EnWiGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz Vom 6. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
06.07.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 283
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EnWiGZustV

Auf Grund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Soweit die Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Land obliegt, ist zuständige Behörde 1. für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 11a , der Festsetzung der Entschädigung nach § 11b Abs. 3 und die Zulässigkeit der Enteignung nach § 12 das Regierungspräsidium, 2. für den Vollzug der Vorschriften über die Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung nach § 15 in Verbindung mit § 14 das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium, 3. im übrigen das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Behörde.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.