EMedStiftErl HE · Hessen

Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen Vom 25. Oktober 2021

Ausfertigungsdatum:
25.10.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 686
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage EMedStiftErl

AnlageMustertafel zum Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen

Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes Hessen im Ausland stifte ich eine Einsatzmedaille „Ausland“. Diese wird an vom Land Hessen entsandte Helferinnen und Helfer verliehen.

Artikel

Artikel 2Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes Hessen im Rahmen der länderübergreifenden Hilfe im Inland stifte ich eine Einsatzmedaille „Inland“. Diese wird an vom Land Hessen entsandte Helferinnen und Helfer verliehen.

Artikel

Artikel 3(1) Die Einsatzmedaille „Ausland“ ist rund und silberfarben. Auf der Vorderseite ist das Hessenwappen farbig geprägt, eingerahmt von den Sternen der Europaflagge, angebracht. Die Rückseite trägt in der Mitte die Worte „ALS DANK FÜR IHREN EINSATZ IM AUSLAND“. Der weiße Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig in rot-silber eingefasst.(2) Die Bandschnalle der Einsatzmedaille „Ausland“ trägt die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Form der Medaille.

Artikel

Artikel 4(1) Die Einsatzmedaille „Inland“ ist rund und silberfarben. Auf der Vorderseite sind übereinander das Hessenwappen und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland farbig geprägt, eingerahmt von den Worten „FÜR VORBILDLICHEN EINSATZ IM KATASTROPHENGEBIET“, angebracht. Die Rückseite trägt in der Mitte die Worte „ALS DANK FÜR IHRE MITWIRKUNG IM LÄNDERÜBERGREIFENDEN HILFELEISTUNGSEINSATZ“. Der weiße Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig in rot-silber eingefasst.(2) Die Bandschnalle der Einsatzmedaille „Inland“ trägt die Farben des Medaillenbandes mit einer Medaille, auf der nebeneinander das Hessenwappen und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland farbig geprägt angebracht sind.

Artikel

Artikel 5(1) Die Einsatzmedaillen werden im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.(2) Die Einsatzmedaillen werden für einen mindestens dreitägigen Einsatz mit Einsatztätigkeit vor Ort verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.

Artikel

Artikel 6Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung erfüllt sind.

Artikel

Artikel 7Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen. Über die Verleihung der Einsatzmedaille wird für jede Einsatzzeit eine Urkunde ausgestellt. Einsatzmedaille und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.

Artikel

Artikel 8Mit diesem Erlass wird der Erlass über die Verleihung der Einsatzmedaille „Ausland“ vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 346) aufgehoben.

Artikel

Artikel 9Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.