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Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
17.12.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 562
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.