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title: "ErbachLKNGlG HE — Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach Vom 11. Juli 1972"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ErbachLKNGlGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:38:44+00:00"
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# ErbachLKNGlG HE — Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach Vom 11. Juli 1972

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 11.07.1972
*Fundstelle:* GVBl. I 1972, 224


### § 1 — Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)

§ 1 Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) Die Gemeinden Beerfurth und Ober-Kainsbach werden in die Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) eingegliedert.

### § 10 — Rechtsnachfolge

§ 10 RechtsnachfolgeDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.

### § 11 — Ortsrecht

§ 11 OrtsrechtIn den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

### § 12 — Überleitung der Haushaltspläne

§ 12 Überleitung der Haushaltspläne(1) Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gemeinde Lützelwiebelsbach; das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für die neue Gemeinde zu erlassen, bleibt unberührt.

### § 13 — Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises

§ 13 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Odenwaldkreis.

### § 14 — Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 14 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

### § 15 — Ausführungsvorschriften

§ 15 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

### § 2 — Gemeinde Lützelwiebelsbach

§ 2 Gemeinde LützelwiebelsbachDie Gemeinden Lützel-Wiebelsbach und Steinbachtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Lützelwiebelsbach" zusammengeschlossen.

### § 3 — Gemeinde Bad König

§ 3 Gemeinde Bad KönigDie Gemeinden Etzen-Gesäß und Zell werden in die Gemeinde Bad König eingegliedert.

### § 4 — Stadt Michelstadt

§ 4 Stadt MichelstadtDie Gemeinden Steinbach und Vielbrunn werden in die Stadt Michelstadt eingegliedert.

### § 5 — Stadt Erbach

§ 5 Stadt ErbachDie Gemeinde Schönnen wird in die Stadt Erbach eingegliedert.

### § 6 — Gemeinde Mossautal

§ 6 Gemeinde MossautalDie Gemeinden Güttersbach und Hüttenthal werden in die Gemeinde Mossautal eingegliedert.

### § 7 — Gemeinde Rothenberg

§ 7 Gemeinde RothenbergDie Gemeinde Raubach wird in die Gemeinde Rothenberg eingegliedert.

### § 8 — Gemeinde Brensbach

§ 8 Gemeinde BrensbachDie Gemeinden Höllerbach, Nieder-Kainsbach und Wallbach sowie die Gemeinde Wersau aus dem Landkreis Dieburg werden in die Gemeinde Brensbach im Landkreis Dieburg eingegliedert.

### § 9 — Odenwaldkreis

§ 9 Odenwaldkreis(1) Der Landkreis Erbach erhält den Namen "Odenwaldkreis". (2) Die Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach aus dem Landkreis Dieburg werden in den Odenwaldkreis eingegliedert.

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— Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach Vom 11. Juli 1972
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ErbachLKNGlGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
