- Ausfertigungsdatum:
- 29.10.1980
- Fundstelle:
- ABl. 1981, 62
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, - im folgenden 'Bund' genannt -
und
das Land Hessen, vertreten durch den Kultusminister, schließen - mit Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz - folgende Verwaltungsvereinbarung:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zur Inanspruchnahme von Einrichtungen der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege Geisenheim am Rhein (FAG) für seine Ressortzwecke tritt der Bund dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die FAG vom 10. Juni 1974 (GVBl. Hessen I S. 385; GVBl. Rheinland-Pfalz S. 539) - im folgenden Staatsvertrag genannt - gemäß § 7 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bei.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Der Bund fördert die folgenden, mit der Weinforschung befaßten vier Institute oder deren Nachfolgeeinrichtungen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an bedient:
Institut für Weinbau,
Institut für Kellerwirtschaft,
Institut für Weinchemie und Getränkeforschung,
Institut für Betriebswirtschaft und Marktforschung.
(2) Der Bund beteiligt sich vorbehaltlich der im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel durch Zuwendungen gemäß § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung im Rahmen institutioneller Förderung in Höhe von 50 v. H. an den nicht investiven Ausgaben für die Forschung der vorgenannten Institute, soweit diese Ausgaben nicht durch eigene Einnahmen oder Leistungen Dritter gedeckt sind. Der Zuwendungsbetrag wird nach Abzug der Ausgaben für die Lehre ermittelt.
(3) Der Bund beteiligt sich an den nicht investiven Ausgaben für zentrale Einrichtungen der FAG im Verhältnis der von ihm nach Abs. 2 zu leistenden Ausgaben der in Abs. 1 genannten Institute zu den nicht investiven Ausgaben aller Institute. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Ist-Ergebnis des Vorjahres.
(4) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für Investitionen der geförderten Institute wie folgt:
- a)
Beschaffungsinvestitionen (Geräte und sonstige bewegliche Vermögensgegenstände im Einzelwert von über 2.000,- DM) in der nach Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Höhe.
- b)
Bauinvestitionen nach besonderer Vereinbarung im Einzelfall, jedoch nicht über die in Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Höhe hinaus.
(5) Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs stellt der Zuwendungsempfänger jährlich einen Haushaltsplan für die in Abs. 1 genannten Institute auf. Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Bund rechtzeitig vor der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge für den Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Bund erhält an den in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen ein seinem Finanzierungsanteil entsprechendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Forschungsprogramme und der wesentlichen administrativen Angelegenheiten. Einzelheiten werden in der Satzung der FAG geregelt.
Dem Kuratorium der FAG gehört gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages künftig auch ein Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an. Dieser kann sich durch Angehörige seines Geschäftsbereichs begleiten lassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Der Bund und das Land Hessen verpflichten sich, alle im Rahmen der gemeinsamen Förderung der FAG erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen entsprechend § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz zu treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Bei einer Beendigung dieser Vereinbarung werden die Vertragspartner in Verhandlungen darüber eintreten, in welcher Höhe die vom Bund erbrachten Leistungen nach § 2 Abs. 4 auszugleichen sind. Maßgebend hierfür ist der aus dem Finanzierungsanteil des Bundes für das Land verbleibende Nutzungswert.
(3) Falls der Staatsvertrag gekündigt wird, werden die Vertragspartner über mögliche Auswirkungen auf diese Vereinbarung verhandeln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Vereinbarung verliert ihre Wirksamkeit, falls die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Erfüllung durch den Bundeshaushaltsplan 1981 nicht geschaffen werden können.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.