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title: "ESchulFinG HE 2024 — Ersatzschulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/eschulfinghe2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ESchulFinGHE2024rahmen"
updated: "2026-05-13T17:36:05+00:00"
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# ESchulFinG HE 2024 — Ersatzschulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024

**Landesrecht Hessen**
*Fundstelle:* GVBl. 2024, Nr. 7


### § 1 — Voraussetzungen

§ 1 Voraussetzungen(1) Das Land Hessen leistet den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten einer Schule, wenn diese als Ersatzschule genehmigt worden ist und der Träger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung nachweist.(2) Die Finanzierung beginnt drei Jahre nach Genehmigung der Ersatzschule, wenn der Unterrichtsbetrieb ohne Beanstandung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 171 und 174 des Hessischen Schulgesetzes und ohne Unterbrechungen stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird. Für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs wird rückwirkend eine Finanzhilfe in Höhe von 75 Prozent der in der Wartefrist entgangenen Zuschüsse in fünf gleichen Jahresraten gewährt.(3) Erweitert ein Träger eine zuschussberechtigte Ersatzschule am gleichen Schulstandort um eine weitere Schulform oder -stufe, so wird der Zuschuss für die neue Schulform oder -stufe mit dem Beginn des Jahres gewährt, das auf die Genehmigung der neuen Schulform oder -stufe folgt. Die Gewährung des Zuschusses nach Satz 1 setzt voraus, dass die zu der neuen Schulform oder -stufe gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang zur zuschussberechtigten Ersatzschule stehen.(4) Soweit der Träger einer Ersatzschule für einzelne Schulformen oder -stufen den Betrieb beendet oder die Genehmigung widerrufen wird, erlischt der Anspruch des Trägers der Ersatzschule in Bezug auf die betroffenen Schulformen oder -stufen auf die noch nicht gewährten Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 2.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

