten und öffentlich bekanntgemachten Zeitraumes nicht eingeschlossen hält.

§ 19

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde

§ 19 Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der VerwaltungsbehördeOrdnungswidrig handelt, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über 1. die Tiefe der Grenzfurchen,2. das Befahren öffentlicher Wege oder3. den Feldschluss und die Erntezeit zuwiderhandelt.

§ 2

Begriffsbestimmung des Feldes

§ 2 Begriffsbestimmung des Feldes(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes ist ein Grundstück, das zur Gewinnung von Früchten dient, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. (2) Zum Feld im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- oder Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.

§ 20

Geldbuße, Einziehung

§ 20 Geldbuße, Einziehung(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 5 und § 6 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 bis 14 und den §§ 16 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (2) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder § 6 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 8, 12, 13 oder 17 bezieht, können eingezogen werden.

§ 21

Zuständige Bußgeldbehörde

§ 21 Zuständige BußgeldbehördeVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 22

Außerkrafttreten bisherigen Rechts

§ 22 Außerkrafttreten bisherigen Rechts(vollzogen)

§ 23

Inkrafttreten des Gesetzes

§ 23 Inkrafttreten des GesetzesDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.

§ 3

Begriffsbestimmung des Forstes

§ 3 Begriffsbestimmung des ForstesForst im Sinne dieses Gesetzes ist ein unter Forstschutz stehendes Grundstück sowie ein außerhalb einer Ortschaft belegenes Grundstück, das wesentlich zur Erzeugung von Holz dient oder bestimmt ist.

§ 4

Auflagen, Rügen

§ 4 Auflagen, Rügen(1) Mit Zustimmung des Beschuldigten können die nach § 21 zuständige Verwaltungsbehörde, Forstbeamte und Polizeivollzugsbeamte, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auszuüben, dem Beschuldigten auferlegen, einen Geldbetrag von einem bis zu zehn Euro an die Staatskasse zu zahlen, wenn er 1. auf einem Feld Früchte oder Pflanzen, andere noch nicht eingebrachte Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens entwendet (Feldentwendung) oder2. in einem Forst Holz, mit dessen Werbung noch nicht begonnen ist, oder andere noch nicht geworbene oder eingesammelte Erzeugnisse des Bodens entwendet (Forstentwendung). § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung eine Begünstigung oder Hehlerei, der Versuch einer Feld- oder Forstentwendung oder in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung der Versuch einer Hehlerei begangen wird. (3) Eine Rüge nach Abs. 1 oder 2 ist nur wirksam, wenn der Beschuldigte über sein Weigerungsrecht belehrt worden ist und die Auflage entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, zahlt. Eine Frist soll bewilligt werden, wenn der Beschuldigte die Auflage nicht sofort zahlen kann oder wenn sie höher ist als zweieinhalb Euro. (4) Über die Höhe der Auflage und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. (5) Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Auflage erteilt worden ist.

§ 5

Feld- und Forstbeschädigung

§ 5 Feld- und ForstbeschädigungOrdnungswidrig handelt, wer auf einem Feld oder in einem Forst eine Sachbeschädigung begeht, indem er 1. Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens,2. Gegenstände, die dem Schutz der unter Nr. 1 aufgeführten Sachen dienen,3. Wege, Gräben oder Einfriedungen,4. Merkzeichen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder5. Vorrichtungen, die zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt sind, beschädigt oder zerstört.

§ 6

Sachbeschädigung durch Änderung des Wasserablaufs

§ 6 Sachbeschädigung durch Änderung des WasserablaufsOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt 1. das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, insbesondere die zur Zu- und Ableitung dienenden natürlichen oder künstlichen Anlagen zerstört, beschädigt oder in anderer Weise wirkungslos macht oder2. den natürlichen oder künstlichen Ablauf des Wassers verändert und dadurch ein Grundstück beschädigt oder eine auf dem Grundstück befindliche Anlage schädigt. Die Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 7

Grober Unfug im Feld und im Forst

§ 7 Grober Unfug im Feld und im ForstOrdnungswidrig handelt, wer auf einem Feld oder in einem Forst 1. Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens, sofern sie bereits geworben sind, von ihrem Standort entfernt, ihrer Stützen beraubt oder umwirft,2. Vorrichtungen, die zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt sind, von ihrem Standort entfernt oder sie auf andere Weise ihrer Wirkung beraubt oder3. - abgesehen von den nach § 274 des Strafgesetzbuches zu ahndenden Fällen - Erkennungszeichen, die an stehendem oder gefälltem Holz, an anderen Erzeugnissen oder an der sonstigen Ausbeute des Bodens angebracht sind, oder Merkzeichen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder zum Weisen eines Weges dienen, unkenntlich macht, verändert, entfernt oder nachahmt.

§ 8

Weidefrevel

§ 8 Weidefrevel(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt auf einem Grundstück Vieh weidet. (2) Die Ordnungswidrigkeit ist vollendet, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstückes, auf dem es nicht weiden darf, überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird, dass der Übertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.

§ 9

Nichtbeaufsichtigung von Vieh

§ 9 Nichtbeaufsichtigung von ViehOrdnungswidrig handelt, wer sein Vieh oder das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne Aufsicht oder unter Aufsicht einer hierzu ungeeigneten Person läßt, sofern nicht nach den Umständen oder auf Grund von Sicherungsmaßnahmen angenommen werden kann, dass keine Gefahr einer Beschädigung fremder Grundstücke besteht.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.