Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Entschädigungsgesetz (Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts [Entschädigungsgesetz] vom 10. August 1949, (GVBl. S. 101) Vom 27. Februar 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1950, 25
Artikel 1 Allgemeine Anmeldungsbehörde ist der Sozialminister.
Artikel 2 (zu § 42) Fachbehörde ist der Regierungspräsident. Ansprüche aus §§ 22 bis 26, 28, 29 kann die Fachbehörde nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde festsetzen.
Artikel 37 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in Kraft. (2) ...
Auf Grund der §§ 42, 44, 47 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 10. August 1949 wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.