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title: "FÄZustV — Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (Finanzämterzuständigkeitsverordnung - FÄZustV) Vom 16. September 2019"
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updated: "2026-05-13T17:49:40+00:00"
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# FÄZustV — Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (Finanzämterzuständigkeitsverordnung - FÄZustV) Vom 16. September 2019

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.09.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 249


### § 28 — Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28 Abweichende ZuständigkeitsvereinbarungDie Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27a unberührt.Für die Vermögensbesteuerung nach dem Vermögensteuergesetz - letztmals zum Stichtag 01.01.1996 - oder die Feststellung zum Einheitswert des Betriebsvermögens - letztmals zum Stichtag 01.01.1997 - oder die gemeine Wert-Feststellung (sogenanntes Stuttgarter Verfahren) - letztmals zum Stichtag 31.12.1996 - ist abweichend von § 5 zuständig,1. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 1,2. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,3. in Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, das Finanzamt nach § 6 Abs. 3,4. für Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, soweit es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie betriebliche Pensions- Sterbe- und Krankenkassen handelt, das Finanzamt nach § 6 Abs. 5,5. für Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 1,6. für Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 2,7. für inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 3,8. für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 4,9. für Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 5,10. für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 6,11. für die internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 7,12. für REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 8,13. für Vor-REIT Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 9,14. für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, das Finanzamt nach § 6 Abs. 9,15. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes in denen ein Einzelunternehmen Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 2,16. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 3 und17. für Betriebe gewerblicher Art des Landes Hessen, das Finanzamt nach § 6 Abs. 10.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und für die Körperschaftsteuerzerlegung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,2. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.(10) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Darmstadt für das Finanzamt Bensheim und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dieburg für das Finanzamt Bensheim es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Gelnhausen und Hanau,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Kassel sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,7. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,8. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,9. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda, hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des Finanzamts Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen1. vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II.Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,3. Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,4. Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,5. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,6. Finanzamts Eschwege-Witzenhausen vom Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Kassel,7. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,8. Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,9. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,10. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,11. Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,12. Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,13. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,14. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,15. Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,16. Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunuswahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit ÜberschusseinkünftenFür die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen, ist - vorbehaltlich Satz 5 - zuständig1. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main I,2. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,3. das Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,4. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main II.Satz 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall nicht mehr als eine gesonderte oder nicht mehr als eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist, in der (auch) Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich beziehungsweise gesondert festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, sind Satz 1 und 2 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Bensheim für die Finanzämter Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,5. das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,6. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Schwalm-Eder,7. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 16a — Forschungsstelle Künstliche Intelligenz

§ 16a Forschungsstelle Künstliche IntelligenzBeim Finanzamt Kassel ist als Teil der Steuerfahndungsstelle eine Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI) eingerichtet, die alle Finanzämter – unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen unterstützt.

### § 13a — Online-Casinospielsteuer

§ 13a Online-CasinospielsteuerFür die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 10 — Feststellung von Einheitswerten, Grundbesitzwerten und Grundsteuerwerten, Festsetzung von ...

§ 10 Feststellung von Einheitswerten, Grundbesitzwerten und Grundsteuerwerten, Festsetzung von GrundsteuermessbeträgenFür die Feststellung von Einheitswerten nach § 19 des Bewertungsgesetzes, die gesonderte Feststellung nach § 151 des Bewertungsgesetzes, die Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 219 des Bewertungsgesetzes und die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen nach § 4 des Hessischen Grundsteuergesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 906) ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main Iliegenden Grundstücke.

### § 22 — Wohnungsbauprämie

§ 22 Wohnungsbauprämie(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.(2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter zuständig.(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Dienstort Kiel bleibt unberührt.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Darmstadt für das Finanzamt Bensheim und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dieburg für das Finanzamt Bensheim es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Gelnhausen und Hanau sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk der Finanzämter Offenbach am Main I und Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Kassel sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,7. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,8. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Nidda für das Finanzamt Hanau, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,9. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen1. vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II.Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,3. Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,4. Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,5. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,6. Finanzamts Eschwege-Witzenhausen vom Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Kassel,7. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,8. Finanzamts Gelnhausen vom Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,9. Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,10. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,11. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,12. Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,13. Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,14. Finanzamts Nidda vom Finanzamt Nidda für das Finanzamt Hanau,15. Finanzamts Offenbach am Main I vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen,16. Finanzamts Offenbach am Main II vom Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen,17. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,18. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,19. Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,20. Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunuswahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften(1) Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen und, sofern sie Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes sind, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen der Vermietung und Verpachtung erbringen, ist - vorbehaltlich der Abs. 2 und 5 - zuständig1. das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für die Finanzämter Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben D bis G beginnt,2. das Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Frankfurt am Main I und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis R beginnt,3. das Finanzamt Dillenburg für die Finanzämter Frankfurt am Main I und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit dem Buchstaben S beginnt,4. das Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für die Finanzämter Frankfurt am Main I und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben T bis Z beginnt,5. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main I,6. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die Finanzämter Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis K beginnt,8. das Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis O beginnt,10. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main II,11. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main V-Höchst, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis C beginnt.Satz 1 gilt auch, wenn nicht mehr als eine gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist oder nicht mehr als eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vorliegt.(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Verlagerung die Zuständigkeit für die Einkommensteuerfestsetzung und die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung zusammenfallen oder in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.(3) Abs. 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall Einkünfte nach § 17 des Einkommensteuergesetzes und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden.(4) Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.(5) In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20, 24 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, ist Abs. 1 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.(6) In den Fällen, in denen nach einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung, einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder der Auflösung einer Personengesellschaft eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes beim ehemaligen Betriebsinhaber beziehungsweise auf Ebene des ehemaligen Gesellschafters zu überwachen ist, gilt Abs. 1 nicht für die Veranlagungszeiträume des Überwachungszeitraums.

