EZ2006/2007G HE · Hessen

Hessisches Gesetz über Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 14. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
14.12.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 654
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich und Berechtigte

§ 1 Geltungsbereich und Berechtigte(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007. (2) Einmalzahlungen nach diesem Gesetz erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, 2. Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus dem in der Nr. 1 genannten Personenkreis. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Einmalzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird, sowie Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach §§ 47 und §§ 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2

Höhe

§ 2 Höhe(1) Die Einmalzahlungen betragen für die Jahre 2006 und 2007 für 1. Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen jeweils 250 Euro, 2. Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge jeweils 100 Euro. (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), gelten entsprechend. (3) Als Einmalzahlung erhalten Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in den Jahren 2006 und 2007 den Betrag, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 250 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Abweichend hiervon erhalten Berechtigte im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in den Jahren 2006 und 2007 als Einmalzahlung jeweils 150 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten jeweils 90 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld jeweils 30 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld jeweils 19 Euro; dies gilt nicht in den Fällen der Gewährung von Mindestversorgung.

§ 3

Zahlungszeitpunkte

§ 3 ZahlungszeitpunkteDie Einmalzahlung für das Jahr 2006 wird mit den Bezügen des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats, die Einmalzahlung für das Jahr 2007 mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 gezahlt.

§ 4

Voraussetzungen

§ 4 Voraussetzungen(1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung des Jahres 2006 entsteht, wenn im Monat Oktober 2006 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsverhältnis besteht; der Anspruch auf die Einmalzahlung des Jahres 2007 entsteht, wenn im Monat Oktober 2007 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsverhältnis besteht. (2) Maßgebend für Grund und Höhe sind die Verhältnisse des ersten regelmäßigen, nicht allgemein dienstfreien Arbeitstages des in Abs. 1 genannten jeweiligen Monats. (3) Die Zahlungen nach Abs. 1 werden jeder Berechtigten und jedem Berechtigten jeweils nur einmal gewährt; der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu den jeweiligen Stichtagen zu zahlen hat. Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gleich. (4) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. (5) Die Zahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt; Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

§ 5

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten/AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.