EuRAGZustV HE 2000 · Hessen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 4. August 2000

Ausfertigungsdatum:
04.08.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 405
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel EuRAGZustV

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. I S. 366), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Rechtsanwaltskammer übertragen.

§ 2

§ 2 Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen Verfahren gehen mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer über.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.