Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz Vom 29. Juni 1937
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.1937
- Fundstelle:
- RGBl. I 1937, 723
Auf Grund des § 16 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 - Erstattungsgesetz - (Reichsgesetzbl. I S. 461) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.