ESoDKommDesignPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.09.2012
Fundstelle:
ABl. 2012, 654
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anlage 1 Muster Erklärung des Prüflings zur eigenständigen Anfertigung

Anlage 1

Muster Erklärung des Prüflings zur eigenständigen Anfertigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Muster Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Muster Praktikantenvertrag

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 176 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), verordnet die Kultusministerin:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Abschlussprüfung
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Leistungsnachweise für die Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 4 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 5 Bestandteile und Dauer der Abschlussprüfung
§ 6 Zeitpunkt und Ort der Präsentation der Abschlussprüfung
§ 7 Ablauf der Präsentation
§ 8 Niederschrift
§ 9 Prüfungsergebnis
§ 10 Täuschung
§ 11 Rücktritt, Verhinderung
§ 12 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 13 Zeugnis
§ 14 Prüfungsgebühr
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Muster Erklärung des Prüflings zur eigenständigen Anfertigung
Anlage 2: Muster Abschlusszeugnis
Anlage 3: Muster Praktikantenvertrag

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck der Abschlussprüfung

Mit der Abschlussprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel der European School of Design - Schule im Fachbereich Kommunikations-Design - erreicht haben und die geforderten kreativen, gestalterischen und darstellungstechnischen, theoretischen sowie praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die laut Rahmenlehrplan vermittelt wurden, eigenständig und lösungsorientiert anwenden können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Täuschung

(1) Macht sich ein Prüfling in einem Teil der Abschlussprüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings, ob die Abschlussprüfung anerkannt werden kann oder der Prüfling von der Abschlussprüfung auszuschließen ist. Der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war.

(2) Wird der Prüfling von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(3) Die Auszubildenden sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die Regelungen nach Abs. 1 bis 3 zu informieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund während der Abschlussprüfung zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund während der Abschlussprüfung zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grund an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. Über besondere Ausnahmeregelungen für eine Nachprüfung entscheidet im Einzelfall die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleitung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.

(2) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2.

(2) Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, teilt die Schulleitung mit, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Abschlussprüfung wiederholt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfling innerhalb eines Monats nach Zulassung zur Abschlussprüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die Hauptbetreuerinnen oder Hauptbetreuer der Prüflinge waren,

3.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine andere Vertreterin oder ein Vertreter der Schule, die oder der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter benannt wird,

Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter als Hauptbetreuerin oder Hauptbetreuer Mitglied des Prüfungsausschusses (Satz 1 Nr. 2), rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in den Prüfungsausschuss nach; die Möglichkeit einer anderweitigen Vertretung der Schule (Satz 1 Nr. 3) bleibt unberührt.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 3 Leistungsnachweise für die Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 3
Leistungsnachweise für die Zulassung
zur Abschlussprüfung

(1) Die Lehrkräfte der Schule vergeben während der Ausbildung benotete Scheine als Leistungsnachweise für erfolgreich absolvierte Fächer.

(2) Zum Erwerb eines Scheins sind in den unterschiedlichen Fächern mindestens ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Rahmenlehrplans zu erbringen. Das Kriterium der „regelmäßigen Teilnahme“ ist nach Maßgabe des Rahmenlehrplans erfüllt, wenn die oder der Auszubildende an 80 vom Hundert der angebotenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Lehrkräfte führen dazu jeweils entsprechende Anwesenheitslisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Beurteilung erfolgt durch Punkte nach § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes.

§ 4 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 4
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Auszubildenden melden sich schriftlich über die Schulleitung beim Schulamt zur Abschlussprüfung an.

(2) Termin für die Anmeldung bei der Schulleitung ist jeweils:

1.

der 01.03. eines Jahres, wenn die Abschlussarbeit im Sommerhalbjahr,

2.

der 01.09. eines Jahres, wenn die Abschlussarbeit im Winterhalbjahr erfolgen soll.

(3) Der Meldung sind beizufügen:

1.

der Nachweis über den mittleren Abschluss oder eine Bescheinigung über eine entsprechende Gleichstellung eines ausländischen Bildungsnachweises,

2.

eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße Ausbildung im Fachbereich Kommunikations-Design von mindestens drei Jahren,

3.

eine Bestätigung über insgesamt fünf Monate Praktikum in der Kreativwirtschaft und

4.

drei selbst gewählte Themen für die Abschlussprüfung mit jeweiligen erklärenden Kurzkonzepten für zu entwickelnde Lösungen und Maßnahmen; die Themen können aus den verschiedenen Schwerpunktbereichen des Kommunikations-Design kommen.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die oder der Auszubildende mindestens in 80 vom Hundert der Veranstaltungen, die in den Modulen Kreativität/Ideenentwicklung, Gestaltung und Darstellungstechniken, Theorie sowie Praxisorientierung in allen Semestern angeboten wurden, Scheine erworben hat. Eine mindestens ausreichende Note (4,3) ist für das Ausstellen eines Scheines nötig.