### § 2 — Berechnung der jährlichen Schülersätze

§ 2 Berechnung der jährlichen Schülersätze(1) Für jede Schülerin und jeden Schüler einer zuschussberechtigten Ersatzschule wird ein jährlicher Schülersatz gewährt. Maßgeblich für die Berechnung dieses Schülersatzes sind die Kosten des Landes und die bereinigten Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben, die je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen in den jeweiligen Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Die Kosten des Landes setzen sich aus einem schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2 und einem schulformübergreifenden Schülerbetrag als Pauschalbetrag nach Abs. 3 zusammen. Die bereinigten Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben bilden die Grundlage für einen nach Abs. 4 zu berechnenden schulformbezogenen Sachkostenanteil je Schülerin oder Schüler.(2) Zur Ermittlung der schulformbezogenen Schülerbeträge wird der Mittelwert der dem Landeshaushalt zugeordneten schulform- und schulstufenbezogenen Kosten des Landes der Jahre 2019, 2020 und 2021 den einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen zugeordnet. Dafür werden die zugeordneten schulform- und schulstufenbezogenen Kosten jeweils addiert und durch die Anzahl aller durch das Land in der jeweiligen Schulform oder -stufe beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulform oder -stufe errechnet sich aus dem Mittelwert der Jahre 2019, 2020 und 2021. Nicht berücksichtigt werden Kosten, für die kein vergleichbares Angebot an Ersatzschulen vorgehalten wird, sowie Kosten, die zu einer Doppelförderung der Ersatzschulen führen würden. Dies sind insbesondere die Kosten für:1. die Lernmittelfreiheit,2. den DigitalPakt Schule,3. das Projekt Medienbildung - digitales Lernen,4. die Projekte der kulturellen Bildung,5. die Begabten- und Begabungsförderung,6. die zwischenbehördliche Leistungsverrechnung der Staatlichen Schulämter an den Buchungskreis 2300 Schulen,7. die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut,8. die Gastschulbeiträge,9. die Ergänzungsschulen,10. Schulen in freier Trägerschaft Finanzförderung und11. Schulen in freier Trägerschaft Personalförderung.(3) Als Grundlage für die Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrags werden die schulformübergreifenden Kosten aus dem Landeshaushalt der Jahre 2019, 2020 und 2021 nach allgemein bildenden Schulen ohne Förderschulen, beruflichen Schulen, Schulen für Erwachsene und Förderschulen getrennt ausgewiesen. Die getrennt ausgewiesenen schulformübergreifenden Kosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 werden getrennt nach den Schulformen und -stufen nach Satz 1 addiert und aus der Summe wird jeweils ein Mittelwert gebildet. Die schulformübergreifenden Kosten des Kostenträgers Ganztagsangebot werden dabei nur über die Primarstufe und Sekundarstufe I der allgemein bildenden Schulen ohne Förderschulen und der Förderschulen verteilt. Schulformübergreifende Kosten beinhalten diejenigen Kosten, welche auf Kostenträgerebene einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen nicht zugeordnet werden können. Diese umfassen insbesondere die Kosten der nachfolgenden Kostenträger:1. Ganztagsangebot,2. inklusive Beschulung,3. Prävention vor Anspruch auf sonderpädagogische Förderung,4. Zuweisung an die Kommunen für inklusionsrelevante Aufgaben,5. Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) und6. Praxis und Schule (PuSch B).Nicht berücksichtigt werden Kosten, für die kein vergleichbares Angebot an Ersatzschulen vorgehalten wird, sowie Kosten, die zu einer Doppelförderung der Ersatzschulen führen würden. Zur Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrags werden die Mittelwerte nach Satz 2 addiert und durch die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler errechnet sich aus dem Mittelwert der Jahre 2019, 2020 und 2021.(4) Für die Berechnung des schulformbezogenen Sachkostenanteils je Schülerin oder Schüler wird zunächst der Mittelwert der Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der Jahre 2018 bis 2020 gebildet. Der Mittelwert nach Satz 1 wird in einen pauschalen Anteil zu zwei Fünfteln und einen variablen Anteil zu drei Fünfteln aufgeteilt. Der schulformbezogene Sachkostenanteil je Schülerin oder Schüler wird bestimmt, indem für jede Schulform oder -stufe der variable Anteil mit dem jeweiligen schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2 multipliziert, durch den Mittelwert aller schulformbezogenen Schülerbeträge nach Abs. 2 geteilt und zum jeweiligen Ergebnis der pauschale Anteil addiert wird. Der Mittelwert aller schulformbezogenen Schülerbeträge des Landes nach Abs. 2 wird aus der Summe der schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem leistungsbezogenen doppischen Haushalt des Landes nach Abs. 2, geteilt durch die Gesamtzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler, berechnet; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für die Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben die Werte aus der Gemeindestatistik „Ein- und Auszahlungen der Gemeinden und Gemeindeverbände“, Produktgruppe 2 „Schulträgeraufgaben“, in doppischer Haushaltssystematik (Produkte und Konten) des Hessischen Statistischen Landesamts maßgebend; für die Schülerzahlen ist der Mittelwert aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler der Jahre 2018, 2019 und 2020 zugrunde zu legen.(5) Der Ausgangswert für die Schülersätze nach Abs. 1 Satz 1 wird für jede Schulform oder -stufe aus der Summe1. des schulformbezogenen Schülerbetrags nach Abs. 2,2. des schulformübergreifenden Schülerbetrags nach Abs. 3 und3. des schulformbezogenen Sachkostenanteils je Schülerin oder Schüler nach Abs. 4gebildet. Dieser Ausgangswert wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Kosten nach den Abs. 2 und 3 des jeweiligen Vorvorjahres im Verhältnis zu den Kosten des diesem jeweils vorangehenden Jahres je Schülerin oder Schüler erhöht oder vermindert; diese Anpassung erfolgt erstmals bezogen auf das Jahr 2023.(6) Von den nach Abs. 5 Satz 2 berechneten Beträgen erhält der Träger einer zuschussberechtigten Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform oder -stufe im Jahr 2024 eine Förderquote von 80 Prozent, für jede Schülerin und jeden Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Förderquote von 85 Prozent des dem jeweiligen Förderschwerpunkt zugeordneten Betrags abzüglich des durch die kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 für die jeweilige Schulform oder -stufe oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler jährlich geleisteten Beitrags als Schülersatz. Für die Jahre 2025 bis 2033 erhöhen sich die Förderquoten nach Satz 1 jährlich jeweils um 0,555 Prozentpunkte.(7) Abweichend von Abs. 6 betragen die jeweiligen Schülersätze 100 Prozent der nach Abs. 5 Satz 2 berechneten Beträge abzüglich des durch die kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 für den jeweiligen Förderschwerpunkt der Schulform Förderschule je Schülerin oder Schüler jährlich geleisteten Beitrags, wenn Schülerinnen oder Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 aufgrund nicht vorhandener schulischer Einrichtungen des für die Beschulung zuständigen hessischen kommunalen Schulträgers an einer zuschussberechtigten Förderschule beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Träger der zuschussberechtigten Förderschule zum maßgeblichen Stichtag nach § 3 Abs. 1 eine mit dem für die Beschulung zuständigen hessischen kommunalen Schulträger abgeschlossene Kontingentvereinbarung über die Kosten der äußeren Schulverwaltung unter Angabe der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nachweist. Vor dem Abschluss oder der Abänderung einer Vereinbarung nach Satz 2 ist das Kultusministerium in Kenntnis zu setzen. Schulgeld nach § 6 darf in den Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

