HEG · Hessen

Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung und die Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Hessen (Hessisches Energiegesetz - HEG) Vom 25. Mai 1990

Ausfertigungsdatum:
25.05.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 174
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Zuständigkeiten

§ 12 Zuständigkeiten(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), wird in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand, in den Landkreisen dem Kreisausschuss als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständige Behörde 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Befreiung von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und2. nach § 11 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Durchführung von Stichproben zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes das Regierungspräsidium.(3) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium und oberste Aufsichtsbehörde das für das Energierecht zuständige Ministerium. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die nach Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 9

Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen

§ 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen(1) Bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), einzuhalten. (2) Bei landeseigenen Neubauten sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu unterschreiten. Der Strombedarf ist in der Regel zu minimieren und durch erneuerbare Energien zu decken. (3) Näheres regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. (4) Bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren, technischer Geräte oder Ausrüstungen, auch wenn der Auftragswert unter dem nach § 1 Abs. 1 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) maßgeblichen Schwellenwert liegt, sind die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Energieverbrauch sowie die Klimaauswirkungen nach §§ 67 und 68 der Vergabeverordnung zu beachten.

§ 1

Ziele und Maßnahmen

§ 1 Ziele und Maßnahmen(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ziele sind auch die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte und die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen.(2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 gewährt das Land Förderungen nach Maßgabe des zweiten Teils und führt sonstige Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe des dritten Teils durch, jeweils im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes von ihrem Recht zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernheizung nach § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung Gebrauch machen.(5) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.(6) Hessische Förderrichtlinien oder Förderangebote, die ganz oder teilweise die Beschaffenheit der Gebäudehülle betreffen, werden durch eine neue Richtlinie des für Energieeffizienz zuständigen Ministeriums ergänzt. Diese fördert Maßnahmen, die die jeweils geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen für Neu- und Erweiterungsbauten sowie die Sanierung von Gebäuden in einer nicht nur geringfügigen Weise übererfüllen. Dabei werden Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen, in der Förderung besonders honoriert. § 35 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Verwendung oder Bereitstellung von Städtebauförderungsmittel nach § 164a des Baugesetzbuchs, zu deren Finanzierung der Bund sich gemäß Art. 104b des Grundgesetzes und § 164b des Baugesetzbuchs beteiligt.(7) Die Erreichung der Ziele des Abs. 1 soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit sinnvoll zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden. Landeseigenen Vorhaben kommt dabei eine Vorbildfunktion zu.

§ 10

Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

§ 10 Beteiligungen, Mandate und MitgliedschaftenDas Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossenschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.

§ 11

Energiemonitoring

§ 11 Energiemonitoring(1) Das für Energierecht zuständige Ministerium richtet ein Monitoring zur Erfassung und Fortschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihrer Potenziale und weiterer energiebezogener Indikatoren ein. In das Monitoring sind die quantifizierbaren Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes einzubeziehen.(2) Sofern die nach Abs. 1 erfassten Daten auf regionaler Ebene vorliegen, werden diese in digitalen Karten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.(3) Im Rahmen des Monitorings wird der Öffentlichkeit über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge jährlich berichtet, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.

§ 12

Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen

§ 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen(1) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen.(2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist,3. technisch unmöglich ist oder4. wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über1. die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1,2. weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht nach Abs. 1,3. Optionen zur Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1,4. die vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und 3zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 13

Kommunale Wärmeplanung

§ 13 Kommunale Wärmeplanung(1) Ab dem 29. November 2023 sind die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, zur Erreichung der Energie- und Klimaziele eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen.(2) Ein kommunaler Wärmeplan hat Darlegungen zu folgenden Aspekten zu beinhalten:1. die systematische und qualifizierte Bestandsanalyse,2. die Potenzialanalyse im Wärmebereich innerhalb und außerhalb der Gebäude und3. ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2045 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030.(3) Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll.(4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der öffentlichen Hand zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.(5) Die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über1. die inhaltliche Ausgestaltung der zu erstellenden Pläne, insbesondere über die Mindestanforderungen an Ergebnisse und Ziele,2. das Verfahren der Aufstellung, insbesondere über die notwendigen durchzuführenden Analysen, die vergaberechtliche Anforderungen, die Beteiligungsprozesse und die Veröffentlichung der Ergebnisse,3. die Aktualisierung der Wärme- und der Dekarbonisierungspläne insbesondere Vorgaben zu den zeitlichen Intervallen, zur Weiterentwicklung der Planung und zum Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen,4. die Datenübermittlung zur Erstellung der Wärmepläne und des Umgangs mit diesen Daten sowie5. den finanziellen Ausgleich für die Gemeinden.Das für das Energierecht zuständige Ministerium bestimmt, wer für die Überwachung der Vorgaben des § 13 zuständig ist.(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 keine Dekarbonisierungspläne vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 3

