ESchG§3S2AnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Stelle für die Anerkennung einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes Vom 14. März 1991

Ausfertigungsdatum:
14.03.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 97
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ESchG§3S2AnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Das Sozialministerium ist zuständig, in den Fällen des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) eine im Verhältnis zu der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ähnlich schwerwiegende geschlechtsgebundene Erbkrankheit als entsprechend schwerwiegend anzuerkennen.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.