EM2012LärmSchV HE · Hessen

Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft 2012 Vom 21. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
21.05.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 154
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EM2012LärmSchV

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 1. bei öffentlichen Direktübertragungen von Spielen der Fußballeuropameisterschaft 2012 im Freien (öffentliche Übertragungen) a) in Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen,b) durch das Fernsehen und den Hörfunk, 2. bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft 2012 in Anlagen nach Nr. 1 Buchst. a (sonstige öffentliche Veranstaltungen),3. beim Betrieb von Gaststätten.

§ 2

Öffentliche Übertragungen

§ 2 Öffentliche Übertragungen(1) In den Fällen des § 1 Nr. 1 Buchst. a sind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 bis 7, § 3 sowie § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Übertragungen gegeneinander abzuwägen. (2) In den Fällen des § 1 Nr. 1 Buchst. b gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit auf 1.00 Uhr festgelegt wird und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen sind.

§ 3

Sonstige öffentliche Veranstaltungen

§ 3 Sonstige öffentliche VeranstaltungenIn den Fällen des § 1 Nr. 2 gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird. Die zeitlichen Einschränkungen für seltene Ereignisse durch Nr. 7.2 Satz 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm gelten nicht.

§ 4

Betrieb von Gaststätten

§ 4 Betrieb von GaststättenIn den Fällen des § 1 Nr. 3 gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 8. Juni 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 2. Juli 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.