EReutSchulLtgV HE · Hessen

Verordnung über die kollegiale Schulleitung an der Ernst-Reuter-Schule 2 in Frankfurt am Main-Nordweststadt Vom 7. Juli 1983

Ausfertigungsdatum:
07.07.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 121
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EReutSchulLtgV

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Ernst-Reuter-Schule 2 in Frankfurt am Main-Nordweststadt wird durch eine kollegiale Schulleitung geleitet.

§ 2

§ 2 Die kollegiale Schulleitung besteht aus: 1. dem Vorsitzenden der kollegialen Schulleitung, 2. dem Pädagogischen Leiter, 3. dem Personalleiter, 4. den Leitern der Förderstufe (Jahrgangsstufe 5/6) und der Sekundarstufe 1 (Jahrgangsstufe 7 bis 10).

§ 3

§ 3 (1) Die Mitglieder der kollegialen Schulleitung werden für die Dauer von höchstens vier Jahren mit den Aufgaben der in § 2 genannten Funktionen beauftragt. (2) Der Pädagogische Leiter, der Personalleiter und die Leiter der Schulstufen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Kultusminister beauftragt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Schule einen Lehrer der Ernst-Reuter-Schule 2 mit der Wahrnehmung der Funktion, die durch die Wahl des Vorsitzenden frei geworden ist.

§ 4

§ 4 Die Mitglieder der kollegialen Schulleitung nehmen auf folgenden Planstellen ihre Aufgaben wahr: 1. der Vorsitzende auf der Planstelle des Direktors einer Gesamtschule, 2. der Personalleiter auf der Planstelle des ständigen Vertreters des Direktors einer Gesamtschule, 3. der Pädagogische Leiter sowie die Leiter der Schulstufen auf den Planstellen, die für diese Ämter bereitstehen.

§ 5

§ 5 Die kollegiale Schulleitung stellt einen Geschäftsverteilungsplan für ihre Mitglieder auf, der der Zustimmung des Regierungspräsidenten bedarf.

§ 6

§ 6 Die Allgemeine Konferenzordnung, die Allgemeine Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher sowie die Verordnung über die Schülervertretungen an den öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

§ 7 (1) Der Vorstand des Schulelternbeirats ist berechtigt, an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet nach einer Anhörung der Bewerber für die kollegiale Schulleitung über die Rangfolge der Bewerber und stellt eine Rangliste auf, die der Schulaufsichtsbehörde zugeleitet wird. (3) Auf schriftlich begründeten Antrag 1. der Mehrheit der Mitglieder der kollegialen Schulleitung oder 2. von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz oder 3. des Personalrats kann die Gesamtkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder bei der Schulaufsichtsbehörde die Abberufung eines Mitglieds der kollegialen Schulleitung beantragen. (4) Die Gesamtkonferenz kann einzelne ihrer Aufgaben an Ständige Ausschüsse oder an besondere Ausschüsse der Lehrer übertragen. Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse der Gesamtkonferenz vor, erarbeiten Empfehlungen und führen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Ausschüsse aufheben. Die Festlegung der Aufgaben für die Ständigen Ausschüsse bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten. (5) Als Ständige Ausschüsse werden gebildet: 1. ein Pädagogischer Ausschuß, 2. ein Finanz- und Verwaltungsausschuß, 3. ein Rechts-, Sozial- und Schlichtungsausschuß, 4. ein Informationsausschuß. (6) Den Ständigen Ausschüssen gehören in der Regel sieben Mitglieder an, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Den Ausschüssen sollen je zwei Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler sowie ein Mitglied der kollegialen Schulleitung angehören, die von den zuständigen Gremien jeweils für zwei Jahre entsendet werden. Mit Ausnahme des Mitglieds der kollegialen Schulleitung ist die Tätigkeit nur in einem Ausschuß zulässig.

§ 8

§ 8 (Änderungsnorm)

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.