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title: "FahrlGZustAnO HE — Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz Vom 12. Mai 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fahrlgzustanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FahrlGZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:40:57+00:00"
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# FahrlGZustAnO HE — Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz Vom 12. Mai 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.05.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 212


### Eingangsformel FahrlGZustAnO

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird bestimmt:

### § 1

§ 1An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter der hessischen Polizei eingerichtet.

### § 2

§ 2Zuständige Stelle für die Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Hessische Polizeischule.

### § 3

§ 3Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 4

§ 4Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz Vom 12. Mai 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FahrlGZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
