---
title: "EnVKGZustG HE — Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/envkgzustghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EnVKGZustGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:38:25+00:00"
---

# EnVKGZustG HE — Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 17.12.1998
*Fundstelle:* GVBl. I 1998, 562


### § 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

### § 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

### § 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

### § 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EnVKGZustGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
