Verordnung über Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2 des Hessischen Jagdgesetzes Vom 19. Juni 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 304
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Verbotene Fanggeräte
§ 3b Verbotene Fanggeräte Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), hinaus sind verboten: 1. Knüppelfallen (einschl. Prügel- und Rasenfallen), 2. Marderschlagbäume, 3. Scherenfallen, 4. Drahtbügelschlagfallen (einschl. Fallen nach Conibear-Bauart), 5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden, 6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 3 genannten Mindestmaße aufweisen, 7. Totfanggeräte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen oder deren Funktion im Sinne des § 3 Abs. 4 beeinträchtigt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Auf Grund des § 43 Nr. 6 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606) wird verordnet:
Totfanggeräte
§ 1 Totfanggeräte Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. "Schwanenhälse" oder "Eiabzugseisen") dürfen als Totfanggeräte verwendet werden, wenn sie 1. ausschließlich über einen Köderabzug ausgelöst werden, 2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten: Bügelweite mit 37 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 150 N Bügelweite mit 46 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 175 N Bügelweite mit 56 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 200 N Bügelweite mit 60 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 200 N Bügelweite mit 70 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/- 10 %) = 300 N, 3. nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen ausgeht, wozu der Einschlupf der Fangbunker mit einer Eingriffsicherung und der Auslösemechanismus des Fanggerätes mit einer Selbstauslösung, die beim Öffnen des Fangbunkers das Fanggerät auslöst, versehen sein muß, 4. dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind, so dass sie jederzeit dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können.
Lebendfanggeräte
§ 2 Lebendfanggeräte (1) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird. (2) Kasten- oder Röhrenfallen müssen für den Lebendfang von 1. Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber 130 cm Länge, 25 cm Breite und 25 cm Höhe oder 25 cm Durchmesser, und von 2. Marder, Mink, Iltis und Wildkaninchen 100 cm Länge, 15 cm Breite und 15 cm Höhe oder 15 cm Durchmesser als Mindestmaße aufweisen. (3) Wippbrettfallen müssen für den Lebendfang von Hermelin 80 cm Länge, 10 cm Breite, 10 cm Höhe (vorn) und 15 cm Höhe (hinten) als Mindestmaße aufweisen und mit einer Gewichtstarierung ausgestattet sein, die den Fang kleinerer Tiere verhindert.
Fangmethoden
§ 3 Fangmethoden (1) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind diese so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Totfanggeräte sind mindestens einmal täglich innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren. (2) Lebendfanggeräte sind beim Tagfang von Hermelinen alle 6 Stunden, ansonsten mindestens einmal täglich innerhalb von 2 Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren. (3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden. (4) Vor Beginn der Fangsaison sind die zum Einsatz kommenden Totfanggeräte von Beauftragten der Hegegemeinschaft mit geeigneten Prüfgeräten auf ihre Klemmkräfte zu überprüfen. Geräte, die die erforderlichen Klemmkräfte nicht entwickeln, dürfen bei der Fangjagd nicht zum Einsatz kommen. Das gilt auch für Totfanggeräte, die durch Schmutz oder Korrosion, Deformierung der Fangbügel, Farbe oder Konservierungsmittel beeinträchtigt oder beschädigt sind.
Lehrgänge
§ 3a Lehrgänge Als anerkannter Ausbildungslehrgang für die Ausübung der Fangjagd gelten: 1. die Teilnahme an einem Lehrgang für Fangjagd der Landesvereinigungen der Jäger oder an vergleichbaren Lehrgängen von Landesvereinigungen der Jäger anderer Bundesländer, 2. die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst, 3. die abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger, 4. die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung für Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher.
Verbotene Fanggeräte
§ 3b Verbotene Fanggeräte Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten: 1. Knüppelfallen (einschl. Prügel- und Rasenfallen), 2. Marderschlagbäume, 3. Scherenfallen, 4. Drahtbügelschlagfallen (einschl. Fallen nach Conibear-Bauart), 5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden, 6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 3 genannten Mindestmaße aufweisen, 7. Totfanggeräte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen oder deren Funktion im Sinne des § 3 Abs. 4 beeinträchtigt ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3c Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Totfanggeräte verwendet, die die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 2. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Lebendfanggeräte verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 3. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Köder bei Totfanggeräten nicht entsprechend abdeckt, fängisch gestellte Fanggeräte nicht entsprechend kontrolliert oder Totfanggeräte verwendet, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen, 4. entgegen § 3b verbotene Fanggeräte einsetzt.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.