Gesetz zu dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 Vom 18. Februar 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 38
AnlagePROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULENunter Bezugnahme auf die am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichnete Satzung der Europäischen Schule Die Regierungendes Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,der Französischen Republik, der Italienischen Republik,des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,ordnungsgemäß vertreten durch: Baron Francois de SELYS-LONGCHAMPS, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Belgien und Luxemburg; Herrn Bernd MUMM von SCHWARZENSTEIN, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg; Herrn Edouard-Félix GUYON, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Frankreichs in Luxemburg; Herrn Giorgio BOMBASSEI FRASCANI de VETTOR, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Italiens in Luxemburg; Herrn Eugène SCHAUS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg und Herrn Emile SCHAUS, Minister für Nationale Erziehung des Großherzogtums Luxemburg; Jonkheer Otto REUCHLIN, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Niederlande in Luxemburg. AUF GRUND der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten "Satzung der Europäischen Schule" und des am 15. Juli 1957 in Luxemburg unterzeichneten "Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule", der die "Prüfungsordnung für die Europäische Reifeprüfung" enthält; IN ANBETRACHT des Erfolges, der dem Versuch beschieden war, Kinder verschiedener Staatsangehörigkeit nach einem gemeinsamen Unterrichtsplan gemeinsam zu unterrichten und zu erziehen; IN ANBETRACHT des kulturellen Interesses der Teilnehmerstaaten an der Erweiterung der Grundlagen eines Werkes, das dem Geist der Zusammenarbeit entspricht, der sie bewegt; IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, die mit der Europäischen Schule. gemachten Erfahrungen an anderen Orten zu wiederholen: HABEN FOLGENDES VEREINBART UND BESCHLOSSEN:
Artikel 1Für die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anstalten mit dem Namen "Europäische Schule" gegründet werden.Andere Kinder jeglicher Nationalität können dazu ebenfalls zugelassen werden.Für diese Anstalten gelten vorbehaltlich der folgenden Artikel die Bestimmungen der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der Europäischen Schule und der am 15. Juli 1957 in Luxemburg unterzeichneten Prüfungsordnung für die Europäische Reifeprüfung" *).
Artikel 2Der Oberste Schulrat beschließt einstimmig die Gründung neuer Europäischer Schulen und bestimmt ihren Sitz.
Artikel 3Die durch die Satzung der Europäischen Schule dem Obersten Schulrat, den Inspektionsausschüssen und dem Vertreter des Obersten Schulrats - Vorsitzender des Verwaltungsrats - übertragenen Befugnisse erstrecken sich auf jede gemäß Artikel 1 gegründete Schule.Jede Schule hat eigene Rechtspersönlichkeit gemäß den Vorschriften von Artikel 6 der Satzung der Europäischen Schule.Jede Schule hat ihren eigenen Verwaltungsrat und ihren Direktor.
Artikel 4Der Oberste Schulrat kann mit den Europäischen Gemeinschaften und mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen, die infolge ihrer Lage am Betrieb dieser Anstalten interessiert sind, jegliche die Anstalten betreffenden Vereinbarungen abschließen. Sie erhalten sodann im Obersten Schulrat je einen Sitz und eine Stimme in allen die betreffende Anstalt berührenden Fragen sowie einen Sitz im Verwaltungsrat der Anstalt. Soweit nach Artikel 10 der Satzung der Europäischen Schule Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, bedürfen sie jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertreter der Vertragsparteien.Jeder Beschluß über die Finanzierung einer Anstalt wird einstimmig von den im Obersten Schulrat vertretenen Parteien gefaßt.
Artikel 5Der Oberste Schulrat kann ferner Vereinbarungen mit privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten abschließen, die infolge ihrer Lage am Betrieb einer auf Grund dieses Protokolls gegründeten Europäischen Schule interessiert sind.Der Oberste Schulrat kann ihnen einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Anstalt zuerkennen.
Artikel 6Das Haushaltsjahr jeder Schule ist das Kalenderjahr.
Artikel 7Auf dem Gebiet des Haushalts genehmigt der Oberste Schulrat, abweichend von Artikel 13 der Satzung der Europäischen Schule und soweit er betroffen ist, den Haushaltsvoranschlag und den Geschäftsbericht und leitet sie an die zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften weiter.
Artikel 8Die Regierung jedes Landes, in welchem eine Schule gemäß Artikel 2 ihren Sitz hat kann von der Möglichkeit der in Artikel 29 der Satzung der Europäischen Schule vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch machen.
Artikel 9Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der luxemburgischen Regierung als Verwahrerregierung der Satzung der Europäischen Schule hinterlegt. Diese Regierung notifiziert die Hinterlegung allen anderen Unterzeichnerregierungen.Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.Dieses Protokoll, das in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der luxemburgischen Regierung hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß ermächtigten Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll unterzeichnet.Geschehen zu Luxemburg am dreizehnten April neunzehnhundertzweiundsechzigBaron Fr. de SELYS-LONGCHAMPSB. MUMM von SCHWARTZENSTEINE.F. GUYONG. BOMBASSEI FRASCANI de VETTOREug. SCHAUSEm. SCHAUS Jonkheer O. Reuchlin
§ 1Dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 wird zugestimmt.
§ 2(1) Das Protokoll wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.*)
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.