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title: "EStG§7dAbs2AnO HE — Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Ausstellung von Umweltschutzbescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Vom 13. Februar 1976"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/estg-7dabs2anohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EStG§7dAbs2AnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:36:17+00:00"
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# EStG§7dAbs2AnO HE — Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Ausstellung von Umweltschutzbescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Vom 13. Februar 1976

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 13.02.1976
*Fundstelle:* GVBl. I 1976, 191


### Eingangsformel EStG§7dAbs2AnO

Auf Grund des § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525), wird bestimmt:

### § 1

§ 1(1) Zuständige Stelle für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist 1. für Wirtschaftsgüter der in § 7 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d und e des Einkommensteuergesetzes genannten Art bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie bei Anlagen nach § 24 der Gewerbeordnung, ausgenommen bei Feuerungsanlagen zum Heizen außer Dampfkesselanlagen, bei Anlagen auf Messen und Jahrmärkten sowie im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung und Land- und Forstwirtschaft, bei Baustellen und Gaststätten,a) das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bei einem zu bescheinigenden Betrag bis zu einer Million Deutsche Mark je Wirtschaftsgut undb) der Regierungspräsident bei einem höheren Betrag;2. im übrigen der Regierungspräsident. (2) Bei Wirtschaftsgütern, die in Betrieben Verwendung finden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist anstelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Bergbehörde zuständig.

### § 2

§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Ausstellung von Umweltschutzbescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Vom 13. Februar 1976
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EStG§7dAbs2AnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
