EULehrDiplAnerkV HE · Hessen

Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer EU Mitgliedstaaten Vom 17. September 1994

Ausfertigungsdatum:
17.09.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 438
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EULehrDiplAnerkV

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) wird verordnet:

§ 1

Verfahren

§ 1 Verfahren (1) Der Antrag auf Ausübung des Lehrerberufs ist beim Amt für Lehrerausbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs, 2. ein Lichtbild im Paßbildformat mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen, 3. das Zeugnis über den Schulabschluß, 4. das Diplom im Sinne des Art. 1 a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 (1989) S. 16; EG-Richtlinie), 5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, 6. ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Die deutschen Sprachkenntnisse können Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung am Amt für Lehrerausbildung nachweisen. Das Große Deutsche Sprachdiplom oder die Deutsch-Prüfung muss mit mindestens "Gut" bestanden sein. (2) Während der ersten drei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens ist ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator im Amt für Lehrerausbildung durchzuführen. (3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerausbildung über den Antrag und erteilt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid enthält die Entscheidung über 1. die Gleichstellung, 2. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen oder zu einer Lehrbefähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 dieses Gesetzes, eine Aussage über gegebenenfalls vorliegende wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche (Verzeichnis der Sachgebiete), 3. gegebenenfalls die Mitteilung a) der Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, b) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines Anpassungslehrgangs oder c) der Prüfungsgegenstände und des voraussichtlichen Termins einer Eignungsprüfung. (4) Der Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen oder zu einer Lehrbefähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 dieses Gesetzes steht die entsprechende, durch ein Diplom im Sinne des Art. 1 a der EG-Richtlinie nachgewiesene Lehramtsbefähigung oder Lehrbefähigung auch dann gleich, wenn 1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt oder er genannten Lehrbefähigung gleichgestellt worden ist und 2. die Lehramtsbefähigung oder die genannte Lehrbefähigung des anderen Landes in Hessen anerkannt wird. Wird die Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so kann nur die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangt werden.

§ 10

Prüfungsleistungen, Termine

§ 10 Prüfungsleistungen, Termine (1) Die Prüfung wird, abgesehen von dem Unterrichtsversuch in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus 1. je einem Unterrichtsversuch in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen, 2. einer mündlichen Prüfung. (2) Das Amt für Lehrerausbildung teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die zu erbringenden Prüfungsleistungen und den Prüfungstermin mit. (3) Die Prüfungen finden halbjährlich im Mai und im November statt.

§ 11

Unterrichtsversuche

§ 11 Unterrichtsversuche (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jeden Unterrichtsversuch im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule die Lerngruppe und die Aufgaben. Zur Vorbereitung wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine sechswöchige Hospitation in der Prüfungsklasse ermöglicht. Vor Beginn dieser Hospitationsphase sollen die Bewerberin oder der Bewerber im Hinblick auf die Lehrproben und die mündliche Prüfung beraten werden. (2) Für jeden Unterrichtsversuch fertigt die Bewerberin oder der Bewerber eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Der Umfang soll in der Regel höchstens zehn Seiten betragen. (3) Die Unterrichtsversuche werden am Prüfungstag beurteilt.

§ 12

Mündliche Prüfung

§ 12 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an den zweiten Unterrichtsversuch als Einzelprüfung statt und dauert in der Regel 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. (2) Gegenstände der mündlichen Prüfung dürfen nur aus dem Verzeichnis nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ausgewählte Sachgebiete sein.

§ 13

Beurteilung, Bescheinigung

§ 13 Beurteilung, Bescheinigung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird darüber beraten, ob und in welchem Maße die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt oder der angestrebten Lehrbefähigung auszuüben. Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn sie oder er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten der getrennt zu bewertenden Unterrichtsversuche und der mündlichen Prüfung werden bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammengefasst. (2) Bei bestandener Eignungsprüfung erteilt das Amt für Lehrerausbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über das Ergebnis und die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 Abs. 2 oder eine Befähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen .

§ 14

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung, Gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, Befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, Mangelhaft (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, Ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.

§ 15

Gäste

§ 15 Gäste Die oder der Vorsitzende kann bei den Unterrichtsversuchen und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen: 1. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber nicht der Anwesenheit widerspricht, 2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben. An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen die Gäste nicht teilnehmen.

§ 16

Niederschriften

§ 16 Niederschriften Über die Unterrichtsversuche und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind.

§ 17

Rücktritt

§ 17 Rücktritt (1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung des Amtes für Lehrerausbildung von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Stimmt die oder der Vorsitzende dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 18

Wiederholung der Prüfung

§ 18 Wiederholung der Prüfung (1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf sie oder er die Prüfungsteile, in denen sie oder er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen. (2) Die Prüfung muss spätestens zum nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

§ 19

Änderung der Ausübung des Wahlrechts

§ 19 Änderung der Ausübung des Wahlrechts Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, unzulässig.