Förderung investiver kommunaler Maßnahmen

§ 3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen(1) Das Land fördert investive Maßnahmen im kommunalen Gebäudebestand, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der hocheffzienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen oder der Begrenzung der klimarelevanten Emissionen dienen. Bei der Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen werden hocheffiziente Gebäude vorrangig berücksichtigt, insbesondere Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen.(2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich verpflichtet, künftig Informationen über den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes und der Einrichtungen bereitzustellen, Pläne mit Einsparzielen aufzustellen und ein Energiemanagement einzuführen. Die Fördermöglichkeit nach § 7 bleibt unberührt.(3) Das Land fördert investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, auf der Grundlage einer kommunalen fachlichen Planung. Energetisch bedingte Anforderungen sind bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten.

§ 5

Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer ...

§ 5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer EnergienDas Land fördert investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energiespeichertechnologien sowie zugehörige Machbarkeitsstudien.

§ 6

Förderung von innovativen Energietechnologien

§ 6 Förderung von innovativen EnergietechnologienDas Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energiebereitstellung auf Basis regenerativ erzeugter Energieträger, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Umwandlung und Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität.

§ 7

Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und ...

§ 7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien(1) Das Land fördert die Entwicklung und Aufstellung von kommunalen Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte) sowie Energieeffizienzpläne für kommunale Liegenschaften.(2) Gefördert werden Energie- und Klimaschutzkonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet, das Gebiet eines Zweckverbandes oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte) sowie für die kommunale Gebietsentwicklung.(3) Das Land fördert die Erfassung von Wärmesenken und -quellen zur Darstellung von zentralen Wärmeversorgungspotenzialen, wie zum Beispiel Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung.

§ 9

Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen

§ 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen(1) Bei Sanierung bestehender landeseigener Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für ein entsprechend neu zu errichtendes Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 2 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard EffizienzgebäudeBund 55). Es sind vorwiegend Baumaterialien aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen sowie Baustoffe und Produkte mit geringem Energieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen. Der Energieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zu minimieren.(2) Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für das Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 1 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard EffizienzgebäudeBund 40). Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. Darin sollen die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 berücksichtigt werden.(4) Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), gilt1. bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen § 67 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), und2. bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen für diese Straßenfahrzeuge, dassa) bis 2030 in Abweichung zu § 6 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) eine Mindestquote von 50 Prozent an sauberen leichten Nutzfahrzeugen einschließlich Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 4 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erreicht wird;b) ab 2030 ausschließlich saubere Fahrzeuge nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes beschafft werden, vorausgesetzt, diese eignen sich für den vorgesehenen Einsatzzweck.§ 4 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes gilt bei Beschaffungen nach Satz 1 Nr. 2.

§ 9a

Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen

§ 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen(1) Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.(2) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht.(3) Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium.(4) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für1. unterirdische bauliche Anlagen,2. Traglufthallen und fliegende Bauten sowie3. Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Abs. 1 erfüllt wird.Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit1. ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder3. die Dachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Dachfläche eines bestehenden Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.(5) Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist oder3. technisch unmöglich ist.

§ 12

Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen

§ 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen(1) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen.(2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist,3. technisch unmöglich ist oder4. wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über1. die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1,2. weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht nach Abs. 1,3. Optionen zur Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1,4. die vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und 3zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9a

Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen

§ 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen(1) Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.(2) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Genehmigungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378).(3) Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium.(4) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für1. unterirdische bauliche Anlagen,2. Traglufthallen und fliegende Bauten sowie3. Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Abs. 1 erfüllt wird.Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit1. ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder3. die Dachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Dachfläche eines bestehenden Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.(5) Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist oder3. technisch unmöglich ist.

Eingangsformel HEG

PräambelHessen muss auch in Zukunft ein starkes Industrie- und Dienstleistungsland bleiben. Gleichzeitig sind der Schutz der Umwelt und der schonende Umgang mit Ressourcen Grundlage unseres Handelns. Vor diesem Hintergrund muss die hessische Energieversorgung der Zukunft eine sichere und umweltschonende sein, die bezahlbar und gesellschaftlich akzeptiert ist. Das Prinzip der langfristig möglichst kostengünstigsten Realisierung ist als eine wesentliche Grundlage in die Entscheidung über die konkreten Schritte der Energiewende mit einzubeziehen. Hierdurch kann das Hessische Energiegesetz zugleich dazu beitragen, die Chancen der Energiewende für Innovation, Technologieführerschaft und Arbeitsplatzsicherung zu nutzen. Dies soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit notwendig zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden.

