FASMinVertrAnO HE · Hessen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung Vom 13. Juli 1993

Ausfertigungsdatum:
13.07.1993
Fundstelle:
StAnz. 1993, 1914
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FASMinVertrAnO

Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 und 5 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. November 1991 (StAnz. S. 2598) wird bestimmt:

§ 1

Rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde bzw. Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

§ 2

Vertretung bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen

§ 2 Vertretung bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen (1) Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen, mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis II a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern wird mit dem Recht der Weiterübertragung 1. den Regierungspräsidien, dem Landesversorgungsamt Hessen, dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, dem Hessischen Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde, 2. bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT den Versorgungsämtern, den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle für Arbeitsschutz -, den Arbeitsgerichten als Verwaltungsbehörden, den Sozialgerichten als Verwaltungsbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, (2) In begründeten Fällen können die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde die in Abs. 1 Nr. 2 übertragenen Befugnisse zur Vertretung des Landes Hessen einschränken. (3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT entsprechen, an Angestellte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen Zustimmung.

§ 3

Vertretung bei der Behandlung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land und von ...

§ 3 Vertretung bei der Behandlung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land und von Rückgriffsforderungen Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen vertreten durch die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich. Die Vertretungsbefugnis umfaßt: 1. die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, 2. die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluß eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000,-- Deutsche Mark zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen, 3. die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 000,-- Deutsche Mark. Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte; § 7 bleibt unberührt.

§ 4

Prozeßvertretung

§ 4 Prozeßvertretung (1) In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten sämtlicher Gerichtszweige wird das Land Hessen mit dem Recht der Weiterübertragung vertreten durch die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich. Unberührt bleibt die Vertretungsbefugnis des Hessischen Ministerpräsidenten nach Abschnitt III der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. November 1991 (StAnz. S. 2598). (2) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, wird die Prozeßvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen. (3) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 100 000,-- Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes Hessen zu besorgen ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. (4) In jedem Rechtsstreit, an dem das Land Hessen beteiligt ist, ist mir alsbald nach Rechtshängigkeit Klage- oder Antragsschrift und Erwiderung sowie nach Abschluß einer Instanz die jeweilige Entscheidung zur Kenntnis vorzulegen. (5) Von der Vorlage nach Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die keine grundsätzliche Bedeutung für die Verwaltungspraxis meines Geschäftsbereichs und ersichtlich auch keine Auswirkung auf andere anhängige Verfahren haben können. (6) Soweit nach Abs. 4 zu berichten ist, 1. behalte ich mir das Recht vor, die Führung eines Rechtsstreits in jeder Lage des Verfahrens an mich zu ziehen, 2. ist vor Einlegung eines Rechtsmittels und 3. vor Abschluß eines Vergleichs meine Zustimmung einzuholen. (7) Abs. 3 und 4 gelten nicht für Rechtsstreite, in denen das Landesversorgungsamt Hessen kraft Gesetzes das Land Hessen vertritt.

§ 5

Vertretung im Einzelfall

§ 5 Vertretung im Einzelfall Die mir nach Abschn. II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Behörden oder Beamtinnen und Beamte zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.

§ 6

Vertretung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

§ 6 Vertretung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten 1. bei der Pfändung von Dienstbezügen der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, Bezügen der Anwärterinnen und Anwärter und Versorgungsbezügen, für deren Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen in Wiesbaden zuständig ist, durch diese, 2. bei der Pfändung von Bezügen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen in Kassel zuständig ist, durch diese, 3. bei sonstigen Anspruchspfändungen durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat. (2) Die Zentrale Besoldungsstelle Hessen und die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen unterrichten vor Abgabe der Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung. Die Frist des § 840 Abs. 1 ZPO ist zu beachten. (3) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 7

Zuständigkeit zur Veränderung von Verträgen und zum Abschluß von Vergleichen sowie zur ...

§ 7 Zuständigkeit zur Veränderung von Verträgen und zum Abschluß von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Forderungen (1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) , Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 10 000,-- Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30 000,-- Deutsche Mark nicht übersteigt, werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übertragen auf die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde. (2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen: 1. die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu 20 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden, 5 000,-- Deutsche Mark bis zu drei Jahren zu stunden, 20 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 10 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 5 000,-- Deutsche Mark zu erlassen, 2. Die Versorgungsämter, die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die Arbeitsgerichte als Verwaltungsbehörde, die Sozialgerichte als Verwaltungsbehörde sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu 5 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden, 5 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 1 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 500,-- Deutsche Mark zu erlassen. (3) Die Entscheidungen der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Als Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. (4) Abs. 2 gilt nicht für 1. Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabeordnung anzuwenden sind, 2. die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, 3. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 LHO oder nach Nr. 17 der Anlage 1 zu den VV zu § 79 LHO zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen i. S. von § 1 Abs. 1 EBAO.

§ 8

Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

§ 8 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten "Für das Land Hessen" die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

§ 9

Schlußvorschriften

§ 9 Schlußvorschriften (1) (Aufhebungsvorschrift) (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.