### § 5 — Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 5 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und SchenkungsteuerFür die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt auch für die Feststellungen im Sinne der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und für die Körperschaftsteuerzerlegung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,2. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.(10) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

### § 7 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 5, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 7 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 6 Abs. 9 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen, Groß-Gerau oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum ein. Abweichend von Satz 1 führt im Falle der Versagung der erstmaligen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses das bisher zuständige Finanzamt das Besteuerungsverfahren fort, bis hierüber unanfechtbar entschieden wurde; die Entscheidung trifft das bisher zuständige Finanzamt.(5) Bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses endet die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist.(6) Im Falle der Aberkennung eines zunächst anerkannten Organschaftsverhältnisses bleibt das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt solange zuständig, bis über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses unanfechtbar entschieden wurde. Über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses entscheidet im Rahmen eines bislang anerkannten Organschaftsverhältnisses das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt. Abs. 5 bleibt unberührt.(7) Für Feststellungen gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Bensheim für die Finanzämter Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,5. das Finanzamt Hanau für die Finanzämter Gelnhausen und Nidda,6. das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,7. das Finanzamt Langen für die Finanzämter Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,8. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Schwalm-Eder,9. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 10 — (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

### § 12 — Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 12 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,3. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

### § 13 — Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 13 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer und Online-Pokersteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 13a — Online-Casinospielsteuer

§ 13a Online-CasinospielsteuerFür die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie der Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main durch das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(6) Für die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,3. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,4. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 16a — Verwaltungsdigitalisierung und Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der ...

§ 16a Verwaltungsdigitalisierung und Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der Aufgabenerledigung der SteuerverwaltungBeim Finanzamt Kassel ist der Geschäftsbereich „Digitale Transformation“ eingerichtet. Er unterstützt zur Verbesserung und Erleichterung des Aufgabenvollzugs die Finanzämter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen. Dies umfasst unter anderem:1. die Analyse, Identifikation und Nutzbarmachung aktueller Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI),2. die Analyse, Planung, Umsetzung und Pflege von KI-basierten und nicht KI-basierten Software-Lösungen zur Unterstützung der Steuerverwaltung auf allen Ebenen,3. beratende Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verwaltung,4. die Auswertung von Massendaten (Big Data),5. die maschinelle Erledigung von veranlagungsbegleitenden Aufgaben und6. die Unterstützung der Finanzämter bei der Aufgabenerfüllung nach § 208 AO.Die Zuständigkeit der Finanzämter bleibt davon unberührt.

### § 17 — Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 397), ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

### § 18 — Besteuerung von Konsulatsangehörigen

§ 18 Besteuerung von KonsulatsangehörigenFür die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. des Finanzamtes Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main,9. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,10. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,11. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,12. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,13. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,14. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,15. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,16. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,17. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel,18. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,19. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,20. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,21. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,22. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,23. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,24. des Finanzamtes Offenbach am Main mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen,25. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,26. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,27. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,28. des Finanzamtes Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden.