§ 2

Zulassung

§ 2 Zulassung Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung bedarf eines Antrages. Der Antrag ist bis zum 15. Januar beim Amt für Lehrerausbildung einzureichen. Dem Antrag sind neben den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen beizufügen: 1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein ärztliches Gesundheitszeugnis mit röntgenologischem Befund, der nicht älter als drei Monate sein darf, 2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters oder eine entsprechende, von zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaats ausgestellte Bescheinigung, 3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde, 4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Der Lebenslauf und die Erklärungen sind in deutscher Sprache anzufertigen; den in beglaubigter Kopie einzureichenden Urkunden ist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung beizufügen.

§ 20

Einsicht in die Prüfungsakte

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakte Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre oder seine Prüfungsakte einzusehen.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 3

Zweck

§ 3 Zweck (1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf des Lehrers entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (in der Regel Ausbilderin oder Ausbilder im Haupt- oder Nebenamt) die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil. (2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in denen die bisherige Ausbildung Defizite aufweist. (3) Das Amt für Lehrerausbildung legt entsprechend den festgestellten Defiziten die Dauer des Anpassungslehrgangs fest; er darf höchstens drei Jahre betragen. Anpassungslehrgänge, die ursprünglich für eine kürzere Dauer festgesetzt wurden, können auf Antrag verlängert werden, soweit die in der EG-Richtlinie genannte Höchstdauer von drei Jahren nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge, die ursprünglich für eine längere Dauer festgesetzt wurden, können auf Antrag nach der Hälfte der Zeitdauer verkürzt werden.

§ 4

Organisation

§ 4 Organisation Das Amt für Lehrerausbildung beauftragt Studienseminare mit der Durchführung von Anpassungslehrgängen. (2) Das Amt für Lehrerausbildung stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Lehrgangszeit ein. (3) Einstellungstermin ist der 1. Mai. Das Kultusministerium kann im Bedarfsfalle einen weiteren Termin festlegen. (4) Wenn die Anträge auf Zulassung die vorhandenen Plätze übersteigen, werden negativ beschiedene Anträge beim nächsten Einstellungstermin vorrangig berücksichtigt. Die Ausbildungsmöglichkeiten der beteiligten Studienseminare sind angemessen zu berücksichtigen. (5) Der Anpassungslehrgang umfaßt, entsprechend der Festsetzung der wesentlichen Inhalte, 1. eine fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Unterweisung an einer Hochschule, 2. eine fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Unterweisung innerhalb des Studienseminars, 3. eine unterrichtspraktische Tätigkeit an einer Ausbildungsschule, die dem Studienseminar zugeordnet ist. (6) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bewerberinnen und Bewerber. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder des Studienseminars sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihres Auftrags weisungsberechtigt.

§ 5

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

§ 5 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen sowie an allgemeinen Veranstaltungen des Studienseminars ist verbindlich. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber besuchen regelmäßig stattfindende Seminare in den von ihnen vertretenen Fächern und erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare (in der Regel Ausbilderinnen und Ausbilder im Haupt- oder Nebenamt) führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 6

Bewertung

§ 6 Bewertung (1) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs führt die Bewerberin oder der Bewerber einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Diese Unterrichtsversuche sollen je zur Hälfte in den beiden von ihr oder ihm vertretenen Fächern und in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden. (2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht, der begründete Aussagen über den Ausgleich der festgestellten Defizite enthalten muß, zu einer in Worten abgefaßten Gesamtbewertung zusammengefaßt, die einer für die Lehramtsprüfungen vorgeschriebenen Note zuzuordnen ist. Kann die Gesamtbewertung nicht mindestens der Note "ausreichend" zugeordnet werden, so war der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig. (3) Das Amt für Lehrerausbildung erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs und die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen oder der Befähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 dieses Gesetzes.

§ 7

Beendigung des Anpassungslehrgangs

§ 7 Beendigung des Anpassungslehrgangs Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gelten die in § 42 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Fristen entsprechend.

§ 8

Vergütung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer

§ 8 Vergütung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer Bewerberinnen und Bewerber erhalten während der Dauer des Lehrgangs eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt oder die Lehrbefähigung, dem oder der sie zugeordnet wurden.

§ 9

Prüfungsausschuss

§ 9 Prüfungsausschuss (1) Eignungsprüfungen werden am Amt für Lehrerausbildung durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 2. die Leiterin oder der Leiter eines Studienseminars, 3. zwei (in der Regel haupt- oder nebenamtliche) Ausbilderinnen oder Ausbilder der Fächer, in denen geprüft werden soll, 4. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Ausbildungsschule, an der die Unterrichtsversuche stattfinden, 5. eine von der Bewerberin oder dem Bewerber zu benennende Person ihres oder seines Vertrauens, die in der Regel die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung besitzen soll, die bei der Bewerberin oder dem Bewerber geprüft wird. Verzichtet die Bewerberin oder der Bewerber auf das Vorschlagsrecht, so entfällt dieses Mitglied des Prüfungsausschusses. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter bestellt. (2) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss wird in der Regel von der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator wahrgenommen. Das Kultusministerium kann den Vorsitz übernehmen, wenn es dies für erforderlich hält. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig. Sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie drei weitere Mitglieder anwesend und die Fächer der Bewerberin oder des Bewerbers durch die anwesenden Prüfer vertreten sind.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.