Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 429
Aufgrund von § 96 Abs. 11 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und der Hochschule RheinMain:
Organisation
§ 1 OrganisationDie Forschungsanstalt ist in Institute und zentrale Einrichtungen gegliedert. Die Institute sind in Fachgebiete untergliedert. § 47 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
Direktorium
§ 10 Direktorium(1) Das Direktorium hat die innere und äußere Entwicklung der Forschungsanstalt unter angemessener Berücksichtigung der Belange aller Institute zu fördern. Ihm obliegen insbesondere die 1. Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Forschungsanstalt aufgrund der Vorschläge der Institutsräte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,2. Beratung über die Zuweisung der Personalstellen und Sachmittel, soweit keine Festlegung durch den Haushaltsplan erfolgt ist,3. Koordinierung der Forschungsangelegenheiten der Forschungsanstalt,4. Beratung der Direktorin oder des Direktors bei der Aufstellung und Fortschreibung des Forschungsprogramms und des Investitionsplans der Forschungsanstalt,5. Vorbereitung des Jahresberichts der Forschungsanstalt aufgrund der Tätigkeitsberichte der Institutsleiterinnen und Institutsleiter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,6. Koordinierung von Angelegenheiten der Masterstudiengänge mit den beteiligten Hochschulen,7. Entscheidung über die Berufung auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der gemeinsamen Berufungskommission oder über die Erteilung des Einvernehmens nach § 96 Abs. 7 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,8. Beratung der Direktorin oder des Direktors in Personalangelegenheiten. (2) Neben den in § 96 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Mitgliedern ist auch die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Mitglied des Direktoriums mit beratender Stimme. Die Vertreterin oder der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Direktorium wird von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Forschungsanstalt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Das Direktorium soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Die oder der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder ist das Direktorium innerhalb von drei Tagen einzuberufen. Sollen Themen behandelt werden, die das Interesse der an Masterstudiengängen beteiligten Hochschulen berühren, ist diesen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, eine sachverständige Vertreterin oder einen sachverständigen Vertreter zu der Direktoriumssitzung zu entsenden. (4) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.
Verwaltungsrat
§ 11 Verwaltungsrat(1) Nach § 96 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes ist der Verwaltungsrat zuständig für die 1. Genehmigung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Forschungsanstalt,2. Genehmigung des Forschungsprogramms der Forschungsanstalt,3. Genehmigung des Investitionsplans und des Jahresberichts der Forschungsanstalt,4. grundsätzlichen Entscheidungen über den Einsatz von Stellen und Mitteln aus dem Forschungspool,5. Zustimmung zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors der Forschungsanstalt, zur Bestellung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter sowie zur Berufung auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der gemeinsamen Berufungskommission oder zur Erteilung des Einvernehmens nach § 96 Abs. 7 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,6. Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Organisation der Forschungsanstalt. (2) Dem Verwaltungsrat gehören an 1. als stimmberechtigte Mitglieder a) die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzende oder Vorsitzender,b) die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,c) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 2. als Mitglieder mit beratender Stimme a) mindestens zwei, höchstens drei wissenschaftliche Sachverständige, die der Forschungsanstalt nicht angehören undb) die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 können jeweils durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten werden. Jeweils einer der wissenschaftlichen Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a muss aus den Bereichen Weinbau und Gartenbau kommen. Die wissenschaftlichen Sachverständigen werden auf Vorschlag der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrats und nach Anhörung des Direktoriums vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b. Im Übrigen trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.
Kuratorium
§ 12 Kuratorium(1) Neben den Aufgaben nach § 96 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes berät das Kuratorium insbesondere über 1. das Forschungsprogramm und2. den Jahresbericht. Das Kuratorium kann Empfehlungen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt, insbesondere zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und zu langfristigen Investitionsprogrammen geben. (2) Dem Kuratorium gehören an: 1. die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz,2. die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst,3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,4. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen Landtags,5. die Landrätin oder der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises,6. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Geisenheim,7. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter a) der Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e. V.,b) der Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer e. V.,c) des Deutschen Weinbauverbandes e. V.,d) des Bundesverbandes des Deutschen Wein- und Spirituosenhandels e. V.,e) des Verbandes der Deutschen Fruchtsaftindustrie e. V.,f) des Verbandes Deutscher Sektkellereien e. V.,g) des Zentralverbandes Gartenbau e. V.,h) des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten e. V.,i) des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., 8. jeweils eine Professorin oder ein Professor als Vertreterin oder Vertreter a) der Justus-Liebig-Universität Gießen,b) der Hochschule RheinMain, 9. die oder der Vorsitzende des Personalrats der Forschungsanstalt,10. die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten werden. Den Vorsitz führt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (3) Das Kuratorium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, dass an die Stelle der Vertreterin oder des Vertreters eines der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c bis i genannten Verbände die Vertreterin oder der Vertreter eines anderen Verbandes tritt. (4) Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Beschäftigte der Forschungsanstalt und Angehörige anderer Forschungseinrichtungen sowie sonstige Sachverständige und Gäste hinzuziehen. (5) Das Kuratorium kann nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Fachausschüsse zur Unterstützung der Arbeiten in den Instituten und Fachgebieten bilden. (6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat(1) Dem wissenschaftlichen Beirat nach § 96 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes obliegt die strategische und wissenschaftliche Beratung. (2) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören höchstens zehn Mitglieder an. Deren Berufung erfolgt auf Vorschlag des Direktoriums durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren; eine zweimalige Wiederberufung ist möglich. (3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (4) An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats soll die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim teilnehmen. (5) Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Institutsrat
