Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 31. Oktober 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.1986
- Fundstelle:
- GVBl. I 1986, 298
Entlassung
§ 6 Entlassung(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
Aufgrund des § 95 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird verordnet:
Anspruch auf Elternzeit
§ 1 Anspruch auf Elternzeit(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie 1.a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, b) mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3135]) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, d) auch ohne Personensorgerecht aa) mit einem leiblichen Kind der nicht sorgeberechtigten Antragstellerin oder des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, bb)mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder für das über die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, cc)mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann und mit dem sie oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt sind und für das von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. (3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt. (4) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis d anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10 Aufhebung bisherigen RechtsDie Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Inanspruchnahme
§ 2 Inanspruchnahme(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn dringende Gründe vorliegen, ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. (2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
Teilzeitbeschäftigung
§ 3 Teilzeitbeschäftigung(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die wöchentliche Dienstzeit darf je Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht mehr als 30 Stunden und nicht weniger als 15 Stunden betragen. (2) Eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses darf während der Elternzeit ausgeübt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschäftigung darf je Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Die Teilzeitbeschäftigung bedarf der Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten. Sie gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen vier Wochen schriftlich abgelehnt worden ist.
Verlängerung der Elternzeit
§ 4 Verlängerung der ElternzeitDie Elternzeit kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 bis 4 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die Elternzeit ist zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
§ 5 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Der Antrag auf vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig; dies gilt nicht während der zulässigen Teilzeitarbeit. (2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes. (3) Änderungen der persönlichen Anspruchsberechtigung für die Elternzeit sind der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Entlassung
§ 6 Entlassung(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3,§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
Krankheitsfürsorge
§ 7 KrankheitsfürsorgeWährend der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561).
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
§ 8 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen(1) Für die Dauer der Elternzeit werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 werden auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich darin enthaltener gesetzlich vorgeschriebener Altersrückstellungen in voller Höhe erstattet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. (3) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 3 ausgeübt wird. Dies gilt nicht für eine Beschäftigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse, die zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung nach § 15a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), begründet werden. Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 [BGBl. I S. 89, 466], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2748]), gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1. (4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle.
Übergangsregelungen
§ 9 Übergangsregelungen(1) Auf die vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption, zur Vollzeitpflege oder in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend für Personen, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während elterngeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist. (4) Auf bis zum 31. März 2007 zugegangene Erklärungen und Anträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 sind § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 2 Abs, 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 1 (1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie 1. a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, b) mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege ( § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ) oder in Adoptionspflege ( § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) aufgenommen haben, d) auch ohne Personensorgerecht aa) mit einem leiblichen Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, bb) mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, cc) mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann, als Verwandter bis zum dritten Grad oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner, sofern von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten EIternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; Satz 2 und 3 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), oder des § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und für die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. (4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu dreißig Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden.
§ 10 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 2 (1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ) kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist nicht zulässig. Die EIternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes. (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe, ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3 , § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 5 (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561). Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 31. Dezember 2000 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist. (2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit, sofern er nicht eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt, die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich sechzig Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 gilt nicht ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht dem Beamten ein vemindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbeitrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle. (3) Nehmen die Eltern gemeinsame Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (4) Den Polizeivollzugsbeamten bei der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 191 des Hessischen Beamtengesetzes gewährt, sofern sie nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung ... unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach dieser Vorschrift haben.
Auf Grund des § 95 Nr. 1 und 2 , des § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Nr. 2 und des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
§ 1 (1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie 1. a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, b) mit einem Kind des Ehegatten, c) mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder d) mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1646), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S, 266), Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten EIternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; Satz 1 ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt. (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 23, 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), oder des § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179), wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. (4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu dreißig Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden.
§ 10 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§ 2 (1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist ( § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ) kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist nicht zulässig. Die EIternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes. (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
§ 4 (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe, ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3 , § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 5 (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170). Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 31. Dezember 2000 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist. (2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit, sofern er nicht eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt, die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich sechzig Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 gilt nicht ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht dem Beamten ein vemindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbeitrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle. (3) Nehmen die Eltern gemeinsame Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (4) Den Polizeivollzugsbeamten bei der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 191 des Hessischen Beamtengesetzes gewährt, sofern sie nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung ... unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach dieser Vorschrift haben.
§ 6 Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 7
§ 8
§ 9 Es treten in Kraft 1. § 7 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats, 2. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.