(4) Die Schulleitung wählt eines der drei Themen für die Abschlussprüfung aus und leitet es zusammen mit den anderen Unterlagen zur Meldung innerhalb von zwei Wochen zur Genehmigung an das Staatliche Schulamt weiter. Das Schulamt ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge selber abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Staatliche Schulamt und teilt die Entscheidung dem Prüfling über die Schulleitung unverzüglich mit.

(6) Wird die Zulassung versagt, ist eine erneute Meldung frühestens im darauf folgenden Semester möglich.

§ 5 Bestandteile und Dauer der Abschlussprüfung

§ 5
Bestandteile und Dauer der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus:

1.

einer theoretischen Ausarbeitung,

2.

einer kreativ-praktischen Arbeit, die auf der theoretischen Ausarbeitung (Nr. 1) beruht und nachvollziehbar aus dieser entwickelt ist, und

3.

einer Präsentation.

(2) In den Zeiten der theoretischen Ausarbeitung (Abs. 1 Nr. 1) und der kreativ-praktischen Arbeit (Abs. 1 Nr. 1) steht dem Prüfling eine Lehrkraft zur verantwortlichen Betreuung zur Verfügung.

(3) Bewertungskriterien für die kreativ-praktische Arbeit sind insbesondere:

1.

Ideenentwicklung und Konzeption,

2.

Gestaltung und Darstellung sowie

3.

praxisnahe, professionelle Umsetzung.

(4) Bewertungskriterien für die Präsentation sind die Angemessenheit des Aufbaus und die Qualität der Darstellung.

(5) Die gesamte Abschlussprüfung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vollständig zu absolvieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zeitpunkt und Ort der Präsentation

(1) Die Präsentation findet statt:

1.

wenn die Ausarbeitung im Sommerhalbjahr angefertigt wurde, zwischen dem 15. und dem 31. Oktober,

2.

wenn die Ausarbeitung im Winterhalbjahr angefertigt wurde, zwischen dem 15. und dem 30. April.

Den individuellen Termin setzt die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt fest und teilt ihn spätestens 14 Kalendertage vor dem Präsentationstermin dem Prüfling mit.

(2) Die Präsentation findet in der Schule statt. In besonderen Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen anderen Präsentationsort bestimmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ablauf der Präsentation

(1) Die Präsentation dauert zwischen 45 und 60 Minuten. Jeder Prüfling präsentiert einzeln. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.

(2) Vor Beginn der Präsentation stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch Befragen fest, ob sich der Prüfling krank fühlt. Ist dies der Fall, wird der Prüfling bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Präsentation zurückgestellt und hat innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird die Präsentation mit der Note „ungenügend“ bewertet. Über die nachzuholende Präsentation entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfling übergibt dem Prüfungsausschuss unmittelbar im Anschluss an die Präsentation die Abschlussarbeit in elektronischer Form sowie die „Erklärung zur eigenständigen Anfertigung“ nach Anlage 1. Die Originale der kreativ-praktischen Arbeit verbleiben in der Schule.

(4) Die Urheberrechte an der Abschlussarbeit verbleiben unter den Bedingungen des Ausbildungsvertrages beim Prüfling.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiermit beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift enthält:

1.

den Namen des Prüflings,

2.

die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3.

das Thema der Abschlussprüfung,

4.

Beginn und Dauer der Präsentation,

5.

die Beschlüsse des Prüfungsausschusses im Ergebnis und

6.

die Bewertungen der Prüfungsleistungen.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die Abschlussprüfung sowie die Gesamtnote für den Prüfling fest. Die Gesamtnote wird in die Prüfungsliste eingetragen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Note für die Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus den Einzelbewertungen der Bestandteile nach § 6 Abs. 1. Dabei werden die kreativ-praktische Arbeit mit 60 vom Hundert und die theoretische Ausarbeitung sowie die Präsentation mit je 20 vom Hundert gewichtet. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Bestandteilen mindestens ausreichende Ergebnisse erzielt wurden.

(3) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus der Note für die Abschlussarbeit, gewichtet mit 80 vom Hundert und der Durchschnittsnote aller bei der zur Zulassung zur Abschlussprüfung vorgelegten Scheine, gewichtet mit 20 vom Hundert. Sie wird bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.

(4) Die Gesamtnote lautet:

1.

bei einem Wert bis 1,4: sehr gut bestanden;

2.

bei einem Wert bis 2,4: gut bestanden;

3.

bei einem Wert bis 3,4: befriedigend bestanden;

4.

bei einem Wert bis 4,3: ausreichend bestanden.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.