ESchulFinG§3AV HE · Hessen

Verordnung zur Ausführung des § 3 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes Vom 12. Dezember 1978

Ausfertigungsdatum:
12.12.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 702
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ESchulFinG§3AV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Der nach § 3 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden Ersatzschulen, der beruflichen Ersatzschulen und der privaten Sonderschulen, die Grund- und Hauptschulen entsprechen, ermittelte Satz je Schüler ist nach folgendem Modus auf den Berechnungssatz, mit dem die je Schüler der Schulform und Schulstufe zu leistende Beihilfe ermittelt wird, umzusetzen: Der unter Berücksichtigung der nach § 2 Satz 2 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes maßgeblichen Kosten festgestellte durchschnittliche Jahresaufwand je Lehrer der einzelnen Schulform und Schulstufe wird durch die Zahl der Schüler geteilt, die nach der geltenden Schüler-Lehrer-Relation entsprechend der Verordnung zur Feststellung des Bedarfs an Schulstellen für die einzelnen Schulformen und Schulstufen vom 13. August 1979 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1981 (GVBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung auf einen Lehrer entfallen. Die Ergebnisse der Multiplikation der durch die Teilung ermittelten Sätze mit der Zahl der Schüler öffentlicher Schulen dieser Schulformen und Schulstufen müssen in ihrer Summe dem Aufwand entsprechen, den das Land nach § 2 Satz 2 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes geleistet hat. (2) Die Regelbeihilfe bemißt sich nach dem in § 2 Satz 1 , die Zusatzbeihilfe nach dem in § 4 Satz 2 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes ausgewiesenen Vom-Hundert-Satz des Berechnungssatzes.

§ 2

§ 2 Die Beihilfen werden in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausgezahlt.

§ 3

§ 3 (1) (Aufhebungsvorschrift) (2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.