Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - RL201218EUUmsG)1) Vom 11. Dezember 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 423
§ 1Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
§ 2Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend.
§ 3Zuständige Behörde für Genehmigung und Überwachung der Anforderungen nach § 2 bei Betriebsbereichen im Sinne des § 1 ist das Regierungspräsidium.
§ 4Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 178)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird aufgehoben.
§ 5Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.