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title: "EuRAGZustV HE 2000 — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 4. August 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:39:07+00:00"
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# EuRAGZustV HE 2000 — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 4. August 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.08.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 405


### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel EuRAGZustV

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. I S. 366), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Rechtsanwaltskammer übertragen.

### § 2

§ 2 Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen Verfahren gehen mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer über.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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— Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 4. August 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EuRAGZustVHE2000rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
