Anordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Vom 8. Mai 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 215
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die 1. Zulassung von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nach Art. 6 Abs. 1, 2. Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Umweltgutachterinnen und -gutachtern nach Art. 6 Abs. 7, 3. Aufsicht über Umweltgutachterinnen und -gutachter nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III A.5, 4. Eintragung der Standorte und die Führung und die Übermittlung des Verzeichnisses der Standorte nach Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L. 168/1) ist die Hessische Landesanstalt für Umwelt.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.