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Verordnung über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Vom 7. Mai 2001

Ausfertigungsdatum:
07.05.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 256
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EurBösRWV

Aufgrund des § 3b in Verbindung mit § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2683), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S. 8), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2001 (GVBl. I S. 159), wird nach Anhörung des vorläufigen Börsenrates der European Energy Exchange verordnet:

§ 1

Zusammensetzung des Börsenrates

§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates (1) Im Börsenrat sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: Untergruppen: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen Untergruppen: a) inländische Energieversorgungsunternehmen/Überlandwerke und Stromhandelsunternehmen 4 Sitze b) ausländische Energieversorgungsunternehmen/Überlandwerke und Stromhandelsunternehmen 4 Sitze c) Stadtwerke/Regionalversorger 2 Sitze d) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 2 Sitze e) industrielle Verbraucher 2 Sitze 2. sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen 2 Sitze 3. die Anleger 2 Sitze (2) Die sonstigen betroffenen Wirtschaftsgruppen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 werden im Börsenrat durch jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - VDEW - e.V. und des VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. vertreten.

§ 10

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen. Sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den Wahlberechtigten nicht mehr möglich ist. (2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet; sodann werden die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. (3) Innerhalb der Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen innerhalb der jeweiligen Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest. (4) Zur Stimmabgabe berechtigte oder andere vertretungsberechtigte Personen der oder des Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 11

Wahlniederschrift

§ 11 Wahlniederschrift (1) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben, 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmabgaben, 4. die Zahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen Stimmen und 5. die Namen der als gewählt festgestellten Personen zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken. (2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.

§ 12

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 12 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Personen von ihrer Wahl schriftlich. Er macht das Wahlergebnis bekannt. Aus der Bekanntmachung muss hervorgehen, an welchem Ort und innerhalb welchen Zeitraums die Wahlniederschrift von den Wahlberechtigten eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen.

§ 13

Wahlprüfung

§ 13 Wahlprüfung (1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch. Er unterrichtet die beschwerdeführende Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Börsenrat bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl.

§ 14

Entsenderecht, Entsendeverfahren

§ 14 Entsenderecht, Entsendeverfahren (1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Verbände entsenden als Mitglied in den Börsenrat jeweils eine namentlich zu benennende Vertreterin oder einen Vertreter. Die Entsendung ist an die Person gebunden. Die Mitglieder sollen die für das börsenmäßige Energiegeschäft notwendige berufliche Eignung haben. (2) Zeitgleich mit der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 fordert der Wahlausschuss die Entsendeberechtigten unter Hinweis auf die Zahl der jeweils zu benennenden Mitglieder auf, innerhalb von vier Wochen die Mitglieder unter Angabe der Anschrift und Beifügung der Einverständniserklärung zu benennen. Kommen die Entsendeberechtigten dem nicht fristgemäß nach, so bleibt der Sitz, für den sie die Entsendeberechtigung auszuüben haben, unbesetzt. Die Entsendeberechtigten sind hierauf besonders hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 12 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 15

Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Anleger

§ 15 Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Anleger Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt. Hierzu sind vom Wahlausschuss mindestens vier Bewerberinnen oder Bewerber mit deren Einverständnis vorzuschlagen.

§ 16

Verlust des Börsenratssitzes, Ergänzungswahl, Ausübung des Entsenderechts

§ 16 Verlust des Börsenratssitzes, Ergänzungswahl, Ausübung des Entsenderechts (1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. die Person auf ihren Sitz verzichtet, 2. die Person die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 3. die Zulassung des von der Person vertretenen Unternehmens endet, 4. die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr vertretenen Unternehmen oder Verband endet, 5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu der vertretenen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Losentscheidung bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Verliert eine für eine Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 zum Mitglied des Börsenrates gewählte Person ihren Sitz, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 , für die die ausgeschiedene Person gewählt war. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates schlägt hierzu mehr Personen vor, als Personen nachzuwählen sind. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. (4) Verliert eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 als Mitglied in den Börsenrat entsandte Person ihren Sitz, so übt der Verband, der das Mitglied entsandt hat, das Entsenderecht erneut aus und bestimmt eine Nachrückerin oder einen Nachrücker; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Nachrücken erfolgt für die Restdauer der Amtszeit.

§ 17

Amtsdauer des Börsenrates

§ 17 Amtsdauer des Börsenrates Die Amtsdauer des Börsenrates beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Tag seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt (konstituierende Sitzung). Die Neuwahl muss vor Ablauf der Amtsdauer stattfinden.

