Gesetz zur Durchführung des Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) Vom 27. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 352
Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopol, Feuerversicherungspflicht für Gebäude
§ 1 Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopol, Feuerversicherungspflicht für Gebäude (1) Die Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopole zugunsten der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt, der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden werden im Geltungsbereich des Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgehoben. (2) Zum gleichen Zeitpunkt entfällt die mit dem Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopol verbundene Feuerversicherungspflicht für Gebäude im Geltungsbereich des Gesetzes.
Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse
§ 2 Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse (1) Die Hessisch-Thüringische Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt, die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sind berechtigt, bereits vor dem Wegfall des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols und der Feuerversicherungspflicht für Gebäude neue Gebäude-Feuer-Versicherungen als vertragliche Versicherungsverhältnisse zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen zu begründen und bestehende öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnisse durch entsprechende Versicherungsverträge abzulösen. Die Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge nach Satz 1 mit Versicherungsbeginn vor dem 1. Juli 1994 unabhängig von der vereinbarten Laufzeit außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 kündigen. Die Versicherer haben die Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. (2) Die am 30. Juni 1994 noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Gebäude-Feuer-Versicherungsverhältnisse werden ab 1. Juli 1994 als unbefristete vertragliche Versicherungsverhältnisse, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen fortgeführt, wobei der bisherige Versicherungsschutz im wesentlichen beizubehalten ist. Der Beitrag für das Jahr 1994 wird nach den bis zum 30. Juni 1994 geltenden Vorschriften erhoben, Versicherungsfälle werden nach den zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden Vorschriften abgewickelt. Die nach Satz 1 fortgeführten Versicherungsverhältnisse können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraums, erstmals zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden. Die Versicherer haben die Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen, Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag . (3) Die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt ist ermächtigt, das Nachtragsumlageverfahren ab dem Geschäftsjahr 1993 auf einen Vorausbeitrag ohne Nachschußpflicht umzustellen. (4) Bei der Kündigung nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 sind die nachstehenden Vorschriften zum Schutz der Rechte der Gläubiger zu beachten.
Schutz der Rechte der Gläubiger
§ 3 Schutz der Rechte der Gläubiger (1) Rechte der Gläubiger, die bisher abweichend von §§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch ohne Anmeldung gewährleistet sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anmeldung gewahrt, soweit sie bis zum 30. Juni 1994 begründet worden sind. (2) Eine Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer ist nur wirksam, wenn er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war, oder die Zustimmungserklärungen der Gläubiger vorgelegen haben. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zum marktüblichen Umfang nachweist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.