Anordnung über die Zuständigkeit nach § 6 b Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes Vom 3. November 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 286
Auf Grund des § 6 b Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350), wird bestimmt:
§ 1Zuständige Stelle im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ist der Minister für Wirtschaft und Verkehr.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.