ErstG§5Abs5V HE · Hessen

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes Vom 17. Mai 1976

Ausfertigungsdatum:
17.05.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 226
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ErstG§5Abs5V

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften zustehende Befugnis, die Zuständigkeit zur Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Erstattungsbeschlusses zu bestimmen, wird 1. dem Ministerpräsidenten und 2. den Ministern übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.