### § 20 — Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

§ 20 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

### § 21 — Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen

§ 21 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Darmstadt für das Finanzamt Bensheim und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dieburg für das Finanzamt Bensheim es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,2. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main, Gelnhausen und Hanau sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main für das Finanzamt Langen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,3. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,4. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Kassel sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,7. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Nidda für das Finanzamt Hanau, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,8. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,3. Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,4. Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,5. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,6. Finanzamts Eschwege-Witzenhausen vom Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Kassel,7. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,8. Finanzamts Gelnhausen vom Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,9. Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,10. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,11. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,12. Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,13. Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,14. Finanzamts Nidda vom Finanzamt Nidda für das Finanzamt Hanau,15. Finanzamts Offenbach am Main vom Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen,16. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,17. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,18. Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,19. Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunuswahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 28 — Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28 Abweichende ZuständigkeitsvereinbarungDie Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27a unberührt.Für die Vermögensbesteuerung nach dem Vermögensteuergesetz - letztmals zum Stichtag 01.01.1996 - oder die Feststellung zum Einheitswert des Betriebsvermögens - letztmals zum Stichtag 01.01.1997 - oder die gemeine Wert-Feststellung (sogenanntes Stuttgarter Verfahren) - letztmals zum Stichtag 31.12.1996 - ist abweichend von § 5 zuständig,1. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 1,2. in Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,3. für Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, soweit es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie betriebliche Pensions- Sterbe- und Krankenkassen handelt, das Finanzamt nach § 6 Abs. 4,4. für Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 1,5. für Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 2,6. für inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 3,7. für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 4,8. für Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 5,9. für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 6,10. für die internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 7,11. für REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 8,12. für Vor-REIT Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 6 Nr. 9,13. für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bauspar-kassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 6 Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main,14. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes in denen ein Einzelunternehmen Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 2,15. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 3 und16. für Betriebe gewerblicher Art des Landes Hessen, das Finanzamt nach § 6 Abs. 8.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften(1) Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen und, sofern sie Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes sind, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen der Vermietung und Verpachtung erbringen, ist - vorbehaltlich der Abs. 2, 6 und 7 - zuständig1. das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben D bis G beginnt,2. das Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis R beginnt,3. das Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit dem Buchstaben S beginnt,4. das Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben T bis Z beginnt,5. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis K beginnt,8. das Finanzamt Limburg Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis O beginnt,10. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,11. das Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis C beginnt.Satz 1 gilt auch, wenn nicht mehr als eine gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist oder nicht mehr als eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vorliegt.(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Verlagerung die Zuständigkeit für die Einkommensteuerfestsetzung und die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung zusammenfallen oder in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.(3) Abs. 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall Einkünfte nach § 17 des Einkommensteuergesetzes und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden.(4) Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.(5) Abs. 1 gilt auch, wenn die Umsatzsteuer auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht erhoben wird. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt, gilt Satz 1 nur, wenn für diese Einkünfte nach § 3 Nr. 72 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kein Gewinn zu ermitteln ist.(6) In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20, 24 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, ist Abs. 1 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.(7) In den Fällen, in denen nach einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung, einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder der Auflösung einer Personengesellschaft eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes beim ehemaligen Betriebsinhaber beziehungsweise auf Ebene des ehemaligen Gesellschafters zu überwachen ist, gilt Abs. 1 nicht für die Veranlagungszeiträume des Überwachungszeitraums.

### § 4 — Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

§ 4 Schwerpunktstellen für QualitätsmanagementZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beima) Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt und Rheingau-Taunus,c) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,2. die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beima) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main, Rheingau-Taunus und Wetzlar,3. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezuga) beim Finanzamt Frankfurt am Main für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) beim Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Rheingau-Taunus, Wetzlar und Wiesbaden,4. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,5. Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,6. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,6. das Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen,7. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(3) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.(7) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(8) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

### § 7 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main für die Organgesellschaft zuständig.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum ein. Abweichend von Satz 1 führt im Falle der Versagung der erstmaligen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses das bisher zuständige Finanzamt das Besteuerungsverfahren fort, bis hierüber unanfechtbar entschieden wurde; die Entscheidung trifft das bisher zuständige Finanzamt.(5) Bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses endet die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist.(6) Im Falle der Aberkennung eines zunächst anerkannten Organschaftsverhältnisses bleibt das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt solange zuständig, bis über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses unanfechtbar entschieden wurde. Über die Aberkennung oder Anerkennung des Organschaftsverhältnisses entscheidet im Rahmen eines bislang anerkannten Organschaftsverhältnisses das in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Finanzamt. Abs. 5 bleibt unberührt.(7) Für Feststellungen gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Bensheim für die Finanzämter Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,4. das Finanzamt Hanau für die Finanzämter Gelnhausen und Nidda,5. das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,6. das Finanzamt Langen für das Finanzamt Offenbach am Main,7. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Schwalm-Eder,8. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 9 — (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie die Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main durch das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(6) Für die Durchführung von Außenprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,3. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,4. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 1 bleiben hierbei unberücksichtigt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften(1) Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen und, sofern sie Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes sind, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen der Vermietung und Verpachtung erbringen, ist - vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 - zuständig1. das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben D bis G beginnt,2. das Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis R beginnt,3. das Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit dem Buchstaben S beginnt,4. das Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben T bis Z beginnt,5. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis K beginnt,8. das Finanzamt Limburg Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis O beginnt,10. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,11. das Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis C beginnt.Satz 1 gilt auch, wenn nicht mehr als eine gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist oder nicht mehr als eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vorliegt. Satz 1 und 2 gelten im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes nur, wenn beide Eheleute oder beide in Lebenspartner lebenden Personen die Voraussetzungen gemeinsam erfüllen. Erfüllt im Falle der Einzelveranlagung nach § 26a des Einkommensteuergesetzes mindestens eine Ehegattin, ein Ehegatte oder eine in Lebenspartnerschaft lebende Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 und 2, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Verlagerung die Zuständigkeit für die Einkommensteuerfestsetzung und die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung zusammenfallen oder in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.(3) Abs. 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall Einkünfte nach § 17 des Einkommensteuergesetzes und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden.(4) Abs. 1 gilt auch, wenn die Umsatzsteuer auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht erhoben wird. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt, gilt Satz 1 nur, wenn für diese Einkünfte nach § 3 Nr. 72 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kein Gewinn zu ermitteln ist.(5) In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20, 24 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, ist Abs. 1 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.(6) In den Fällen, in denen nach einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung, einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder der Auflösung einer Personengesellschaft eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes beim ehemaligen Betriebsinhaber beziehungsweise auf Ebene des ehemaligen Gesellschafters zu überwachen ist, gilt Abs. 1 nicht für die Veranlagungszeiträume des Überwachungszeitraums.

