FahrlGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz Vom 12. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
12.05.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 212
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FahrlGZustAnO

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird bestimmt:

§ 1

§ 1An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter der hessischen Polizei eingerichtet.

§ 2

§ 2Zuständige Stelle für die Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Hessische Polizeischule.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

§ 4

§ 4Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.