FÄZustV HE 2018 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. November 2017

Ausfertigungsdatum:
16.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 367
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3a

Zentrale Schwerpunktstellen Qualitätsmanagement

§ 3a Zentrale Schwerpunktstellen QualitätsmanagementIn den nachfolgend genannten Finanzämtern sind zentrale Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement (als Hauptsachgebiete) eingerichtet, die die zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen: Schwerpunktstelle für das Finanzamt für die Finanzämter 1. Angemessenheitsdokumentation im Sinne von § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren Offenbach am Main I Alsfeld-Lauterbach Bad Homburg v. d. Höhe Dillenburg Friedberg (Hessen) Fulda Gelnhausen Gießen Hanau Langen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Offenbach am Main II Wetzlar Wiesbaden I Bensheim Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Hofheim am Taunus Michelstadt Rheingau-Taunus Wiesbaden II Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenber Schwalm-Eder 2. Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen Kassel I Alsfeld-Lauterbach Eschwege-Witzenhausen Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden II Bad Homburg v. d. Höhe Bensheim Darmstadt Dieburg Dillenburg Friedberg (Hessen) Gelnhausen Gießen Groß-Gerau Hanau Hofheim am Taunus Langen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Michelstadt Nidda Offenbach am Main I Offenbach am Main II Rheingau-Taunus Wetzlar Wiesbaden I 3. Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezug Frankfurt/M. V-Höchst Eschwege-Witzenhausen Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Hersfeld-Rotenburg Kassel I Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main II Alsfeld-Lauterbach Bad Homburg v. d. Höhe Bensheim Darmstadt Dieburg Dillenburg Friedberg (Hessen) Fulda Gelnhausen Gießen Groß-Gerau Hanau Hofheim am Taunus Langen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Michelstadt Nidda Offenbach am Main I Rheingau-Taunus Wetzlar Wiesbaden I Wiesbaden II 4. Umwandlungssteuerfälle bei natürlichen Personen und Personengesellschaften als Beteiligte, Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen Bad Homburg v. d. Höhe sämtliche Finanzämter 5. Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen, außer unter Nr. 4 erfasste Fälle Darmstadt sämtliche Finanzämter 6. Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen Frankfurt am Main III sämtliche Finanzämter.

§ 13

Überwachung der Spielbanken

§ 13 Überwachung der SpielbankenFür die Überwachung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426), ist das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

§ 21

Erhebung und Vollstreckung

§ 21 Erhebung und Vollstreckung(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 6, jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 20 erweiterten Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, die Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 6 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.(4) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.(5) Soweit in den §§ 4 bis 20 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel I, Offenbach am Main II und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.(6) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 22

Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung

§ 22 Kassengeschäfte nach § 149 der FinanzgerichtsordnungFür die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der ...

§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.(2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),3a. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682),4. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,5. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102),6. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,7. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von8. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.(7) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 dieses Gesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig (hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit).(8) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III.

§ 10

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 10 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 21 und 22 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Fulda Bad Homburg v. d. Höhe Bensheim Darmstadt Dieburg Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Gelnhausen Groß-Gerau Hanau Hofheim am Taunus Langen Limburg-Weilburg Michelstadt Offenbach am Main I Offenbach am Main II Rheingau-Taunus Wiesbaden I Wiesbaden II Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Marburg-Biedenkopf Nidda.

§ 11

Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 11 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 21 und 22 nichts anderes ergibt.

§ 14

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 14 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen Offenbach am Main I Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wiesbaden I Bad Homburg v. d. Höhe Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz 1990 und4. dem Geldwäschegesetz in den dort in § 56 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen,5. dem Eigenheimzulagengesetz,6. dem Steuerberatungsgesetz sowie7. dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz,soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.(4) Für die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt maßgebend, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.(5) Die Steueraufsichtsstelle bei dem Finanzamt Wetzlar ist zuständig für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung für alle hessischen Finanzämter, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt. Die Zuständigkeit der Steuerfahndungsstellen nach den Abs. 1 bis 4 wird hiervon nicht berührt.(6) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes abweichend von Abs. 1 das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.(7) § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

§ 17

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 17 Ausgleichsabgaben nach dem LastenausgleichsgesetzFür die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 21 und 22 nichts anderes ergibt.

§ 18

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

§ 18 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.(2) Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

§ 21

Erhebung

§ 21 Erhebung(1) Kassenaufgaben werden vorbehaltlich Abs. 2 wahrgenommen: vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338).(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 22

Vollstreckung

§ 22 Vollstreckung(1) Für1.die Vollstreckunga)von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, undb)anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen,2.den Erlass von Vollstreckungskostenist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen: vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden IDie Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der ...