§ 1

Ziele und Maßnahmen

§ 1 Ziele und Maßnahmen(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent. (2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 gewährt das Land Förderungen nach Maßgabe des zweiten Teils und führt sonstige Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe des dritten Teils durch, jeweils im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. (3) Weiterhin erfolgt im Landesentwicklungsplan die Vorgabe, in den Regionalplänen Windvorrangflächen mit Ausschlusswirkung in einer Größenordnung von 2 Prozent der Landesfläche in substanziell geeigneten Gebieten festzulegen. (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes von ihrem Recht zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernheizung nach § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung Gebrauch machen.

§ 10

Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

§ 10 Beteiligungen, Mandate und MitgliedschaftenDas Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.

§ 11

Energiemonitoring

§ 11 Energiemonitoring(1) Das für Energierecht zuständige Ministerium richtet ein Monitoring zur Erfassung und Fortschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien im Strom- und Wärmebereich, insbesondere von Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Biomasse, Geothermie und Wasserkraft, sowie zur Darstellung und Fortschreibung der Potenziale für erneuerbare Energien ein. In das Monitoring sind möglichst alle Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes einzubeziehen. (2) Die nach Abs. 1 erfassten Daten werden in Karten (Hessischer Energieatlas) zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Im Rahmen des Monitorings wird der Öffentlichkeit über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge jährlich berichtet, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.

§ 12

Zuständigkeiten

§ 12 Zuständigkeiten(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), wird in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand, in den Landkreisen dem Kreisausschuss als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständige Behörde 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Befreiung von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und2. nach § 11 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Durchführung von Stichproben zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes das Regierungspräsidium.(3) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium und oberste Aufsichtsbehörde das für das Energierecht zuständige Ministerium. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die nach Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Energiegesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S.174)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429), wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

Grundsätze der Förderung

§ 2 Grundsätze der Förderung(1) Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (2) Die Förderung kann durch Investitionszuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen. (3) Das Nähere wird durch Richtlinien des für das Energierecht zuständigen Ministeriums bestimmt, in den Fällen des § 3 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 3

Förderung investiver kommunaler Maßnahmen

§ 3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen(1) Das Land fördert investive Maßnahmen im kommunalen Gebäudebestand, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung oder der Begrenzung der klimarelevanten Emissionen dienen. (2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich verpflichtet, künftig Informationen über den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes und der Einrichtungen bereitzustellen, Pläne mit Einsparzielen aufzustellen und ein Energiemanagement einzuführen. Die Fördermöglichkeit nach § 7 bleibt unberührt. (3) Das Land fördert klima- und kosteneffiziente investive Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.

§ 4

Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und ...

§ 4 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und EinrichtungenDie Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für die Sanierung und den Neubau von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen kann mit Auflagen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 für diese Vorhaben hinwirken.

§ 5

Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer ...

§ 5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer EnergienDas Land fördert investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

§ 6

Förderung von innovativen Energietechnologien

§ 6 Förderung von innovativen EnergietechnologienDas Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität.

§ 7

Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und ...

§ 7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien(1) Das Land fördert die Entwicklung und Aufstellung von kommunalen Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte) sowie Energieeffizienzpläne für kommunale Liegenschaften und die Gründung von Energieagenturen. (2) Gefördert werden Energie- und Klimaschutzkonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet, das Gebiet eines Zweckverbandes oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte). (3) Das Land fördert die Erfassung von Wärmesenken und -quellen zur Darstellung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Potenzialen.

§ 8

Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen

§ 8 Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen(1) Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können durch Zuschüsse gefördert werden. (2) Das Land fördert Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. (3) Das Land fördert Informations- und Akzeptanzinitiativen im Zusammenhang mit der Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung der Netzinfrastruktur.

§ 9

Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen

§ 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen(1) Bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), einzuhalten. (2) Bei landeseigenen Neubauten sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu unterschreiten. Der Strombedarf ist in der Regel zu minimieren und durch erneuerbare Energien zu decken. (3) Näheres regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. (4) Bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren, technischer Geräte oder Ausrüstungen, auch wenn der Auftragswert unter dem Schwellenwert des § 2 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), liegt, sind die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Energieverbrauch sowie die Klimaauswirkungen nach § 4 Abs. 5 bis 10 der Vergabeverordnung zu beachten.

