Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten Vom 30. April 1919
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.1919
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1919, 88
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.