§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus den §§ 21 und 22 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.(2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.(6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),3a. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682),4. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,5. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102),6. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,7. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von8. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzesnach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.(7) Für die Bearbeitung1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nacha) § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes vorliegt,b) § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b dieses Gesetzes vorliegt,c) § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind,d) § 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 dieses Gesetzes vorliegt,e) § 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds zum Gegenstand haben, und2. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahrenist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig (hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit).(8) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 21 und 22 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III.

§ 9

Grunderwerbsteuer

§ 9 Grunderwerbsteuer(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für alle hessischen Finanzämter zuständig.(2) Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

§ 21

Erhebung

§ 21 Erhebung(1) Kassenaufgaben werden vorbehaltlich Abs. 2 wahrgenommen: vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Gießen Wetzlar Kassel I Kassel II-Hofgeismar Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338).(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 21

Erhebung

§ 21 Erhebung(1) Kassenaufgaben werden vorbehaltlich Abs. 2 wahrgenommen: vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Gießen Wetzlar Hersfeld-Rotenburg Eschwege-Witzenhausen Kassel IKassel II-Hofgeismar Limburg-Weilburg Rheingau-Taunus Wiesbaden I Wiesbaden II Offenbach am Main I Offenbach am Main II Schwalm-Eder Alsfeld-Lauterbach Korbach-Frankenberg Marburg-Biedenkopf(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338).(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 19

Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen

§ 19 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig.(2) Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

Eingangsformel FÄZustV

Aufgrund 1. des § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),2. des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 8 Nr. 1 der Delegationsverordnung,3. des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung und § 8 Nr. 1 Buchst. a der Delegationsverordnung,4. a) des § 14 Abs. 3 Satz 2des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679),b) des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042),c) des § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),d) des § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990,e) des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682),f) des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2017 (BGBl. I S. 3295),g) des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),h) des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),i) des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),j) des § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350),k) des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950),l) des § 56 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),m) des § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung, Buchst. a, b, d und f auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und § 8 Nr. 1 Buchst. b bis k, m und n und Nr. 2 der Delegationsverordnungverordnet der Minister der Finanzen:

§ 1

Zuständigkeit der Finanzämter

§ 1 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 25 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 10

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

§ 10 Erbschaftsteuer, SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Fulda Bad Homburg v. d. Höhe Bensheim Darmstadt Dieburg Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Gelnhausen Groß-Gerau Hanau Hofheim am Taunus Langen Limburg-Weilburg Michelstadt Offenbach am Main I Offenbach am Main II Rheingau-Taunus Wiesbaden I Wiesbaden II Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Marburg-Biedenkopf Nidda.

§ 11

Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 11 Rennwett- und LotteriesteuerFür die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

§ 12

Betriebsprüfung

§ 12 Betriebsprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) ist, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 8 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 1. Davon abweichend ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Gelnhausen Hanau Langen Offenbach am Main I Offenbach am Main II Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Fulda Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zu ständig das Finanzamt für die Finanzämter Michelstadt Bensheim Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Langen Offenbach am Main I Offenbach am Main II Nidda Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gelnhausen Gießen Hanau Marburg-Biedenkopf Wetzlar Schwalm-Eder Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel I Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Limburg-Weilburg Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden I Wiesbaden II. (4) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden: das Finanzamt durch die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.(5) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden: das Finanzamt durch die Finanzämter Darmstadt Bensheim Gelnhausen Dieburg Groß-Gerau Hanau Langen Michelstadt Offenbach am Main I Offenbach am Main II Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Fulda Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.

§ 13

Überwachung der Spielbanken

§ 13 Überwachung der SpielbankenFür die Überwachung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), ist das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

§ 14

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

§ 14 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen Offenbach am Main I Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wiesbaden I Bad Homburg v. d. Höhe Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II. (2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 1. dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,3. dem Berlinförderungsgesetz 1990 und4. dem Geldwäschegesetz in den dort in § 56 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen,5. dem Eigenheimzulagengesetz,6. dem Steuerberatungsgesetz sowie7. dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. (3) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. (4) Für die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt maßgebend, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. (5) Die Steueraufsichtsstelle bei dem Finanzamt Wetzlar ist zuständig für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung für alle hessischen Finanzämter, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt. Die Zuständigkeit der Steuerfahndungsstellen nach den Abs. 1 bis 4 wird hiervon nicht berührt. (6) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes abweichend von Abs. 1 das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind. (7) § 21 Abs. 3, 4 und 6 ist in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

§ 15

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 15 Gesonderte Feststellungen nach dem AußensteuergesetzFür die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074), sowie nach § 18 des Außensteuergesetzes ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Langen Michelstadt Offenbach am Main I Offenbach am Main II Frankfurt am Main III Bad Homburg v. d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Hanau Gießen Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Fulda Gelnhausen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.

