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Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung Vom 20. Juli 2023*

Ausfertigungsdatum:
20.07.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 582
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

§ 1 Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung(1) Die Zuständigkeit im Sinne des § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (BGBl. I S. 167), für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530) wird1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,2. in den Landkreisen dem Kreisausschussals Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.(2) Die Fachaufsicht obliegt dem für Energierecht zuständigen Ministerium.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.