Verordnung über die Erhebung eines Versorgungszuschlags nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz Vom 5. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 19
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 4 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 7) verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Chancen:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die nähere Ausgestaltung und den Verfahrensablauf für die Erhebung von Versorgungszuschlägen nach § 4 Abs. 4 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes für nach § 174 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), unter Fortfall der Bezüge zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubte Lehrkräfte.
Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit des Versorgungszuschlags
§ 2 Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit des Versorgungszuschlags(1) Der von dem Träger der Ersatzschule nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes zu leistende Versorgungszuschlag beträgt für die jeweilige an die Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft monatlich pauschal 20 Prozent der der beurlaubten Lehrkraft ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung im Sinne des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. Maßgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang, der im Zeitraum der Beurlaubung im jeweiligen Schulhalbjahr bestand.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt der vom Zuschuss an die betreffende Schule in Abzug zu bringende Betrag nach § 4 Abs. 4 Satz 5 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes weiterhin 30 Prozent der der beurlaubten Lehrkraft ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung, wenn der Versorgungszuschlag für die Lehrkraft nach dem Landeshaushalt bereits vor dem 1. Januar 2024 in dieser Höhe zu erheben war.(3) Für Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung wird der Versorgungszuschlag nach Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechend der individuell festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Entsprechendes gilt bei begrenzter Dienstfähigkeit.(4) Ab dem Jahr 2025 wird der Versorgungszuschlag nach Abs. 1 für jede an eine Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft jährlich um 1,111 Prozentpunkte angehoben. Davon abweichend wird für die Festsetzung des Versorgungszuschlags im Januar jährlich der Prozentsatz des jeweiligen Vorjahres bei der Berechnung des Versorgungszuschlags zugrunde gelegt.(5) Soweit in den vorstehenden Fällen Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz anfällt, erhöhen sich die vorgenannten Beträge jeweils um diesen Betrag.
Erhebungsverfahren
§ 3 Erhebungsverfahren(1) Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, die für die Berechnung und Festsetzung des zu entrichtenden Versorgungszuschlags erforderlichen Angaben zum Beschäftigungsumfang an das nach § 95 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes zuständige Staatliche Schulamt als personalverwaltende Stelle, für den Zeitraum 1. August bis 31. Januar (erstes Schulhalbjahr) spätestens bis zum 31. Januar und für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli (zweites Schulhalbjahr) spätestens zum 31. Juli des jeweiligen Jahres unaufgefordert zu übermitteln. Änderungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während eines Schulhalbjahrs sind zum Ende der in Satz 1 genannten Zeiträume mitzuteilen. Die zur Berechnung und Festsetzung des zu entrichtenden Versorgungszuschlags notwendigen Angaben sind durch den Träger der Ersatzschule und durch das zuständige Staatliche Schulamt zu den Personalakten zu nehmen.(2) Das nach § 95 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes zuständige Staatliche Schulamt tätigt die für die Berechnung des Versorgungszuschlags in dem jeweiligen Personalfall notwendigen Eintragungen im Personalverwaltungssystem des Landes Hessen für das erste Schulhalbjahr bis spätestens 15. Februar und für das zweite Schulhalbjahr bis spätestens 15. August des jeweiligen Jahres.(3) Über die Höhe der jeweiligen Versorgungszuschläge erstellt das Regierungspräsidium Kassel - Bezügestelle - eine Berechnung. Diese Berechnung wird seitens der Bezügestelle an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt übermittelt. Der Versorgungszuschlag wird frühestens im März für das erste Schulhalbjahr und frühestens im Oktober das zweite Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres durch die Bezügestelle festgesetzt.(4) Die nach Abs. 3 ermittelten Versorgungszuschläge werden in der Berechnung der Zuschüsse nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt in Abzug gebracht. Der Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 4 Ersatzschulfinanzierungsgesetz informiert über die Höhe der Zuschussminderung nach Satz 1.
Übergangsvorschrift Schuljahr 2023/2024
§ 4 Übergangsvorschrift Schuljahr 2023/2024Abweichend von den Fristen nach § 3 Abs. 2 sind die dort genannten Eintragungen für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2023/2024 spätestens am 15. Juli 2024 vorzunehmen. Eine Festsetzung für den Januar des ersten Schulhalbjahres 2023/2024 erfolgt mit der Festsetzung für das zweite Schulhalbjahr 2023/2024 frühestens im Oktober 2024.
Nachversicherung
§ 5 NachversicherungWird ein Versorgungszuschlag durch den Träger der Ersatzschule nach § 1 entrichtet, besteht für den Träger der Ersatzschule keine Pflicht zum Abschluss einer Erstattungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.