Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main im Umstellungsverfahren nach dem Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro Vom 23. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 586
Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 26 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 522), wird verordnet:
§ 1 Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach § 8 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.