Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Ausstellung von Umweltschutzbescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Vom 13. Februar 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 191
Auf Grund des § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525), wird bestimmt:
§ 1(1) Zuständige Stelle für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist 1. für Wirtschaftsgüter der in § 7 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d und e des Einkommensteuergesetzes genannten Art bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie bei Anlagen nach § 24 der Gewerbeordnung, ausgenommen bei Feuerungsanlagen zum Heizen außer Dampfkesselanlagen, bei Anlagen auf Messen und Jahrmärkten sowie im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung und Land- und Forstwirtschaft, bei Baustellen und Gaststätten,a) das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bei einem zu bescheinigenden Betrag bis zu einer Million Deutsche Mark je Wirtschaftsgut undb) der Regierungspräsident bei einem höheren Betrag;2. im übrigen der Regierungspräsident. (2) Bei Wirtschaftsgütern, die in Betrieben Verwendung finden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist anstelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Bergbehörde zuständig.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.