### § 10 — Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung ...

§ 10 Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung von Grundbesitzwerten und Einheitsbewertung des GrundbesitzesFür die Feststellung von Grundsteuerwerten, die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, die Feststellung von Grundbesitzwerten und die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig1. das Finanzamt Fulda für die in den Bezirken der Finanzämter Fulda, Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die in den Bezirken der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Gießen, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf,3. das Finanzamt Wiesbaden für die in den Bezirken der Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 12 — Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 12 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner,3. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie die Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Frankfurt am Main durch das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(6) In den Fällen der Unternehmensbewertung für ertragssteuerliche Zwecke können sowohl durch den Innendienst als auch durch den Außendienst ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,3. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,4. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 1 bleiben hierbei unberücksichtigt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 17 — Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main,8. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,9. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,10. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,11. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,12. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,13. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,14. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,15. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,16. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel,17. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,18. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,19. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,20. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,21. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,22. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,23. des Finanzamtes Offenbach am Main mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen,24. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,25. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,26. des Finanzamtes Werra-Meißner mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,27. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,28. des Finanzamtes Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Darmstadt für das Finanzamt Bensheim und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dieburg für das Finanzamt Bensheim es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,2. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main, Gelnhausen und Hanau sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main für das Finanzamt Langen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,3. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,4. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Kassel und Werra-Meißner sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,7. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Nidda für das Finanzamt Hanau, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,8. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,3. Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,4. Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,5. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,6. Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,7. Finanzamts Gelnhausen vom Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,8. Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,9. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,10. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,11. Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,12. Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,13. Finanzamts Nidda vom Finanzamt Nidda für das Finanzamt Hanau,14. Finanzamts Offenbach am Main vom Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen,15. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,16. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,17. Finanzamts Werra-Meißner vom Finanzamt Werra-Meißner für das Finanzamt Kassel,18. Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,19. Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunuswahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften(1) Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen und, sofern sie Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes sind, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen der Vermietung und Verpachtung erbringen, ist - vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 - zuständig1. das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben D bis G beginnt,2. das Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis R beginnt,3. das Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit dem Buchstaben S beginnt,4. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis K beginnt,7. das Finanzamt Limburg Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis O beginnt,9. das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,10. das Finanzamt Werra-Meißner für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben T bis Z beginnt,11. das Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Frankfurt am Main, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis C beginnt.Satz 1 gilt auch, wenn nicht mehr als eine gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist oder nicht mehr als eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vorliegt. Satz 1 und 2 gelten im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes nur, wenn beide Eheleute oder beide in Lebenspartner lebenden Personen die Voraussetzungen gemeinsam erfüllen. Erfüllt im Falle der Einzelveranlagung nach § 26a des Einkommensteuergesetzes mindestens eine Ehegattin, ein Ehegatte oder eine in Lebenspartnerschaft lebende Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 und 2, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Verlagerung die Zuständigkeit für die Einkommensteuerfestsetzung und die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung zusammenfallen oder in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.(3) Abs. 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall Einkünfte nach § 17 des Einkommensteuergesetzes und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden.(4) Abs. 1 gilt auch, wenn die Umsatzsteuer auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht erhoben wird. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielt, gilt Satz 1 nur, wenn für diese Einkünfte nach § 3 Nr. 72 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kein Gewinn zu ermitteln ist.(5) In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20, 24 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, ist Abs. 1 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.(6) In den Fällen, in denen nach einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung, einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder der Auflösung einer Personengesellschaft eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes beim ehemaligen Betriebsinhaber beziehungsweise auf Ebene des ehemaligen Gesellschafters zu überwachen ist, gilt Abs. 1 nicht für die Veranlagungszeiträume des Überwachungszeitraums.