§ 18

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

§ 2

Wählausschuss

§ 2 Wählausschuss (1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden aus der Mitte des Börsenrates mit einfacher Mehrheit gewählt und vom vorsitzenden Mitglied des Börsenrats bestellt. Besteht lediglich ein vorläufiger Börsenrat im Sinne des § 3b in Verbindung mit § 3 Abs. 5 des Börsengesetzes , so werden die Mitglieder des Wahlausschusses aus der Mitte des vorläufigen Börsenrates gewählt und vom vorsitzenden Mitglied des vorläufigen Börsenrates bestellt. Der Börsenrat oder wenn lediglich ein vorläufiger Börsenrat besteht, der vorläufige Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt. (2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind gültig, wenn daran das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder mitgewirkt haben. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 3

Bekanntmachungen

§ 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des vorläufigen Börsenrates, des Börsenrates und des Wahlausschusses nach dieser Verordnung, ausgenommen § 8 Abs. 2 , erfolgen auf elektronischem Wege durch Veröffentlichung über das Internet.

§ 4

Wahltag

§ 4 Wahltag Der Wahltag wird durch den Wahlausschuss festgesetzt und bekannt gemacht. Die Bekanntmachung hat mindestens drei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

§ 5

Wahlvorschläge

§ 5 Wahlvorschläge (1) Mit der Bekanntmachung des Wahltages fordert der Wahlausschuss die Angehörigen der Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die einzelnen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, die Namen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen sowie Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten. Im Wahlvorschlag darf für ein wahlberechtigtes Unternehmen nur jeweils eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Die Summe der Namen, die ein Wahlvorschlag für eine Gruppe aufweist, muss größer sein als die Zahl der Sitze, die einer Gruppe zur Verfügung stehen. Gehen mehrere unterschiedliche Wahlvorschläge für eine Gruppe ein, so genügt es, wenn dieses Erfordernis durch Zusammenfassung der Wahlvorschläge erfüllt wird. (4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 16 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Hätte dies zur Folge, dass der Wahlvorschlag seine Gültigkeit verlieren würde, kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (5) Liegt dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Zeitpunkt kein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst einen Wahlvorschlag erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der zu wählenden Personen sowie der von ihnen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, so hat dies zur Folge, dass die Gruppe nicht an der Wahl teilnimmt und die auf sie entfallenden Sitze im Börsenrat unbesetzt bleiben. Der Wahlausschuss hat die Angehörigen der Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 durch Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. (6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen in Wahllisten zusammen. Er hat die Wahllisten mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt zu machen.

§ 6

Wählbarkeit

§ 6 Wählbarkeit Zu Mitgliedern des Börsenrates wählbar sind für Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 angehören, die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zur Vertretung ermächtigt sind. Dies gilt unbeschadet des Umstands, ob die Zulassung des Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel auf die Teilnahme zum Spot- oder Terminhandel beschränkt ist.

§ 7

Wahlberechtigung und Stimmrecht

§ 7 Wahlberechtigung und Stimmrecht (1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Wahlberechtigte). Dies gilt unbeschadet des Umstands, ob die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel auf den Spot- oder Terminhandel beschränkt ist. (2) Wahlberechtigt sind nur die Unternehmen, die bis zum Tag der Auslegung der Wählerlisten zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind und ihre Zulassung am Wahltag noch besitzen. (3) Der oder dem Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der oder des Wahlberechtigten Sitze im Börsenrat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 zustehen.

§ 8

Wählerlisten

§ 8 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 getrennte Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf. (2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börse zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin. (3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen Wahlberechtigten die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. (4) Gehört eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehreren Gruppen an, hat die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe die Stimmabgabe erfolgen wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der die Stimmabgabe erfolgen kann. (5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann gegen eine Wählerliste innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer bekannt zu machen.

§ 9

Wahlhandlung

§ 9 Wahlhandlung (1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl in der Weise, dass für die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten eine zur Stimmabgabe berechtigte Person durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich macht, wer die Stimmen erhalten soll. Die Wahl ist geheim. (2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlausschuss spätestens sieben Tage vor dem Wahltag einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 , der die oder der Wahlberechtigte zuzurechnen ist, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Personen gewählt werden können und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat. (3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem von der zur Stimmabgabe berechtigten Person unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimmabgabe berechtigte Person der oder des Wahlberechtigten erfolgt und dem Willen der oder des Wahlberechtigten entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.