§ 14 Institutsrat(1) An jedem Institut ist ein Institutsrat zu bilden. Der Institutsrat berät die Institutsleiterin oder den Institutsleiter und koordiniert die Forschungsangelegenheiten der dem Institut zugeordneten Fachgebiete. Darüber hinaus nimmt er insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Erstellung von Vorschlägen für den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Instituts,2. Vorbereitung und Beratung des Tätigkeitsberichts der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und ihrer oder seiner Vorschläge zum Forschungsprogramm der Forschungsanstalt nach § 7 Abs. 3,3. Mitwirkung bei der Bestellung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und ihrer ständigen Vertreter nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2,4. Stellungnahme zur Besetzung der dem Institut zugeordneten Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 9 Abs. 2 Satz 3. (2) Dem Institutsrat gehören an: 1. die Institutsleiterin oder der Institutsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die übrigen Professorinnen und Professoren des Instituts,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter, in Instituten mit mehr als vier besetzten Professorenstellen, zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts mit Hochschulabschluss. (3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden von den von ihnen vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Für jedes dieser Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen. (4) Der Institutsrat soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen der Direktorin oder des Direktors oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Institutsrats ist der Institutsrat einzuberufen. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Tage betragen. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Institutsrats ist, sowie sonstige Sachverständige und Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts mit Hochschulabschluss, die nicht Mitglied nach Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sind, haben das Recht, an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. (5) Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Übergangsvorschriften
§ 15 ÜbergangsvorschriftenDie Funktionsträger nach den §§ 5 bis 8 und die Mitglieder der Gremien und Organe nach den §§ 10 bis 14, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt, ernannt oder bestellt worden sind, führen ihre Amts- und Wahlperioden nach den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende. Dies gilt nicht, soweit diese Verordnung eine entsprechende Funktion oder Mitgliedschaft nicht mehr vorsieht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Aufgaben
§ 2 AufgabenBei der Umsetzung des Forschungsund Beratungsauftrags nach § 96 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes sind die Aufgaben in Studium und Lehre und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Zusammenarbeit mit einer Hochschule zu erfüllen. Für die Forschung gelten die §§ 28 bis 30 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium oder den Fachbereichen und ihren Organen obliegenden Aufgaben von der Direktorin oder dem Direktor der Forschungsanstalt wahrzunehmen sind.
Mitbenutzung von Einrichtungen
§ 3 Mitbenutzung von Einrichtungen(1) Unbeschadet der Rechte der Mitglieder der Hochschule RheinMain können Mitglieder der Justus-Liebig-Universität Gießen die Einrichtungen der Forschungsanstalt für wissenschaftliche Arbeiten, die mit den Aufgaben der Forschungsanstalt in enger Beziehung stehen, mitbenutzen. Die Erfüllung der Aufgaben der Forschungsanstalt darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Zusammenarbeit mit den Hochschulen wird im Rahmen der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung geregelt.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 4 Dienstvorgesetzte oder DienstvorgesetzterDienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter 1. der Beschäftigten der Forschungsanstalt ist die Direktorin oder der Direktor,2. der Direktorin oder des Direktors ist die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), ist die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
Direktorin oder Direktor
§ 5 Direktorin oder Direktor(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet und vertritt die Forschungsanstalt. Ihr oder ihm obliegen insbesondere 1. der Entwurf des Haushaltsvoranschlages der Forschungsanstalt,2. die Verteilung der Personalstellen und Haushaltsmittel,3. die Aufstellung und Fortschreibung des Forschungsprogramms und des Investitionsplans der Forschungsanstalt,4. die Vorbereitung der Entscheidung des Verwaltungsrats über den Einsatz der Personalstellen und Sachmittel aus dem Forschungspool,5. die Erstellung des Jahresberichts der Forschungsanstalt,6. die Entscheidung über die Benutzung von Einrichtungen der Forschungsanstalt für wissenschaftliche Arbeiten durch Dritte,7. die Vorschläge zur Besetzung der Stellen der Institutsleiterinnen oder Institutsleiter und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Bestellung nach § 7 Abs. 4 und 5,8. die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen in den Fällen des § 96 Abs. 7 Satz 6 des Hessischen Hochschulgesetzes,9. die Unterrichtung des wissenschaftlichen Beirats und die Zusammenarbeit mit ihm in wissenschaftlichen Fragen und bei der Qualitätssicherung,10. die Unterrichtung des Verwaltungsrats über Grundsatzfragen der Organisation und sonstige wichtige Angelegenheiten der Forschungsanstalt,11. die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirats. Zur Erfüllung der ihr oder ihm nach Satz 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die Direktorin oder der Direktor Weisungen erteilen und zur Wahrnehmung ihres oder seines Aufsichtsrechts Auskunft über alle wesentlichen Angelegenheiten verlangen. (2) Die Direktorin oder der Direktor hat das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Organ der Forschungsanstalt den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt. Sie oder er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen. (3) Die Direktorin oder der Direktor hat Beschlüsse eines Institutsrats und Entscheidungen oder Maßnahmen einer Institutsleiterin oder eines Institutsleiters, die sie oder er für rechtswidrig hält oder für deren Ausführung sie oder er die Verantwortung nicht übernehmen kann, unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; das Direktorium ist hierüber zu unterrichten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; sie ist zu begründen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. (4) Die Direktorin oder der Direktor ist zu eigener Forschung in einem Institut berechtigt, das ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht. Dem Institut sind die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. (5) Die Direktorin oder der Direktor wird bei der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 bis 3 durch eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter vertreten, die oder den die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit dem Direktorium bestellt. Die Bestellung endet mit dem Ablauf der Amtszeit 1. der oder des Vertretenen oder2. der Vertreterin oder des Vertreters. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums.