### § 4 — Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

§ 4 Schwerpunktstellen für QualitätsmanagementZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beima) Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt und Rheingau-Taunus,c) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Frankfurt am Main, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg , Schwalm-Eder und Werra-Meißner,2. die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beima) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Frankfurt am Main, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main, Rheingau-Taunus und Wetzlar,3. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezuga) beim Finanzamt Frankfurt am Main für die Finanzämter Frankfurt am Main, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,b) beim Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Rheingau-Taunus, Wetzlar und Wiesbaden,4. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,5. Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,6. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter.

### § 5 — Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 5 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und SchenkungsteuerFür die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt auch für die Feststellungen im Sinne der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,6. das Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen,7. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(3) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.(7) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(8) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Bensheim für die Finanzämter Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,4. das Finanzamt Hanau für die Finanzämter Gelnhausen und Nidda,5. das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,6. das Finanzamt Langen für das Finanzamt Offenbach am Main,7. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Schwalm-Eder und Werra-Meißner,8. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 10 — Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung ...

§ 10 Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung von Grundbesitzwerten und Einheitsbewertung des GrundbesitzesFür die Feststellung von Grundsteuerwerten, die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, die Feststellung von Grundbesitzwerten und die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig1. das Finanzamt Fulda für die in den Bezirken der Finanzämter Fulda, Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die in den Bezirken der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Gießen, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf,3. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die in den Bezirken der Finanzämter Dillen-burg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Wiesbaden für die in den Bezirken der Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main,8. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach vor der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,9. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,10. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,11. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,12. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,13. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,14. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,15. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,16. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel,17. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,18. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,19. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,20. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,21. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,22. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,23. des Finanzamtes Offenbach am Main mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen,24. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,25. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,26. des Finanzamtes Werra-Meißner mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,27. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,28. des Finanzamtes Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,6. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für das Finanzamt Dillenburg,7. das Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Langen,8. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(3) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig.(7) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(8) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

### § 10 — Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von Grundbesitzwerten

§ 10 Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von GrundbesitzwertenFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Kassel I für die in den Bezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I, ausgenommen den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und den Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I,4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,21. des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldab- rück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,22. des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die in Nr. 21 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, sowie die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,23. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,24. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,25. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,26. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,27. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,28. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,29. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,30. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,31. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,32. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,33. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,34. des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,35. des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

### § 9 — Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

§ 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandFür die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,3. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,4. das Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Kassel I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Offenbach am Main I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für das Finanzamt Wiesbaden II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben I bis Z beginnt,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau oder Trendelburg oder den Gemeinden Calden, Reinhardshagen oder Wesertal befindet.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie die Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(6) In den Fällen der Unternehmensbewertung für ertragssteuerliche Zwecke können sowohl durch den Innendienst als auch durch den Außendienst ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 10 — Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung ...

§ 10 Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung von Grundbesitzwerten und Einheitsbewertung des GrundbesitzesFür die Feststellung von Grundsteuerwerten, die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, die Feststellung von Grundbesitzwerten und die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig1. das Finanzamt Fulda für die in den Bezirken der Finanzämter Fulda, Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die in den Bezirken der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Gießen, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf,3. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die in den Bezirken der Finanzämter Dillen-burg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Werra-Meißner für die in den Bezirken der Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Kassel und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden für die in den Bezirken der Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,3. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,4. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 8 Abs. 1 sowie des § 14 bleiben hierbei unberücksichtigt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 4 — Schwerpunktstellen

§ 4 SchwerpunktstellenZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezug beim Finanzamt Frankfurt am Main,2. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main.

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 2a bis 27a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 10 — Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung ...

§ 10 Feststellung von Grundsteuerwerten, Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, Feststellung von Grundbesitzwerten und Einheitsbewertung des GrundbesitzesFür die Feststellung von Grundsteuerwerten, die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen, die Feststellung von Grundbesitzwerten und die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig1. das Finanzamt Fulda für die in den Bezirken der Finanzämter Fulda, Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Korbach-Frankenberg für die in den Bezirken der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Gießen, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf,3. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die in den Bezirken der Finanzämter Dillen-burg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Werra-Meißner für die in den Bezirken der Finanzämter Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,5. das Finanzamt Wiesbaden für die in den Bezirken der Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen) sowie die Durchführung von Nachschauen (Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung oder bei Konzernspitzen, wenn zu den verbundenen Unternehmen mindestens ein Großbetrieb gehört, ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der Europäischen Zentralbank ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sowie die Durchführung von Nachschauen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt und Offenbach am Main,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(6) In den Fällen der Unternehmensbewertung für ertragssteuerliche Zwecke können sowohl durch den Innendienst als auch durch den Außendienst ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,4. das Finanzamt Offenbach am Main durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner,3. das Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen,4. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 8 Abs. 1 sowie des § 14 bleiben hierbei unberücksichtigt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 2a — Landesweiter Bürgerservice

