Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten Vom 30. April 1919
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.1919
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1919, 88
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:
Einziger Paragraph ErbbauRgStV HE 1919
Einziger Paragraph
(1) ... Die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleibt gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.