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
§ 6 Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter(1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Forschungsanstalt nach den Weisungen der Direktorin oder des Direktors. Sie oder er muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. (2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. (3) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird von der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und der Direktorin oder dem Direktor ernannt.
Institutsleiterinnen und Institutsleiter
§ 7 Institutsleiterinnen und Institutsleiter(1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts und ist für die sach- und fristgerechte Durchführung der dem Institut im Rahmen des Forschungsprogramms übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie oder er ist den Beschäftigten des Instituts gegenüber weisungsbefugt und kann jederzeit Auskunft über den Stand einzelner Forschungsaufgaben und deren Ergebnisse verlangen. Die Befugnis der Direktorin oder des Direktors der Forschungsanstalt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter ist verpflichtet, die dem Institut im Rahmen des Forschungsprogramms der Forschungsanstalt übertragenen Aufgaben in regelmäßigen Abständen mit den Professorinnen und Professoren sowie den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erörtern. Sie oder er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der dem Institut zugewiesenen Haushaltsmittel, Grundstücksflächen, Gebäude und Geräte. (3) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter trifft die für die Sitzungen des Institutsrats notwendigen Vorbereitungen. Sie oder er legt der Direktorin oder dem Direktor 1. bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die Forschungstätigkeit des Instituts und ihre Ergebnisse im vorausgegangenen Kalenderjahr und2. bis zum 15. Dezember jedes Jahres Vorschläge zum Forschungsprogramm der Forschungsanstalt für das übernächste Kalenderjahr vor.(4) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter werden aus dem Kreis der Fachgebietsleiterinnen und Fachgebietsleiter des Instituts nach Anhörung der Hochschule RheinMain von der Direktorin oder von dem Direktor für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich. (5) Vor jeder Bestellung nach Abs. 4 ist 1. die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen,2. das Benehmen mit dem Institutsrat herzustellen und3. die Hochschule RheinMain anzuhören. Kann das Benehmen nach Satz 1 Nr. 2 nicht hergestellt werden, ist der Institutsrat zur Abgabe eines Sondervotums berechtigt. Nach dessen Würdigung und Anhörung des Direktoriums entscheidet die Direktorin oder der Direktor. (6) Scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit 1. die Institutsleiterin oder der Institutsleiter oder2. ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter aus, ist im Fall der Nr. 1 ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und im Fall der Nr. 2 eine Professorin oder ein Professor oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für die verbleibende Amtszeit als Nachfolgerin oder Nachfolger zu bestellen.
Fachgebietsleiterinnen und Fachgebietsleiter
§ 8 Fachgebietsleiterinnen und Fachgebietsleiter(1) Die Fachgebiete werden von Professorinnen und Professoren geleitet, die bei ihrer Berufung hiermit beauftragt worden sind. (2) Die Fachgebietsleiterin oder der Fachgebietsleiter führt die laufenden Geschäfte ihres oder seines Fachgebiets und ist für die sach- und fristgerechte Durchführung der ihrem oder seinem Fachgebiet im Rahmen des Forschungsprogramms übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie oder er ist den in seinem Fachgebiet Beschäftigten gegenüber weisungsbefugt und kann jederzeit Auskunft über den Stand einzelner Forschungsaufgaben und deren Ergebnisse verlangen. Die Befugnisse der Direktorin oder des Direktors nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und der Institutsleiterin oder des Institutsleiters nach § 7 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 9 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung. Ihnen können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben und Qualifikation Vorlesungen, Seminare, Übungen und andere üblicherweise von den Professorinnen oder Professoren wahrgenommene Lehraufgaben an der Hochschule RheinMain und für Masterstudiengänge an anderen Hochschulen übertragen werden. (2) Bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt die Auswahl der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter im Einvernehmen mit der Fachgebietsleiterin oder dem Fachgebietsleiter. Die Einstellungsvoraussetzungen des § 65 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes gelten entsprechend. Der Institutsrat und der Fachbereich der Hochschule RheinMain sind hierbei anzuhören; soweit sie der Entscheidung widersprechen, entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.