§ 2a Landesweiter BürgerserviceBei dem Bürgerservice eingehende Anfragen werden automationsgestützt in der Reihenfolge ihres Eingangs jeweils dem Finanzamt zugewiesen, unter dessen Beschäftigten diejenige Mitarbeiterin oder derjenige Mitarbeiter ist, die oder der am längsten mit dem Status „frei“ im System des Bürgerservice angemeldet ist. Das Finanzamt, dem die Anfrage nach Satz 1 zugewiesen wurde, ist für deren Entgegennahme und Beantwortung für alle Finanzämter zuständig.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,a) das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,b) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,c) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, 2. im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.(4) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf, Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg v.d. Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Fulda durch das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,4. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Kassel II - Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,10. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(6) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Gelnhausen, Dieburg, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,10. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,2. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2383),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main II zuständig.

### § 7 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 5, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 7 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 6 Abs. 9 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen, Groß-Gerau oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und des Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Hanau und Gelnhausen,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I und Kassel II-Hofgeismar,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II,7. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Hanau und Gelnhausen,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I und Kassel II-Hofgeismar,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II,7. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen),8. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Hanau und Gelnhausen,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I und Kassel II-Hofgeismar,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II,7. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,8. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen),9. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 27a — Servicestelle Recht

§ 27a Servicestelle RechtBeim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst ist eine Servicestelle Recht eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 13 — Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 13 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer und Online-Pokersteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,21. des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldab- rück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,22. des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die in Nr. 21 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, sowie die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,23. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,24. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,25. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,26. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,27. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,28. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,29. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,30. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,31. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,32. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,33. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,34. des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,35. des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Gelnhausen und Hanau,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I und Kassel II-Hofgeismar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II,7. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,8. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen),9. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda und hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des Finanzamts Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen1. vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar,3. vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II,4. vom Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I.Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,3. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,4. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopfwahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern uma) eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 25 — Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen ...

§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer sowie des Steuerabzugs bei Bauleistungen. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

### § 27 — Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 27 Steuerabzug bei BauleistungenDie Verwaltung des Steuerabzugs bei Bauleistungen obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung der oder des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 8 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für das Anmelde- und Haftungsverfahren des Steuerabzugs bei Bauleistungen zuständig. § 25 bleibt unberührt. Die §§ 14 und 16 gelten sinngemäß.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit ÜberschusseinkünftenFür die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen, ist zuständig1. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main I,2. das Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden I.Satz 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall nicht mehr als eine gesonderte oder nicht mehr als eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist, in der (auch) Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich beziehungsweise gesondert festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre.

### § 4 — Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

§ 4 Schwerpunktstellen für QualitätsmanagementZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beima) Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda, Offenbach am Main II und Wetzlar,b) Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II,c) Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,2. die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beima) Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wetzlar und Wiesbaden I,3. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezuga) beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) beim Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Rheingau-Taunus, Wetzlar, Wiesbaden I und Wiesbaden II,4. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,5. Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,6. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,2. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,3. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 9 — Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

§ 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandFür die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,3. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,4. das Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Kassel I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Offenbach am Main I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für das Finanzamt Wiesbaden II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben I bis Z beginnt.Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau oder Trendelburg oder den Gemeinden Calden, Reinhardshagen oder Wesertal befindet.

### § 10 — Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von ...

§ 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von GrundsteuermessbeträgenFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, die gesonderte Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten sowie die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Kassel I für die in den Bezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I, ausgenommen den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und den Gemeinden Calden, Reinhardshagen und Wesertal,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I,4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, soweit sie mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,2. das Finanzamt Gießen für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Fulda für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Fulda für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(3) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,a) das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,b) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,c) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, 2. im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(4) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.(5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II.(6) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II - Hofgeismar durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(7) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.(8) Für die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,5. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 17 — Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig.

### § 28 — Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28 Abweichende ZuständigkeitsvereinbarungDie Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27a unberührt.Für die Vermögensbesteuerung nach dem Vermögensteuergesetz - letztmals zum Stichtag 01.01.1996 - oder die Feststellung zum Einheitswert des Betriebsvermögens - letztmals zum Stichtag 01.01.1997 - oder die gemeine Wert-Feststellung (sogenanntes Stuttgarter Verfahren) - letztmals zum Stichtag 31.12.1996 - ist abweichend von § 5 zuständig,1. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 1,2. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,3. in Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, das Finanzamt nach § 6 Abs. 3,4. für Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, soweit es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie betriebliche Pensions- Sterbe- und Krankenkassen handelt, das Finanzamt nach § 6 Abs. 5,5. für Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 1,6. für Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 2,7. für inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 3,8. für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 4,9. für Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 5,10. für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 6,11. für die internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 7,12. für REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 8,13. für Vor-REIT Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 9,14. für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, das Finanzamt nach § 6 Abs. 9,15. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes in denen ein Einzelunternehmen Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 2 und16. bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 3.