§ 12

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die nach § 11 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Ziele des Gesetzes

§ 1 Ziele des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Förderung der rationellen und umweltverträglichen Energienutzung im Land Hessen. Seine Maßnahmen leisten einen Beitrag zu einer gesamtwirtschaftlich preiswürdigen und sicheren Erzeugung und Verwendung von Energie. (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 10

Richtlinien

§ 10 Richtlinien (1) Die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die besonderen Umweltanforderungen nach § 5 Abs. 2 sowie die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für Vorhaben nach §§ 2 und 3 , werden in Richtlinien festgelegt. (2) Die Richtlinien nach § 2 Abs. 1 Satz 3 werden von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium erlassen. (3) Die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3 , soweit der geförderte Wohnungsbau betroffen ist, sowie für die Maßnahmen nach § 4 werden von dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen erlassen. Soweit der geförderte Wohnungsbau nicht betroffen ist, werden die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3 von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen. (4) Die Richtlinien für Maßnahmen und Vorhaben nach den §§ 5 bis 8 werden von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Umwelt zuständigen Ministerium, für Maßnahmen und Vorhaben nach § 6 darüber hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium erlassen. Darüber hinaus werden die Richtlinien, soweit der geförderte Wohnungsbau betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium und, soweit sie eine Förderung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft vorsehen, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erlassen. (5) Das Energie-Technologie-Programm wird von dem für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für Wissenschaft und für Wirtschaft zuständigen Ministerien aufgestellt. (6) Die Richtlinien werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 11

Zuständige Behörden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

§ 11 Zuständige Behörden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (1) Zuständige Behörde nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Befreiung von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist das Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Durchführung von Stichproben zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die obere Aufsichtsbehörde.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Rationelle Energienutzung in landeseigenen Gebäuden und Einrichtungen

§ 2 Rationelle Energienutzung in landeseigenen Gebäuden und Einrichtungen (1) Bei der Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder bei sonstigen für die Energienutzung wesentlichen Veränderungen von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen des Landes sind alle nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen durchzuführen, die einen langfristig wirtschaftlichen, sparsamen und umweltschonenden Einsatz nichterneuerbarer Primärenergieträger bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten. Dabei ist auf ein Zusammenwirken aller für den Energieverbrauch bedeutsamen Umstände sowie auf eine mögliche Nutzung erneuerbarer Energien zu achten. Die sich hieraus ergebenden baulichen, technischen und betrieblichen Anforderungen werden durch Richtlinien festgelegt. (2) Maßnahmen nach Abs. 1 soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1 zugrunde liegen.

§ 3

Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten Gebäuden und Einrichtungen

§ 3 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten Gebäuden und Einrichtungen Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 von Stellen außerhalb der Landesverwaltung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 auch für diese Vorhaben hinwirken.

§ 4

Förderung der rationellen Energienutzung im Wohnungsbestand

§ 4 Förderung der rationellen Energienutzung im Wohnungsbestand Das Land fördert auf Antrag Investitionen im Wohnungsbestand, die den Verbrauch nichterneuerbarer Primärenergieträger für Raumheizung und Warmwasserbereitung vermindern.

§ 5

Förderung von Energienutzungsanlagen

§ 5 Förderung von Energienutzungsanlagen (1) Das Land fördert auf Antrag Investitionen in Anlagen und Einrichtungen zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer und vergleichbarer Energiequellen. Die Förderung erfolgt durch Investitionszuschüsse. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch durch Gewährung von Bürgschaften oder durch kreditverbilligende Maßnahmen erfolgen. (2) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, daß die Anlagen besonderen, in einer Richtlinie festzulegenden Umweltanforderungen genügen. (3) Geförderten Maßnahmen soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1 zugrunde liegen.

§ 6

Förderung von Energietechnologien

§ 6 Förderung von Energietechnologien Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich im Rahmen eines Energie-Technologie-Programmes. Gegenstand des Förderprogrammes sind Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

§ 7

Förderung von Energiekonzepten

§ 7 Förderung von Energiekonzepten (1) Das Land fördert auf Antrag durch Zuschüsse die Entwicklung und Aufstellung von Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte). (2) Gefördert werden können auch Energiekonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energiekonzepte), wenn diese Konzepte für die Umsetzung bestehender oder die Aufstellung künftiger objektbezogener Energiekonzepte oder aus anderen Gründen sinnvoll sind. (3) Gefördert werden können Energiekonzepte von Gemeinden, Gemeindeverbänden und von Unternehmen, die Energieversorgung betreiben oder aufnehmen wollen.

§ 8

Energieberatung

§ 8 Energieberatung Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können auf Antrag durch Zuschüsse gefördert werden.

§ 9

Energiebericht

§ 9 Energiebericht Die Landesregierung berichtet im Rahmen eines Energieberichts alle zwei Jahre über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.