§ 16

Besteuerung von Konsulatsangehörigen

§ 16 Besteuerung von KonsulatsangehörigenFür die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 17

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 17 Ausgleichsabgaben nach dem LastenausgleichsgesetzFür die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

§ 18

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

§ 18 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind. (2) § 21 bleibt hiervon unberührt.

§ 19

Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen

§ 19 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig. (2) § 21 bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen 1. der Bezirk des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,2. der Bezirk des Finanzamtes Bad Homburg v. d. Höhe mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe den Hochtaunuskreis,3. der Bezirk des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,4. der Bezirk des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Rossdorf und Seeheim-Jugenheim,5. der Bezirk des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,6. der Bezirk des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,7. der Bezirk des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,8. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,9. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt /M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,10. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,11. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,12. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt/M. V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,13. der Bezirk des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach v. d. Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,14. der Bezirk des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,15. der Bezirk des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,16. der Bezirk des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,17. der Bezirk des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,18. der Bezirk des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,19. der Bezirk des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,20. der Bezirk des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,21. der Bezirk des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,22. der Bezirk des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -, die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,23. der Bezirk des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,24. der Bezirk des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,25. der Bezirk des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,26. der Bezirk des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,27. der Bezirk des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,28. der Bezirk des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,29. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,30. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,31. der Bezirk des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,32. der Bezirk des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,33. der Bezirk des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,34. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,35. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

§ 20

Wohnungsbauprämie

§ 20 Wohnungsbauprämie(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle hessischen Finanzämter zuständig. (2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle hessischen Finanzämter zuständig. (3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

§ 21

Erhebung und Vollstreckung

§ 21 Erhebung und Vollstreckung(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 6, jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 20 erweiterten Bereich zuständig. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, die Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 6 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I. (3) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar, mit Ausnahme der Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie der Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg; diese Ausnahme gilt nicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I. (4) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.(5) Soweit in den §§ 4 bis 20 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel I, Offenbach am Main II und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. (6) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 22

Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung

§ 22 Kassengeschäfte nach § 149 der FinanzgerichtsordnungFür die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 274), durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig.

§ 23

Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen ...

§ 23 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt. (2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 14 bleibt unberührt.

§ 24

Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 24 Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 25

Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 25 Steuerabzug bei Bauleistungen(1) Die Bauabzugsbesteuerung obliegt dem Finanzamt, das für die Besteuerung der oder des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. (2) Sind die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 6 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für die Bauabzugssteuer zuständig. (3) Die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.

§ 26

Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

§ 26 Abweichende ZuständigkeitsvereinbarungZuständigkeitsvereinbarungen im Sinne des § 27 der Abgabenordnung sind abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zulässig.

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 30. November 2015 (GVBl. S. 554)1) wird aufgehoben.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 3

Servicestelle Recht

§ 3 Servicestelle RechtBeim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst ist eine zentrale Servicestelle eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der ...

§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.(2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen. (3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt. (4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. (5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt. (6) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),2. Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung,3. inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),4. Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,5. externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394),6. internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,7. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von8. Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig. (7) Für die Bearbeitung 1. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt, zum Gegenstand haben,2. von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt, oder die Entscheidung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, zum Gegenstand haben,3. der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig (hinsichtlich der Nr. 1 und 2 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit). (8) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III.

§ 5

Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

§ 5 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich § 4 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 4 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 4 Abs. 8 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. (2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Amt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und des Anteils am Betriebsvermögen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

§ 6

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

§ 6 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt(1) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 4 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main III für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst zuständig. (2) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 6 und 8 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. (3) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die unter § 5 Abs. 1 fallen, ist das nach § 5 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte im Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III und Frankfurt/M. V-Höchst haben. (4) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

§ 7

Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

§ 7 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandFür die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig: das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst - jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt - Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst - jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt - Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst - jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt - Kassel I Kassel II-Hofgeismar - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Dies gilt nicht, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in den Städten Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg oder den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg befindet. Kassel II-Hofgeismar Kassel I - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Offenbach am Main II - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Offenbach am Main I - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Wiesbaden II, - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Wiesbaden I, - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -

§ 8

Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von Grundbesitzwerten

§ 8 Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von GrundbesitzwertenFür die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig 1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main liegenden Grundstücke,2. das Finanzamt Kassel I für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I liegenden Grundstücke, jedoch ohne die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I liegenden Grundstücke,4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden liegenden Grundstücke.

§ 9

Grunderwerbsteuer

§ 9 Grunderwerbsteuer(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für alle hessischen Finanzämter zuständig. (2) § 21 bleibt hiervon unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.