### § 5 — Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 5 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und SchenkungsteuerFür die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt auch für die Feststellungen im Sinne der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,10. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und für die Körperschaftsteuerzerlegung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,2. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.

### § 7 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 5, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 7 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 6 Abs. 9 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen, Groß-Gerau oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

### § 10 — Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von ...

§ 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von GrundsteuermessbeträgenFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, die gesonderte Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten sowie die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main Iliegenden Grundstücke.

### § 12 — Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 12 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden,2. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,3. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, soweit sie mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,2. das Finanzamt Gießen für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,3. das Finanzamt Kassel für das Finanzamt Fulda.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(3) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,a) das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,b) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,c) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, 2. im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.(4) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.(6) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(7) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(8) Für die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,3. das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

### § 15 — Überwachung der Spielbanken

§ 15 Überwachung der SpielbankenAbweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes ist für die Überwachung der der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen das Finanzamt Wiesbaden zuständig.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst,3. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau, Langen und Offenbach am Main I,5. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,6. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main I - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 19 — Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem LastenausgleichsgesetzFür die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,21. des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel,22. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,23. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,24. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,25. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,26. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,27. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,28. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,29. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,30. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,31. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,32. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,33. des Finanzamtes Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen,2. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,3. vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Gelnhausen und Hanau,4. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,5. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Kassel sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,6. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau- Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,7. vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,8. vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen),9. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda, hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des Finanzamts Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich uma) eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oderb) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen1. vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II.Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des 1. Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,2. Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,3. Finanzamts Eschwege-Witzenhausen vom Finanzamt Eschwege- Witzenhausen für das Finanzamt Kassel,4. Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,5. Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,6. Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,7. Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,8. Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunuswahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

### § 25 — Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen ...

§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer sowie des Steuerabzugs bei Bauleistungen. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

### § 26 — Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

### § 3 — Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit ÜberschusseinkünftenFür die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen, ist - vorbehaltlich Satz 5 - zuständig1. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main I,2. das Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt.Satz 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall nicht mehr als eine gesonderte oder nicht mehr als eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist, in der (auch) Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich beziehungsweise gesondert festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, sind Satz 1 und 2 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.

### § 4 — Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

§ 4 Schwerpunktstellen für QualitätsmanagementZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beima) Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda, Offenbach am Main II und Wetzlar,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt und Rheingau-Taunus,c) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,2. die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beima) Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus und Wetzlar,3. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezuga) beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) beim Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Rheingau-Taunus, Wetzlar und Wiesbaden,4. Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,5. Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,6. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und für die Körperschaftsteuerzerlegung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,2. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,2. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,3. das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,4. das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 9 — Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

§ 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandFür die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,3. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,4. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Offenbach am Main I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

### Eingangsformel FÄZustV

Aufgrund1. des § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716),2. des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 8 Nr. 1 Buchst. a der Delegationsverordnung,3. des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung jeweils in Verbindung mita) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a der Delegationsverordnung,b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. b der Delegationsverordnung,c) § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Delegationsverordnung,d) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. d der Delegationsverordnung,e) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Delegationsverordnung,f) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e der Delegationsverordnung,g) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der Delegationsverordnung,h) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Delegationsverordnung,i) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der Delegationsverordnung,j) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j der Delegationsverordnung,k) § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k der Delegationsverordnung,l) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. n der Delegationsverordnung, 4. des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. I S. 426),verordnet der Minister der Finanzen:

### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

### § 10 — Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von Grundbesitzwerten

§ 10 Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von GrundbesitzwertenFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,2. das Finanzamt Kassel I für die in den Bezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I, ausgenommen den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I,4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbadenliegenden Grundstücke.

### § 11 — Grunderwerbsteuer

§ 11 Grunderwerbsteuer(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für alle Finanzämter zuständig.(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

### § 12 — Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 12 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I, Wiesbaden II,2. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,3. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

### § 13 — Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 13 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 14 — Betriebsprüfungen

§ 14 Betriebsprüfungen(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft1. soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,a) das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,b) das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, 2. im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.(4) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig1. das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf, Wetzlar,3. das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Korbach-Frankenberg,4. das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg v.d. Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Fulda durch das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,4. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,10. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(6) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Gelnhausen, Dieburg, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

### § 15 — Überwachung der Spielbanken

§ 15 Überwachung der SpielbankenAbweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes ist für die Überwachung der der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

### § 16 — Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst,3. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,4. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau, Langen und Offenbach am Main I,5. das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,6. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz und4. dem Eigenheimzulagengesetz,5. dem Steuerberatungsgesetz sowie6. dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main I - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

### § 17 — Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), ist zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,2. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst und Hanau,3. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,5. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II.