### § 3 — Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche

§ 3 Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche(1) Der Berechnung der Zuschüsse sind die Schülerzahlen der zuschussberechtigten Ersatzschulen nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei zuschussberechtigten Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, kann das Kultusministerium von anderen Stichtagen ausgehen. Die Erhebung der Schülerzahlen nach Satz 1 erfolgt durch Datenübermittlung im Rahmen des landeseigenen Schulverwaltungsverfahrens Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD), an dem die zuschussberechtigten Ersatzschulen zu diesem Zweck teilzunehmen haben.(2) Bei Schulen für Kranke nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes kann für kranke Schülerinnen und Schüler nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Schulgesetzes eine den neun Monaten mit der höchsten Zahl an Schülerinnen und Schülern zugrundeliegende Jahresdurchschnittsschülerzahl ermittelt und den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Nachweise nach Satz 1 sind durch den Träger der Ersatzschule anhand der monatlichen Datenabzüge aus der LUSD gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden vom 1. April 2015 (ABl. S. 110), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 2) zuständigen Staatlichen Schulamt zu erbringen.(3) Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf sonderpädagogische Förderung und der jeweilige Förderschwerpunkt sind durch eine Bestätigung des zuständigen Staatlichen Schulamts nachzuweisen. Der Bestätigung des Staatlichen Schulamts muss eine förderdiagnostische Stellungnahme des zuständigen regionalen oder überregionalen Beratungs- und Förderzentrums zugrunde liegen. Eine Ersatzschule kann ein regionales oder überregionales Beratungs- und Förderzentrum nach Satz 2 sein. Erforderlichenfalls kann ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.(4) Die Zuschüsse werden in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausgezahlt.(5) Die Verjährung des Anspruchs eines Trägers einer zuschussberechtigten Ersatzschule auf Zuschüsse richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.(6) Die jährlichen Zuschüsse aus der Ersatzschulfinanzierung sind zweckgebunden.

### § 4 — Abzüge bei Beurlaubung von Lehrkräften

§ 4 Abzüge bei Beurlaubung von Lehrkräften(1) Wenn das Land einer als Ersatzschule genehmigten Förderschule Lehrkräfte mit Dienstbezügen zur Verfügung stellt, vermindert sich der jährliche Zuschuss nach § 1 Abs. 1 für die betreffende Schule entsprechend. Der Abzugsbetrag wird nach den Stellenanteilen berechnet, die am Stichtag nach § 3 Abs. 1 besetzt waren. Der Abzugsbetrag beträgt im Jahr 2024 je voller Stelle 87 300 Euro.(2) Beginnend mit dem Jahr 2025 wird jährlich der in Abs. 1 Satz 3 genannte Abzugsbetrag auf Basis der Entwicklung der Beamtenbesoldung des Vorjahres erhöht oder vermindert. Maßgeblich ist dabei das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im Jahr 2024 wird bei der Berechnung nach Satz 1 der zwölffache Betrag der Besoldung des Monats Dezember 2023 zugrunde gelegt.(3) Die Bekanntgabe des jährlichen Abzugsbetrags nach den Abs. 1 und 2 je voller Stelle erfolgt mit der Bekanntgabe der Schülersätze nach § 8 Abs. 3 im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.(4) Für Lehrkräfte, die vom Land nach § 174 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zur Dienstleistung an einer Ersatzschule beurlaubt werden, vermindert sich der gezahlte Zuschuss für die betreffende Schule um den anfallenden Versorgungszuschlag. Dieser beträgt für jede beurlaubte Lehrkraft, beginnend mit dem Jahr 2024, pauschal 20 Prozent der ihr ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ab dem Jahr 2025 erhöht sich der Versorgungszuschlag nach Satz 2 um jährlich 1,111 Prozentpunkte bis zu einer Höhe von höchstens 30 Prozent. Die Kultusministerin oder der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung und den Verfahrensablauf für die Erhebung der Versorgungszuschläge zu regeln. Für Leerstellen, für die bereits vor dem 1. Januar 2024 nach dem Landeshaushalt ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erheben ist, bleibt der Versorgungszuschlag über den 1. Januar 2024 hinaus in unveränderter Höhe bestehen.

