EuRZeugnKonvG HE · Hessen

Gesetz zu der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964 Vom 18. März 1965

Ausfertigungsdatum:
18.03.1965
Fundstelle:
GVBl. I 1965, 59
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

EUROPÄISCHE KONVENTION ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER REIFEZEUGNISSE

Anlagen EUROPÄISCHE KONVENTION ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER REIFEZEUGNISSE DIE UNTERZEICHNETEN MITGLIEDREGIERUNGEN des Europarats: IN DER ERWÄGUNG, daß eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft zu den Zielen des Europarats gehört; IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel sich leichter erreichen läßt, wenn die Jugend Europas freien Zugang zu den geistigen Gütern der Mitgliedstaaten hat; IN DER ERWÄGUNG, daß die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist; IN DER ERWÄGUNG, daß den Studenten, die ihre höhere Schulbildung im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Erfolg abgeschlossen haben, alle möglichen Erleichterungen zum Eintritt in eine von ihnen gewählte Universität, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegen ist, geboten werden sollten; IN DER ERWÄGUNG, daß solche Erleichterungen, die auch im Interesse des freien Verkehrs zwischen den einzelnen Ländern wünschenswert sind, die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse voraussetzen, - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel

Artikel 1 1. Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet. 2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. 3. Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. 4. Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Artikel

Artikel 2 Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.

Artikel

Artikel 3 Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen; die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

Artikel

Artikel 4 Im Sinne dieser Konvention bedeutet: a) der Ausdruck "Zeugnis" alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden - ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung -, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen; b) der Ausdruck "Universitäten": i) die Universitäten; ii) die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel

Artikel 5 1. Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen. 2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 4. Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschließenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 6 Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschließenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichnern. Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN: P. van Zeeland Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK: E. Waerum Für die REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Bidault Für die REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Adenauer Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS GRIECHENLAND: Stephanopoulos Für die REGIERUNG DER REPUBLIK ISLAND: Kristinn Gudmundsson Für die REGIERUNG VON IRLAND: Prôinsias Mac Aogain Für die REGIERUNG DER REPUBLIK ITALIEN: Ludovico Benvenuti Für die REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG: Bech Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE: J. W. Beyen Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN: Halvard Lange Für die REGIERUNG DER SAAR: (gemäß Entschließung (53) 30 des Ministerkomitees) P. van Zeeland Für die REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN: Östen Undén Für die REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK: F. Köprülü Für die REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Anthony Nutting

§ 1

§ 1 Der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964 wird zugestimmt.

§ 2

§ 2 (1) Die Konvention und das Zusatzprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Das Inkrafttreten der Konvention für andere Staaten nach ihren Artikeln 5 und 6 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. (3) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

§ 3

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei erkennt bei einer staatlich überwachten Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt. (2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. (3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. (4) Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht der staatlichen Überwachung, so hat die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß diese Universitäten die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.

Artikel

Artikel 2 Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den Universitäten innerhalb ihres Hoheitsgebiets bilden.

Artikel

Artikel 3 Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet a) der Ausdruck "Zeugnis" alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet; b) der Ausdruck "Universitäten" i) die Universitäten; ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird; c) der Ausdruck "Hoheitsgebiet einer Vertragspartei" das Gebiet des Mutterlandes dieser Partei.

Artikel

Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen; b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. (2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. (3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Artikel

Artikel 5 (1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Rates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben. (2) Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.

Artikel

Artikel 6 (1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.

Artikel

Artikel 7 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist, b) jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist, c) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5 , e) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. Für die Regierung der Republik Österreich: Für die Regierung des Königreichs Belgien: Unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme René COENE Für die Regierung der Republik Zypern: Für die Regierung des Königreichs Dänemark: Mogens WARBERG Für die Regierung der Französischen Republik: C. H. BONFILS Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme Felician PRILL Für die Regierung des Königreichs Griechenland: Für die Regierung der Republik Island: Für die Regierung von Irland: Für die Regierung der Republik Italien: Unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme Alessandro MARIENI Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme Pierre WURTH Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: "In bezug auf das Königreich der Niederlande verliert der Ausdruck "Mutterland" in Artikel 3 Buchstabe c des Protokolls seine ursprüngliche Bedeutung und bedeutet "europäisches Hoheitsgebiet", da die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen öffentlich-rechtlich gleichgestellt sind." Unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme W. J. D. PHILIPSE Für die Regierung des Königreichs Norwegen: Knut FRYDENLUND Für die Regierung des Königreichs Schweden: Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Für die Regierung der Türkischen Republik: Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.