### § 18 — Besteuerung von Konsulatsangehörigen

§ 18 Besteuerung von KonsulatsangehörigenFür die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig.

### § 19 — Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem LastenausgleichsgesetzFür die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel I für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfasst der Bezirk1. des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,3. des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,5. des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,15. des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,17. des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,18. des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,21. des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldab- rück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,22. des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die in Nr. 21 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt, sowie die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,23. des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,24. des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,25. des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,26. des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,27. des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,28. des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,29. des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,30. des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,31. des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,32. des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,33. des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,34. des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,35. des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

### § 20 — Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

§ 20 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

### § 21 — Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen

§ 21 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig.(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

### § 22 — Wohnungsbauprämie

§ 22 Wohnungsbauprämie(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.(2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter zuständig.(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

### § 23 — Erhebung

§ 23 Erhebung(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,1. vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar,3. vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I und Kassel II-Hofgeismar,4. vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II,5. vom Finanzamt Offenbach am Main für das Finanzamt Offenbach II,6. vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf.(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

### § 24 — Vollstreckung

§ 24 Vollstreckung(1) Für1. die Vollstreckunga) von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb) anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen, 2. den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen1. vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,2. vom Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar,3. vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II,4. vom Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I.Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.

### § 25 — Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen ...

§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

### § 26 — Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

### § 27 — Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 27 Steuerabzug bei BauleistungenDie Bauabzugsbesteuerung obliegt dem Betriebsstättenfinanzamt nach § 8, im Übrigen dem Finanzamt, das für die Besteuerung der oder des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. Die §§ 14 und 16 gelten sinngemäß.

### § 28 — Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28 Abweichende ZuständigkeitsvereinbarungDie Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27 unberührt.

### § 29 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 29 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. November 2017 (GVBl. S. 367)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVBl. S. 22), wird aufgehoben.

### § 3 — Servicestelle Recht

§ 3 Servicestelle RechtBeim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst ist eine Servicestelle Recht eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

### § 30 — Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

### § 4 — Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

§ 4 Schwerpunktstellen für QualitätsmanagementZur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen werden Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für1. die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beima) Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda, Offenbach am Main II und Wetzlar,b) Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt, Rheingau-Taunus und Wiesbaden II,c) Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,2. die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beima) Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus und Wetzlar,3. die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezuga) beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Hersfeld-Rotenburg, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,b) beim Finanzamt Offenbach am Main für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Rheingau-Taunus, Wetzlar, Wiesbaden I und Wiesbaden II,4. die Umwandlungssteuerfälle bei natürlichen Personen und Personengesellschaften als Beteiligte, Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,5. die Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen, ausgenommen die von Nr. 4 erfassten Fälle, beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,6. die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter.

### § 5 — Fachprüfung für Unternehmensbewertung

§ 5 Fachprüfung für UnternehmensbewertungIm Rahmen der gesonderten Feststellung des Werts des Betriebsvermögens, des Werts des Anteils am Betriebsvermögen oder des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464), sowie in Fällen der Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke kann um Mitwirkung ersucht werden1. das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda durch das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen) Limburg Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,4. das Finanzamt Kassel I durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt8. das Finanzamt Wiesbaden I durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Dies schließt die Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen ein.

### § 6 — Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg, Groß-Geraus und Michelstadt,2. das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,3. das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,4. das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,5. das Finanzamt Kassel I für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,6. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,8. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden I für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,10. das Finanzamt Wiesbaden II für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig1. das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,2. das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2383),5. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,6. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626),7. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,8. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von9. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.(8) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main II zuständig.

### § 7 — Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 5, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 7 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 6 Abs. 9 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und des Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

### § 8 — Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 6 Abs. 5 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main III für das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst zuständig.(2) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 6 Abs. 7 und 9 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.(3) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 7 Abs. 1 fallen, ist das nach § 7 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte in dem Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III oder Frankfurt am Main V-Höchst haben.(4) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

### § 9 — Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

§ 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandFür die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig1. das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,2. das Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,3. das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,4. das Finanzamt Kassel I für das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,5. das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für das Finanzamt Kassel I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,6. das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,7. das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Offenbach am Main I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,8. das Finanzamt Wiesbaden I für das Finanzamt Wiesbaden II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,9. das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben I bis Z beginnt,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau oder Trendelburg oder den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen oder Wahlsburg befindet.

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— Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (Finanzämterzuständigkeitsverordnung - FÄZustV) Vom 16. September 2019
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FÄZustVHE2019rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
