Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen in Hessen (Hessische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - HLVO-EG) Vom 14. August 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 14.08.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 530
Prüfungsergebnisse
§ 13 Prüfungsergebnisse (1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. (2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen. (3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Aufgrund des § 24a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:
Anerkennung des Diploms
§ 1 Anerkennung des Diploms (1) Ein Diplom im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und 4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist. (2) Die Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten vom 17. September 1994 (GVBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 456), bleibt unberührt.
Prüfungsgebiete
§ 10 Prüfungsgebiete (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach 1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung, b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts), d) das Verwaltungsprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozessrecht; 2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung, b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften, c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten. (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach 1. Zivilrecht auf a) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches , b) das Schuldrecht und das Sachenrecht, c) das Zivilprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht; 2. Arbeitsrecht auf a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, b) das dazugehörige Prozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht; 3. Strafrecht auf a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts, b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches , c) das Strafprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.
Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
§ 11 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten (1) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt sie oder er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. (2) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt sie oder er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. (2) Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden. (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
Prüfungsergebnisse
§ 13 Prüfungsergebnisse (1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in § 16 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. (2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen. (3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle erteilt einen Bescheid.
Niederschrift
§ 15 Niederschrift (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung, 2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Gegenstände und Bewertung der mündlichen Prüfung, 6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 17 Abs. 2 , 7. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Einwendungen
§ 16 Einwendungen (1) Gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen können die Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich Einwendungen erheben. (2) Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids über das Ergebnis der Prüfung bei dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle geltend zu machen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle geltend zu machen und spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids über das Ergebnis im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. (3) Entsprechen die Einwendungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 und 2, werden sie zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 17 Wiederholung der Eignungsprüfung (1) Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. (2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
Eignungsprüfung
§ 18 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt. (2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde ( § 4 Abs. 1 ) verzichtet auf Antrag auf schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie oder er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. (3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm in der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes mit der Durchführung der Laufbahnprüfung bestimmte Stelle durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium durchgeführt. (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4 , die §§ 11 , 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 17 unter Berücksichtigung der an die jeweilige Laufbahn zu stellenden Anforderungen entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 19 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.
Anpassungslehrgang
§ 19 Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. (2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde ( § 4 Abs. 1 ) im Einvernehmen mit dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde ( § 4 Abs. 1 ) durchgeführt. Sie kann mit der Durchführung des Lehrgangs für die angestrebte Laufbahn die nach der Rechtsverordnung nach § 17 des Hessischen Beamtengesetzes zuständige Ausbildungsbehörde beauftragen. Der Lehrgang darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern; er soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag. (4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen. (5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 10 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt. (6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 2 Ausgleichsmaßnahmen (1) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 , ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung ( § 18 ) oder einem Anpassungslehrgang ( § 19 ), 2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung ( § 20 ) abhängig zu machen. In den Fällen der Nr. 2 kann der Ausgleich nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers auch durch die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang erfolgen. (2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
Berufserfahrung
§ 20 Berufserfahrung (1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist. (2) Zum Ausgleich eines zeitlichen Defizits ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden. (3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
§ 21 Abschluss des Anerkennungsverfahrens Mit dem erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrgangs oder mit dem Nachweis der geforderten zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes, der das Diplom nach § 5 Abs. 1 zugeordnet worden ist; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
Einstellung
§ 22 Einstellung Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Ablehnung des Antrages
§ 3 Ablehnung des Antrages Die Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden, 2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat ( § 21 ), 3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden, 4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder 5. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
Antrag
§ 4 Antrag (1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Regierungspräsidium Gießen zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges, 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG , 3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 4. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters oder eine entsprechende, von zuständigen Behörden des Heimat- oder Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein sollen, 5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt, 6. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das große deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist, 7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildung, aus denen die Anforderungen hervorgehen, die zum Erwerb des Diploms zu erfüllen waren, 8. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Diploms in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Diploms, 9. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, 10. in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Bewertung des Diploms
§ 5 Bewertung des Diploms (1) Die zuständige Behörde ( § 4 Abs. 1 ) stellt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst fest, ob das Diplom einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss vergleichbar ist. Sie ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu und stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. (2) Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium zu beteiligen. (3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 , bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium, im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Bescheid
§ 6 Bescheid (1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird um die Zeit hinausgeschoben, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten. (2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
Prüfungskommission
§ 7 Prüfungskommission (1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 ist eine Prüfungskommission zuständig, die bei dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle eingerichtet wird. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle legt die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest und ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein. (5) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem Land auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen.
Zweck der Eignungsprüfung
§ 8 Zweck der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob sie oder er 1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und 2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt. (2) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle verzichtet auf Antrag auf schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie oder er in der bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
Prüfungsleistungen
§ 9 Prüfungsleistungen (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind 1. das Pflichtfach Öffentliches Recht einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts und 2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist. Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.
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