### § 5 — Lernmittelfreiheit

§ 5 LernmittelfreiheitDie Schülerinnen und Schüler der zuschussberechtigten Ersatzschulen nehmen entsprechend den für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften an der Lernmittelfreiheit teil.

### § 6 — Schulgeld

§ 6 SchulgeldPrivatrechtliche Vereinbarungen über eine Vergütung für den Besuch von Ersatzschulen werden durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen.

### § 7 — Leistungen der kommunalen Schulträger

§ 7 Leistungen der kommunalen Schulträger(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Dieser beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schulen, die oder der am Stichtag im Sinne des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 2 sind bei Berufsschulen 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist, von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Schülerinnen und Schüler eines als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschülerinnen und Fachschüler.(2) Auf Antrag wird dem Träger der Ersatzschule für jede inklusiv beschulte Schülerin oder jeden inklusiv beschulten Schüler, für die oder den ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nachgewiesen ist, ein Ausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem durch den kommunalen Schulträger für die jeweilige Schulform bereits gezahlten Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Absatz 1 und dem jeweiligen nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes festgesetzten Gastschulbeitrag für die Schulform Förderschulen gewährt. Entsprechende Nachweise nach § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie über die Höhe des geleisteten Beitrags nach Abs. 1 sind durch den Träger der Ersatzschule gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu erbringen.(3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die in Hessen eine zuschussberechtigte Ersatzschule besuchen, leistet das Land einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3.

### § 8 — Besitzstandswahrung, Bekanntgabe und Übergangsregelung zur Wartefristfinanzierung

§ 8 Besitzstandswahrung, Bekanntgabe und Übergangsregelung zur Wartefristfinanzierung(1) Zur Bestimmung der jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze ist für jede Schulform oder -stufe ein Vergleich nach Abs. 2 durchzuführen. Grundlage sind die nach den §§ 2 und 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung veröffentlichten Schülersätze des Jahres 2023 als Besitzstandsbetrag und die nach § 2 Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze je Schulform oder -stufe als jährlicher Zielbetrag.(2) Die jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze je Schulform oder -stufe werden durch Vergleich wie folgt bestimmt:1. sobald der jährlich ermittelte Zielbetrag den Besitzstandsbetrag erreicht oder übersteigt, ist ab diesem Zeitpunkt der jährliche Schülersatz nach § 2 zu gewähren;2. ist der Zielbetrag kleiner als der Besitzstandsbetrag, dann ist der Besitzstandsbetrag zu gewähren.(3) Die Bekanntgabe der Schülersätze erfolgt für jede Schulform oder -stufe sowie für die Förderschwerpunkte der Schulform Förderschule jährlich im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.(4) Den Ersatzschulen, die bis zum 31. Dezember 2023 die Wartefrist nach § 1 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt haben, wird weiterhin für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs rückwirkend eine Finanzhilfe in Höhe von 50 Prozent der in der Wartefrist entgangenen Zuschüsse in zehn gleichen Jahresraten gewährt.

### § 9 — Evaluation

§ 9 EvaluationDie Landesregierung hat die Wirkungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2029 zu untersuchen.

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— Ersatzschulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ESchulFinGHE2024rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
